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BSG - Entscheidung vom 03.02.2020

B 13 R 234/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen B 13 R 234/18 B

DRsp Nr. 2020/7633

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 16.7.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. In ihrer Beschwerdebegründung, die am 16.10.2018 um 0:02 Uhr per Telefax eingegangen ist, beruft sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und macht Verfahrensmängel geltend 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Die Ausfertigung des LSG-Urteils war der Klägerin am 15.8.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29.10.2018 hat die Klägerin wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Senat lässt offen, ob Grund für diese Unzulässigkeit der Beschwerde die Versäumung der zweimonatigen Frist zu ihrer Begründung 160a Abs 2 Satz 1 SGG ) durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist. Denn die Beschwerde ist zumindest deswegen unzulässig, weil die Beschwerdebegründung vom 16.10.2018 nicht der gesetzlichen Form genügt. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sie mit dem Vorbringen, ihr Bevollmächtigter habe die Beschwerdebegründung am letzten Tag der Begründungsfrist, dem 15.10.2018, um 23:55 Uhr abgesandt, ein unverschuldetes Fristversäumnis iS von § 67 Abs 1 SGG glaubhaft gemacht hat oder ob ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwehren ist, weil Rechtsschutzsuchende bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren müssen (zu dieser Sorgfaltspflichtanforderung sowie zum Umfang des Sicherheitszuschlags - regelmäßig in der Größenordnung von 20 Minuten - vgl BVerfG Beschluss vom 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 = juris RdNr 35 ff; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 23.12.2016 - 1 BvR 3511/13 - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 10 ÜG 30/17 C - juris RdNr 8; Beschluss vom 19.12.2018 - B 10 ÜG 1/18 R - juris RdNr 9; jeweils mwN ).

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 8.8.19 - B 13 R 289/18 B - juris RdNr 9; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8; ferner Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14 ff mwN ).

Mit der Beschwerdebegründung vom 16.10.2018 werden diese Darlegungsanforderungen schon deshalb verfehlt, weil die Klägerin darin keine klare Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert. Ihre Formulierung "die durch das Gericht in Anwendung gebrachten Kriterien für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bzw verminderter Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 43 I Nr. 1 SGB VI (II 2, III) und die Zumutbarkeit zur Herstellung bzw. Wiederherstellung dieser Fähigkeit im Hinblick auf eine Medikation chronischer Schmerzpatienten" lässt unklar, welche abstrakt-generelle Auslegungsfrage zu § 43 SGB VI sich aus ihrer Sicht stellt. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht einmal entnehmen, ob die Rechtsfrage, deren Klärung die Klägerin erstrebt, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Versicherten mit anhaltender Schmerzstörung unter Arzneimittelbehandlung betrifft oder aber die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von versicherten Personen mit diesem Krankheitsbild, bei denen eine Pharmakotherapie unterbleibt. Soweit die Klägerin mit Bezug zur medikamentösen Behandlung von Versicherten auf die "Fürsorgeverpflichtung des Staates auf Grundlage des SGB" abstellt, "welches das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 GG , das Recht auf körperliche Unversehrtheit i.S.d. Art. 2 GG und das Recht auf Würde i.S.d. Art. 1 GG einfach-gesetzlich zu konkretisieren hat", erschließt sich nicht, welche abstrakt-generelle Frage sich ihres Erachtens zur Vereinbarkeit von § 43 SGB VI mit Verfassungsrecht stellt. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).

Die Beschwerdebegründung genügt selbst dann nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eines Rechtsstreits, wenn man ihr zugunsten der Klägerin die Frage entnehmen wollte, ob teilweise bzw voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 2 SGB VI auch Versicherte sind, die nur deswegen nicht wegen einer anhaltenden Schmerzstörung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, weil ihre Erkrankung dauerhaft mithilfe von Analgetika behandelt wird. Es mangelt an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer so formulierten Frage. Anders als nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlich, versäumt es die Klägerin, die einschlägige Rechtsprechung des BSG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage enthält (vgl etwa BSG Urteil vom 29.3.2006 - B 13 RJ 31/05 R - BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr 2, juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 5 RJ 44/00 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 12.10.1993 - 13 RJ 75/92 - juris RdNr 28). Denn auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - juris RdNr 19). Ausführungen zur Rechtsprechung des BSG fehlen in der Beschwerdebegründung der Klägerin voll ständig.

