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BSG - Entscheidung vom 11.02.2020

B 4 AS 24/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 24/20 BH

DRsp Nr. 2020/4411

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 23/20 BH v. 11.02.2020

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2019 - L 1 AS 1747/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem die Klägerin die Höhe der Regelbedarfe für 2018 und 2019 für zu niedrig hält, bietet hierfür keinen Anhalt. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken an dem Verfahren zur Ermittlung der Regelbedarfe (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 20; BSG vom 22.7.2019 - B 14 AS 63/19 B).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, weshalb weder eine Divergenzrüge 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) noch eine Verfahrensrüge 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) erfolgversprechend sind.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 1747/19
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3365/18