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BSG - Entscheidung vom 14.09.2020

B 5 R 38/20 S

Normen:
SGG § 65a Abs 3 S. 1

BSG, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen B 5 R 38/20 S

DRsp Nr. 2020/14725

Rente wegen Erwerbsminderung Unzulässiger Pfändungsantrag

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 9. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs 3 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Sache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Senat hat seine im April 2019 beim BSG erhobene Klage gegen die "Rentenversicherung Bund Berlin", mit der er unter Hinweis auf vielfältige Schicksalsschläge eine "Rente in Höhe von 15.000,00 € monatlich ab dem Jahre 1995 bis zu meinem Lebensende" forderte, mit Beschluss vom 17.6.2019 (B 5 R 6/19 AR) an das sachlich zuständige SG Augsburg verwiesen. Dort wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 9 R 702/19 geführt und als Beklagte die DRV Schwaben erfasst, die für den Kläger als Rentenversicherungsträger zuständig ist. Das SG Augsburg hat mit Gerichtsbescheid vom 1.4.2020 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der Durchführung eines Verwaltungs- und Vorverfahrens fehle. Der Kläger habe bislang trotz Aufforderung des Trägers der Grundsicherung einen Rentenantrag nicht gestellt. Einwendungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid, die er an das SG adressiert, aber dem BSG übermittelt hatte, hat der Senat unter dem Aktenzeichen B 5 R 6/20 AR am 16.4.2020 gemäß § 151 Abs 2 SGG dem SG Augsburg zugeleitet.

Am 9.9.2020 hat sich der Kläger telefonisch bei der Geschäftsstelle des BSG erkundigt, ob das Urteil bereits ergangen sei, damit er seine Rechnung stellen könne. Auf die Mitteilung, dass das BSG in seiner Sache derzeit nicht tätig werden könne, hat der Kläger am 9.9.2020 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dem BSG ein Schreiben übermittelt. Unter dem Aktenzeichen B 5 R 6/19 AR beantragt er nunmehr "die Pfändung bei der Rentenversicherung Bund Berlin in Höhe von 102 600 000,00 €" zuzüglich Zinsen von 3 % seit dem 6.6.2019; die Summe zum 30.9.2020 betrage somit 106 682 807,21 Euro. Mit weiterem Schreiben vom 13.9.2020 betont er nochmals, dass er sich gegen die "Rentenversicherung Bund Berlin" unter dem Aktenzeichen B 5 R 6/19 AR wende. Das neue Verfahren zur Pfändung wird im BSG unter dem Aktenzeichen B 5 R 38/20 S geführt.

II

Der Antrag des Klägers ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil er zwar über das EGVP als pdf-Dokument übermittelt wurde, dieses Dokument aber nicht, wie nach § 65a Abs 3 Satz 1 SGG iVm § 4 Abs 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (vom 24.11.2017, BGBl I 3803) vorgeschrieben, ordnungsgemäß qualifiziert signiert war. Vielmehr hat der Kläger ausweislich des Prüfprotokolls und des Transfervermerks lediglich den Inhaltsdatencontainer der EGVP- Nachricht signiert, nicht aber das Dokument selbst, in dem der Antrag enthalten war. Eine solche sog Container-Signatur erfüllt die Anforderungen an eine wirksame Übermittlung elektronischer Dokumente seit dem 1.1.2018 nicht mehr (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2019 - B 5 RE 10/18 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.2.2020 - B 1 KR 12/19 BH - juris RdNr 5 mwN).

Hinzu kommt, dass das BSG für die verlangte Pfändung nicht zuständig ist. Nach § 198 Abs 1 SGG gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der ZPO entsprechend. Danach erfolgt die Pfändung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher 808 Abs 1 ZPO ). Für die Pfändung einer Geldforderung des Schuldners gegen Dritte ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat 829 iVm § 828 Abs 2 ZPO , vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 198 RdNr 5). Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist aber, dass ein Vollstreckungstitel - etwa ein rechtskräftiges Urteil - vorliegt, das den geltend gemachten Anspruch zuspricht. Der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 1.4.2020 hat jedoch die Klage abgewiesen und ist daher von vornherein keine geeignete Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Ein Urteil, das die DRV Bund zur Zahlung des von ihm geforderten Betrags verpflichten würde, hat der Kläger nicht vorlegen können.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Schriftwechsels wird der Kläger darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben an das BSG in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Augsburg, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 702/19