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BSG - Entscheidung vom 10.11.2020

B 5 R 241/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen B 5 R 241/20 B

DRsp Nr. 2021/1910

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S1 aus F beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14.9.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 31.1.2017 hat vor dem SG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 13.9.2019). Das LSG hat die Berufung gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 25.8.2020 zurückgewiesen. Die Klägerin verfüge trotz ihres vorwiegend durch internistische Erkrankungen (Asthma, Fettstoffwechselstörung) eingeschränkten Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch über ein Leistungsvermögen von täglich mindestens sechs Stunden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht einen Verfahrensmangel geltend. Zudem hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG formgerecht begründet wurde. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie rügt eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 SGG . Im Rahmen der Berufung habe sie "eine weitere Begutachtung nach § 106 SGG " beantragt. Den Antrag habe das LSG ohne hinreichende Begründung abgelehnt. Das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Beweiserhebung sehr wohl notwendig gewesen wäre, um jegliche Zweifel an dem Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit zu beheben. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das LSG schlüssig aufzuzeigen.

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können(stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 161/20 B - juris RdNr 6; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG , 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56).

Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag wiedergegeben. Ein solcher Beweisantrag muss die zu begutachtenden Punkte (Tatsachen) angeben (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO )und sich im Rentenverfahren gerade mit den Auswirkungen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das berufliche Leistungsvermögen befassen(vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2020 - B 13 R 267/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 13.8.2020 - B 5 R 121/20 B - juris RdNr 6 mwN). Das bloße Verlangen nach einer "weiteren Begutachtung nach § 106 SGG " ist hierfür schon deshalb nicht ausreichend, weil keine konkreten Tatsachen angegeben werden, über die Beweis erhoben werden soll, sondern lediglich das Beweismittel. Hinzu kommt, dass insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits Aussagen von Sachverständigen zu dem Beweisthema vorliegen, der Beweisantragsteller aufzeigen muss, woraus sich mögliche Unterschiede und Differenzierungen ergeben können (vgl hierzu Fichte, SGb 2000, 653 , 656). Die Klägerin hat nicht verdeutlicht, inwiefern sie detaillierte Einwendungen gegen das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Umweltmedizin S2 bereits im Berufungsverfahren vorgebracht hat. Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen dazu, dass die Klägerin ihren Antrag auch nach Anhörung zu einer Entscheidung des LSG durch Beschluss aufrechterhalten hat (zu diesem Erfordernis vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 11 mwN). In dem Beschluss selbst ist erwähnt, ihre Prozessbevollmächtigte habe auf das Anhörungsschreiben des LSG lediglich mitgeteilt, "dass im Beschlusswege entschieden werden könne".

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist - wie ausgeführt - hier nicht erfüllt. Damit entfällt auch die Beiordnung von Rechtsanwältin S1 durch das Gericht 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 14/20
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 211/17