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BSG - Entscheidung vom 13.10.2020

B 5 R 11/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen B 5 R 11/20 BH

DRsp Nr. 2020/18339

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2020 - L 13 R 466/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Beschluss vom 24.6.2020 hat das Bayerische LSG einen solchen Anspruch verneint und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 22.8.2019 zurückgewiesen. Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss beantragt die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH).

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre für die Gewährung von PKH maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend dargelegt hat. Das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Es ist nicht erkennbar, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Anhaltspunkte für eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG ) sind nicht ersichtlich. Die Grundsätze für die Annahme einer Erwerbsminderung sind in der Rechtsprechung des BSG indes geklärt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 22, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dass sich hier eine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärte Grundsatzfrage stellt, ist ebenso wenig ersichtlich wie die Formulierung eines von der Rechtsprechung des BSG abweichenden abstrakten Rechtssatzes durch das LSG. Eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 SGG nicht gerügt werden.

Ebenso wenig lassen sich den Akten Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG entnehmen, auf denen der angefochtene Beschluss beruhen könnte. Das LSG war insbesondere nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zu entscheiden. Hierzu hatte es die Beteiligten mit Schreiben vom 20.4.2020 angehört, § 153 Abs 4 Satz 2 SGG . Nachdem die Klägerin sich mit Schreiben vom 13.5.2020 erneut geäußert und verschiedene ältere Befundberichte vorgelegt hatte, hat der Senat eine Frist für die Vorlage weiterer Unterlagen bis zum 21.6.2020 gesetzt und auf die frühere Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen. Das weitere Schreiben der Klägerin vom 20.5.2020 in Reaktion hierauf enthielt keine neuen Aspekte, die Anlass für eine erneute Anhörung gegeben hätten. (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 20 ff).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 466/19
Vorinstanz: SG München, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1814/17