Die Beschwerdebegründung lässt zudem die nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der zuvor benannten Rechtsfrage vermissen. Insbesondere wird darin nicht aufgezeigt, welche Tatsachen das LSG im angegriffenen Urteil zu der im streitbefangenen Zeitraum durchgeführten oder unterbliebenen Arzneimittelbehandlung der anhaltenden Schmerzstörung der Klägerin festgestellt hat. Nur die vom LSG festgestellten Tatsachen können aber einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Ohne deren Angabe ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage wie erforderlich allein aufgrund der Beschwerdebegründung zu beurteilen (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e mwN). Es ist auch nicht Aufgabe des BSG , sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 3 f).

2. Einen Verfahrensmangel bezeichnet die Klägerin ebenfalls nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wer- den. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; jüngst BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Die Klägerin rügt hier eine Verletzung rechtlichen Gehörs 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG ). Sie versäumt es jedoch, diese hinreichend zu bezeichnen. Sie trägt unter Bezugnahme auf einen Arztbrief des Ö. krankenhauses T. vom 19.3.2012 sinngemäß vor, das LSG habe ihrem Vorbringen, eine Erwerbsfähigkeit lasse sich bei ihr nur durch eine dauerhafte Medikation erreichen, "kein Gehör geschenkt". Hieraus lässt sich schon nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, ob die Klägerin rügt, das LSG habe wesentlichen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen, oder ob sie eine von ihr vorgebrachte Rechtsauffassung nicht ausreichend berücksichtigt sieht.

Sollte sie eine ungenügende Berücksichtigung ihres tatsächlichen Vorbringens rügen wollen, mangelt es an Darlegungen dazu, dass sie die bei ihr durchgeführte oder unterbliebene Pharmakotherapie zum zentralen Inhalt ihres Vorbringens vor dem Berufungsgericht gemacht hat. Es lässt sich in Ermangelung einer strukturierten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung insoweit bereits nicht entnehmen, in welchem Umfang therapeutische Maßnahmen - soweit durchgeführt - überhaupt Teil des Prozessstoffs geworden sind. Solches ergibt sich auch nicht aus der weit gefassten Formulierung "die…Medikation…kam schon…im Bericht der Erstvorstellung am 19.3.2012…zum Ausdruck". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 3 f). Das Durchdringen mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs scheitert insoweit im Übrigen auch daran, dass die Klägerin nicht darlegt, ihrerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris RdNr 10). Hierzu mangelt es an jeglichen Ausführungen. Im Gegenteil, sie räumt selbst ein keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben, also das LSG nicht frühzeitig darauf hingewiesen zu haben, sie sehe weiteren "Aufklärungsbedarf".

Sollte die Klägerin eine ungenügende Berücksichtigung der von ihr vertretenen Rechtsauffassung rügen wollen, verkennt sie, dass der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs dem LSG nicht gebietet, ihrem Vortrag auch inhaltlich zu folgen. Art 103 Abs 1 GG schützt die Grundrechtsträger nicht vor einer aus ihrer Sicht "unrichtigen" Rechtsanwendung (BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

b) Die Klägerin trägt zudem vor, das LSG habe ihr Vorbringen zu einem weiteren Absinken des Leistungsvermögens wegen eines bei ihr vorliegenden "Failed-Back-Surgery-Syndromes" unberücksichtigt gelassen. In der Sache rügt sie damit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht 103 SGG ). Die Geltendmachung einer Sachaufklärungsrüge kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie vorliegend - in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 13 R 310/18 B - juris RdNr 5; ferner Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18c mwN). Dass es an einem bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag fehlt, räumt die Klägerin wie bereits ausgeführt in der Beschwerdebegründung selbst ein.

Die Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge kann die Klägerin nicht dadurch umgehen, dass sie die nach ihrer Auffassung unvollständigen Ermittlungen des LSG als eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. Die darin liegende Behauptung, das Berufungsgericht habe den tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beigemessen, vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG zu begründen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.9.2015 - 2 BvR 1586/15 - juris RdNr 4).

Soweit die Klägerin offensichtlich nicht mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Befundberichte und Sachverständigengutachten durch das LSG einverstanden ist, wendet sie sich gegen dessen Beweiswürdigung. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann eine Verfahrensrüge jedoch nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden, worauf sie in ihrer Beschwerdebegründung selbst hinweist. Indem die Klägerin vorbringt, bei "richtiger Rechtsanwendung" hätte das LSG bei ihr zumindest eine teilweise Erwerbsminderung feststellen müssen, wendet sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Auch hierauf kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; jüngst BSG Beschluss vom 2.9.2019 - B 13 R 354/18 B - juris RdNr 9).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 49/16
Vorinstanz: SG Trier, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 186/13