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BSG - Entscheidung vom 13.08.2020

B 14 AS 107/19 BH

Normen:
SGG § 60

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 107/19 BH

DRsp Nr. 2020/13694

Pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichts Rechtsmissbräuchliche Kollektivablehnung Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, alle mit Verfahren des Klägers bisher oder aktuell befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2019 - L 32 AS 1555/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60 ;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist der Senat nicht gehindert, über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Der Kläger hat alle Richter am BSG pauschal abgelehnt, die mit Verfahren der Beschwerde des Klägers befasst waren, sind oder sein werden. Darin liegt eine Kollektivablehnung, die rechtsmissbräuchlich ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 , 3772; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BSG Beschluss vom 14.9.2010 - B 5 R 21/10 BH; BFH Beschluss vom 25.8.2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806 , 3807; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 60 RdNr 10b).

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass der Streit im Ausgangsverfahren um die Klage gegen eine wegen Zeitablaufs erledigte 39 SGB X ) Meldeaufforderung dazu Anlass geben würde, ist nicht erkennbar.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere greift die Rüge der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des LSG (absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG ) unter Berufung auf die Ablehnung aller Richter des LSG nicht durch, weil sie nach den aufgezeigten Maßstäben rechtsmissbräuchlich ist und der Senat des LSG deshalb nicht gehindert war, über die Berufung des Klägers unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1555/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 102 AS 22149/13