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BSG - Entscheidung vom 16.09.2020

B 6 KA 10/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 10/20 B

DRsp Nr. 2020/15766

Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen Disziplinarmaßnahme wegen der Entgegennahme von Kick-Back-Zahlungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 3000 Euro, die der Disziplinarausschuss der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegen die Klägerin, eine Vertragszahnärztin, wegen der Entgegenahme sogenannter Kick-Back-Zahlungen festgesetzt hatte. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Mit der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wird.

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BSG Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § Nr 21 S 37 f; BVerfG Beschluss vom 14.6.1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93 , 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil die Klärungsfähigkeit nicht dargelegt wird.

Die Klägerin bezeichnet die folgende Rechtsfrage:

"Beginnt die zweijährige Ausschlussfrist für einen Antrag gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 der Disziplinarordnung der KZVS erst dann, wenn der Antragsteller vom Vorliegen einer Verfehlung umfassend in Kenntnis, mithin überzeugt ist, oder bereits dann, wenn ihm lediglich Umstände bekannt sind, die einen hinreichenden Verdacht für das Vorliegen einer Verfehlung begründen?"

Die Klägerin bezeichnet damit keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Sie hält allein die Auslegung des § 5 Abs 2 Satz 1 der Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen für klärungsbedürftig, legt aber nicht dar, dass diese Frage durch das BSG grundsätzlich geklärt werden könnte. Revisibel sind nach § 162 SGG nur Vorschriften des Bundesrechts, sowie sonstige Vorschriften, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. § 5 Abs 2 Satz 1 der Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen ist kein Bundesrecht, sondern sächsisches Landesrecht.

Zwar wird die Revisibilität auch angenommen, wenn inhaltlich gleiche Vorschriften in Bezirken verschiedener Landessozialgerichte gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern bewusst und gewollt ist ( BSG Beschluss vom 30.10.2017 - B 9 BL 1/17 B - juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss aber vom Beschwerdeführer dargelegt werden ( BSG Beschluss vom 30.10.2017 - B 9 BL 1/17 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 27.12.2018 - B 9 BL 1/18 B - juris RdNr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 162 RdNr 5b). Daran fehlt es hier vollständig. Die Klägerin betont allein den landesrechtlichen Bezug und macht zur Begründung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung geltend, das sich "bei der großen Zahl der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Sachsen" in etlichen Fällen das Problem stellen werde, ob dem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens die zweijährige Ausschlussfrist des § 5 Abs 2 Satz 1 der Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen entgegenstehe. Dass es sich bei § 5 Abs 2 Satz 1 der Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen trotz des offensichtlichen landesrechtlichen Bezugs um eine revisible Rechtsnorm handelt, wird in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels 154 Abs 2 VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2 , § 47 Abs 1 und 3 GKG . Bei Verfahren der Anfechtung von Disziplinarverfahren legt das BSG zunächst den Auffangstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG zugrunde und erhöht diesen Betrag im Falle einer festgesetzten Geldbuße um deren Betrag (vgl BSG Beschluss vom 1.2.2005 - B 6 KA 70/04 B - SozR 4-1935 § 33 Nr 1 RdNr 8 = juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 13/12 B - juris RdNr 24).

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 5/14
Vorinstanz: SG Dresden, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 234/10