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BSG - Entscheidung vom 27.01.2020

B 11 AL 55/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 55/19 B

DRsp Nr. 2020/2682

Rechtmäßigkeit eines Erstattungsverwaltungsaktes Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Abweichung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig- Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG )nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119).

Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar behauptet der Kläger, das LSG verkenne das in der Entscheidung des BSG vom 29.11.2012 (B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2)aufgestellte Erfordernis, wonach ein Erstattungsverwaltungsakt nur dann rechtmäßig sei, wenn die entsprechende Leistungsbewilligung aufgehoben werde und zitiert eine Passage aus dieser Entscheidung. Hieraus ergebe sich als "Grundvoraussetzung" für die Wirksamkeit einer Rückforderung, dass die zugrundeliegenden Leistungsbewilligungsbescheide aufgehoben worden seien. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, weil die angefochtene Entscheidung des Beklagten weder erkennen lasse, welche Leistungsbescheide tatsächlich aufgehoben worden seien noch welche Bescheide von der Aufhebung erfasst seien. Mit diesem Vortrag wird schon nicht dargelegt, wodurch das Berufungsgericht der in einer anderen Konstellation von Bewilligungsbescheiden ergangenen Entscheidung des BSG vom 29.11.2012 (B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2)im Grundsätzlichen hat widersprechen wollen, also hierzu einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt hat, zumal sich das LSG auch mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebungsentscheidung der Beklagten vom 18.3.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2015 befasst und diese bejaht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 2/18
Vorinstanz: SG Kiel, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 103/15