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BSG - Entscheidung vom 23.06.2020

B 5 R 66/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 5 R 66/20 B

DRsp Nr. 2020/10819

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Beschluss vom 4.3.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen solchen Anspruch der Klägerin verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 22.5.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Zulassungsgrund einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

"Stellt eine iatrogene Fixierung auf eine Schwermetallvergiftung eine für die Erwerbsminderung relevante Funktionseinschränkung mit Krankheitswert im Sinne des § 43 SGB VI dar?"

Dabei handelt es sich schon nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, die einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren zugänglich sein könnte. Die Klägerin formuliert vielmehr eine unzulässige Tatsachenfrage, die nicht auf die abstrakte Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals zielt, sondern auf die Bewertung ihres Beschwerdebildes als "relevante" Funktionseinschränkung. Der Klägerin geht es um die Beurteilung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls (vgl dazu Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, ASR 2014, 90 , 95). Ob eine Versicherte aufgrund einer "iatrogenen Fixierung auf eine Schwermetallvergiftung" iS des § 43 SGB VI erwerbsgemindert ist, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens drei bzw mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist eine Frage der Feststellungen und der Beweiswürdigung durch die Tatsachengerichte 128 Abs 1 Satz 1 SGG ). Dabei ist die Feststellung eines Krankheitsbildes allein nicht ausreichend. Entscheidend sind vielmehr die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen. Es kommt mithin nicht nur auf eine Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an; vielmehr ist im Rahmen des § 43 SGB VI die negative Beeinflussung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen zu prüfen (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 18.9.2019 - B 5 R 308/18 B - juris RdNr 17 mwN).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist längst geklärt, dass auch seelische Störungen unter den Begriff der Krankheit iS von § 43 SGB VI fallen können. Darauf verweist zu Recht auch die Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf ein Urteil des BSG vom 1.7.1964 ( 11/1 RA 158/61 - BSGE 21, 189 = SozR Nr 39 zu § 1246 RVO ). Die daran anknüpfende Frage der Klägerin, ob "eine iatrogene Fixierung bereits dem Krankheitswert einer seelischen Störung … entspricht", betrifft jedoch erneut die Subsumtion des individuellen Sachverhalts unter die Vorschrift des § 43 SGB VI und ist deshalb ebenfalls keine iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zulässig formulierte Rechtsfrage.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 474/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 131 R 2711/14