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BSG - Entscheidung vom 19.08.2020

B 13 R 180/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen B 13 R 180/19 B

DRsp Nr. 2020/13228

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 22.5.2019 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin, die bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich allein auf verschiedene Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

In der Beschwerdebegründung der Klägerin vom 8.8.2019 wird keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe ausdrücklich geltend gemacht. Nur sinngemäß beruft sich die Klägerin auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG . So stellt die Klägerin zunächst den Inhalt der Entscheidungsgründe des LSG dar und vertritt sodann die Auffassung, dass die Beweiswürdigung des LSG fehlerhaft sei. Dieses habe sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen nicht umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Unter Bezugnahme auf den Inhalt verschiedener in den Prozess eingeführter medizinscher Gutachten und sachverständiger Zeugnisse legt sie dar, dass sowohl SG als auch LSG aufgrund der Amtsermittlungspflicht gehalten gewesen seien, ein orthopädisches Gutachten einzuholen. In dem sie dies unterlassen hätten, hätten sie das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Zudem seien die Aussagen des LSG im Zusammenhang mit der Gabe von Cannabisprodukten in der Beweiswürdigung widersprüchlich. Im Rahmen der Amtsermittlung habe das LSG prüfen müssen, ob diese Verschreibung erforderlich sei und die Einnahme einer Beschäftigung über drei Stunden täglich entgegenstehe. Zudem sei die Klägerin bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht wegefähig, da sie zur Hauptverkehrszeit keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne.

Diesen Vortrag der Beschwerdebegründung wertet der Senat zugunsten der Klägerin als Berufung auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln in Form von Verstößen gegen die Amtsermittlungspflicht 103 SGG ) und die Grundsätze der freien Beweiswürdigung 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) sowie einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör 62 SGG , Art 103 Abs 1 SGG ). Damit genügt die Klägerin jedoch nicht den formellen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrunde zu legen ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr - juris RdNr ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Soweit sich die Klägerin auf Fehler in der Beweiswürdigung des LSG beruft, kann das Zulassungsbegehren - wie dargelegt - hierauf nicht gestützt werden 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht genügt schon deshalb nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil die bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG keinen Beweisantrag benennt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellenden Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie nicht - wie aber erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit diesem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Dass die Klägerin das Berufungsurteil - vor allem im Hinblick auf die Beurteilung der Wegefähigkeit - inhaltlich für unrichtig hält, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 459/16
Vorinstanz: SG Würzburg, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 454/15