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BSG - Entscheidung vom 04.03.2020

B 14 AS 13/19 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 13/19 BH

DRsp Nr. 2020/6495

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 10/19 BH v. 04.03.2020

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 - L 16 AS 101/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 3 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

PKH ist nicht schon deshalb abzulehnen, weil der hierauf gerichtete Antrag des Klägers zu spät erfolgte. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH- Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; vgl nur BVerfG vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - RdNr 1; BSG vom 20.12.2016 - B 5 R 36/16 BH - RdNr 3; jeweils mwN). Vorliegend war die Übertragung des von dem Kläger zuletzt versandten 36-seitigen Faxes, das ua die Erklärung und umfangreiche Belege umfasste, ausweislich des Faxprotokolls am 15.1.2019, 0.00 Uhr und 31 Sekunden abgeschlossen. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde endete mit Ablauf des 14.1.2019. Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die unterschriebene Erklärung noch am 14.1.2019 beim BSG eingegangen sind, weil diese zunächst gefaxt wurden, wofür auch die vom Versendegerät erzeugte Kopfzeile spricht. Auf den Eingang der vollständigen Belege innerhalb der Frist kommt es nicht entscheidend an. Zwar sind diese bereits dem Antrag beizufügen 117 Abs 2 Satz 1 ZPO ). Sie können aber auch im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nachgefordert werden (vgl § 118 Abs 2 ZPO ), ohne dass dies schädlich im Hinblick auf einzuhaltende Rechtsmittelfristen ist.

Der PKH-Antrag des Klägers ist gleichwohl abzulehnen. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) , der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die von dem Kläger angegriffenen Bescheide seien nach § 96 SGG Gegenstand eines anderen Klageverfahrens, weshalb die vorliegenden Klagen wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig seien, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Weder im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Berufung als unbegründet aufgrund der Unzulässigkeit der Klagen ("Prozessurteil statt Sachurteil") noch im Zusammenhang mit der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG sind Verfahrensfehler ersichtlich.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 101/17
Vorinstanz: SG Landshut, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 147/16