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BSG - Entscheidung vom 21.01.2020

B 13 R 288/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 13 R 288/18 B

DRsp Nr. 2020/3399

Parallelentscheidung zu BSG B 13 R 287/18 B v. 21.01.2020

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 22.8.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren monatlichen Zahlbetrags ihrer mit Bescheid vom 10.10.2003 gewährten Erwerbsminderungsrente verneint. Ersatzzeiten für die Jahre bis 1975, in denen die Klägerin in der Sowjetunion gelebt hat, seien trotz Vorlage einer Heimkehrerbescheinigung mit Bestätigung einer Verschleppung in der Zeit vom 20.10.1948 bis 14.12.1975 nicht zu berücksichtigen. Die Kürzungsregel des § 22 Abs 4 FRG sei zutreffend angewandt worden; verfassungs- oder europarechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf eine Divergenz sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG ).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1)

oder die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2)

oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

1. Die Klägerin stützt ihre Beschwerde zunächst auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Insoweit macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Amtsermittlungspflicht, der gerichtlichen Hinweispflicht und zumindest sinngemäß der Beweiswürdigung des LSG geltend.

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - juris RdNr 4; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG - juris RdNr 29). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrunde zu legen ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr - juris RdNr ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.

a) Ein Verfahrensmangel durch Verletzung der Amtsermittlungspflicht seitens des LSG wird von der Klägerin nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügend bezeichnet.

Einen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, hat die Klägerin entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht benannt. Vielmehr räumt sie ausdrücklich ein, keine Beweisanträge gestellt zu haben, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie durch Vorlage ihrer Heimkehrerbescheinigung den erforderlichen Beweis erbracht habe. Im Übrigen gilt, dass die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG auch nicht durch die Berufung auf die - von der Klägerin in Verschränkung mit der Aufklärungsrüge ebenfalls gerügte - vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden können (vgl BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 10).

b) Durch die Klägerin wird bereits kein im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde rügefähiger Verfahrensmangel bezeichnet, wenn sie sich gegen eine vermeintliche Verletzung von Beweislastregeln durch das LSG wendet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich nicht auf die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung (Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) gestützt werden.

c) Schließlich wird ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht anforderungsgerecht bezeichnet, soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) durch eine Überraschungsentscheidung rügt. Hierzu macht sie geltend, das LSG habe sie darauf hinweisen müssen, dass die Beweislast bei ihr liege, soweit sie geltend mache, die Internierung und Verschleppung habe sie am Erwerb von Beitragszeiten gehindert. Hiermit habe sie aufgrund der vorgelegten Heimkehrerbescheinigung nicht zu rechnen brauchen. Es sei nach allgemeinen Erfahrungsregeln und aufgrund offenkundiger Tatsachen davon auszugehen, dass eine ins Ausland verschleppte und dort festgehaltene Person keine Möglichkeit gehabt habe, Beiträge in die deutschen Rentenkassen zu zahlen.

Damit hat die Klägerin eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht. Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 SGG ) begründet. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 44; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590 mwN).

Von einer Überraschungsentscheidung kann zudem nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN). Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Klägerin zwar behauptet, die Auffassung des LSG sei in der Rechtsprechung noch nie zum Tragen gekommen. Jedoch versäumt es die Klägerin nachvollziehbar darzulegen, wieso die Heimkehrerbescheinigung erstmals durch das LSG in dieser Weise gewürdigt worden sein könnte, obwohl sie - die Berufungsführerin - bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren mit ihrer Rechtsauffassung nicht durchgedrungen ist.

d) Darüber hinaus werden die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel insgesamt schon aus dem Grunde nicht ordnungsgemäß bezeichnet, weil sie nicht hinreichend deutlich macht, dass die angefochtene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verstoß beruhen kann. Dabei ist - wie oben ausgeführt - die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG zugrunde zu legen. Daher hätte aufgrund der Beschwerdebegründung nachvollziehbar werden müssen, dass es nach Auffassung des LSG darauf ankam, dass durch die Verschleppung eine Beschäftigung der Klägerin bei "deutschen Stellen" und die Möglichkeit, "Beiträge in die deutschen Rentenkassen zu bezahlen" verhindert wurde. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich schon aus der Divergenzrüge der Klägerin. Danach vertritt das LSG die Rechtsauffassung, "dass ausländische Versicherungszeiten der Anrechnung von Ersatzzeiten … entgegen stehen".

2. Die Beschwerde der Klägerin verfehlt die Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG auch in Bezug auf die gerügte Divergenz zur Entscheidung des Bayerischen LSG vom 25.11.2014 (L 6 R 835/12 - juris).

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch eines oder mehrerer entscheidungstragender Rechtssätze aus dem Berufungsurteil ausschließlich zu einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG. Ein tatsächlicher oder vermeintlicher Widerspruch des angegriffenen Urteils zu einer Entscheidung eines LSG ist daher von vornherein nicht geeignet, die Divergenzrüge zu begründen.

3. Schließlich genügt die Beschwerdebegründung auch nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG , soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 12).

Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

"a. Schließen ausländische Beitragszeiten die Anrechnung von Ersatzzeiten nur dann aus, wenn sie deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichstehen oder

b. Ist eine Anerkennung von Ersatzzeiten ausgeschlossen, wenn eine Beschäftigung ausgeübt wird, die nicht zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG und damit zur Versicherungspflicht führt;

c. Schließen Zeiten, die nach dem FRG als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angesehen und der besonderen Sozialleistung nach dem FRG mit gekürzten Entgeltpunkten zugrunde gelegt worden sind, die Anerkennung von Ersatzzeiten aus oder werden neben den nach dem FRG errechneten Entgeltpunkte[n] auch Entgeltpunkte, die sich durch die Anerkennung von Zeiten nach § 250 SGB VI ergeben, der Rente zugrunde gelegt.

d. Sind Zeiten, die gemäß § 15 und § 16 FRG neben den Beitragszeiten, die im System der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geleistet worden sind, anerkannt werden, mit deutschen Pflichtbeitragszeiten gleich gestellte Zeiten und wenn ja, wie werden diese bei der Berechnung der für Ersatzzeiten zugrunde zu legenden Entgeltpunkte bewertet".

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat, oder ob sie vielmehr im Kern insgesamt oder zum Teil Fragen zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit bzw Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

a) Die vorstehend dargestellten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung werden in Bezug auf Frage c verfehlt, weil es in der Beschwerdebegründung an notwendigen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit mangelt. Insoweit wäre eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Berücksichtigung von FRG -Zeiten bei der Rentenberechnung (modifiziertes Eingliederungsprinzip - vgl zB BSG Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 22 ff; s BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - BSGE 123, 98 = SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 4, RdNr 46) erforderlich gewesen. Vor allem fehlt aber eine vertiefte Betrachtung des Wortlauts der von der Klägerin im Rahmen der Erläuterung der aufgeworfenen Fragen angesprochenen Normen §§ 15 , 16 FRG sowie § 250 SGB VI . Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4).

Vorliegend lässt sich die von der Klägerin formulierte Frage praktisch unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut beantworten. Denn nach § 15 Abs 1 Satz 2 FRG steht eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, aufgrund derer Beiträge bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden sind, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des FRG gleich. Gleichzeitig sind nach § 250 Abs 1 Satz 1 SGB VI Ersatzzeiten nur solche Zeiten vor dem 1.1.1992, "in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat". Schon dies legt es nahe, dass "Zeiten, die nach dem FRG als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angesehen" werden und somit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland gleichgestellt sind als Zeiten zu gelten haben, in denen iS des § 250 Abs 1 Satz 1 SGB VI Versicherungspflicht bestand. Soweit die Klägerin hierzu die nicht näher begründete Behauptung aufstellt, dass "nicht davon ausgegangen werden" könne, "dass diese Zeiten der Beschäftigung während der Verschleppung solche sind, die die Anrechnung von Ersatzzeiten ausschließen", kann dies die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der genannten Normen nicht ersetzen.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beschwerde in Bezug auf Frage c auch deshalb unzulässig ist, weil es die Klägerin versäumt, auf das vom LSG nicht erwähnte, jedoch einschlägige Urteil des BSG vom 16.10.1981 ( 5b/5 RJ 48/80 - SozR 2200 § 1251 Nr 89) einzugehen. Hierin hat das BSG entschieden, dass die Zeit einer Verschleppung iS des § 1251 Abs 1 Nr 2 RVO nicht als Ersatzzeit auf die Rente angerechnet werden kann, soweit der Versicherte während der Verschleppungszeit Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 FRG zurückgelegt hat (ebd, aaO, Leitsatz 1, bestätigt durch BSG Urteil vom 1.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 Art 6 § 4c Nr 1 - juris RdNr ). Während solcher Zeiten habe Versicherungspflicht iS des § 1251 Abs 2 Satz 1 RVO bestanden, weshalb die Anrechnung einer Ersatzzeit ausgeschlossen sei. Auch wenn es sich bei § 1251 RVO um die Vorgängernorm des § 250 SGB VI handelt, ist nicht erkennbar, weshalb die von der Klägerin formulierte Frage durch dieses Urteil nicht bereits beantwortet sein sollte. Dass die zwischenzeitlich veränderte Bewertung von FRG -Zeiten entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen, jedoch nicht näher bezeichneten Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs 4 FRG . Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Vervielfältigung der nach § 22 Abs 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art mit dem Faktor 0,6 22 Abs 4 FRG ) deren Einordnung als Zeiten mit Versicherungspflicht ausschließen könnte. Die Behauptung der Klägerin, es handele sich wegen der Kürzung von " FRG -Entgeltpunkten" bei diesen "nicht um Entgeltpunkte, die mit denen gleichgestellt sind, die durch einen Versicherten innerhalb des deutschen Rentensystem geleistet worden sind", verfängt schon deshalb nicht, weil die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht getrennt von der Bewertung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten zu betrachten ist.

Dass sich aus der von der Klägerin vorgenommenen Qualifizierung des FRG als "besondere Sozialleistung" nichts zu ihren Gunsten herleiten lässt, hat das BSG ebenfalls bereits entschieden ( BSG Urteil vom 20.7.2011 - B 13 R 41/10 R - juris). Entsprechendes gilt für verschiedene, in der Beschwerdebegründung vom 29.11.2018 nur angedeutete, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in früheren Verfahren verwandte Argumente (vgl BSG Beschluss vom 19.4.2011 - B 13 R 323/10 B - juris).

b) Offenbleiben kann, ob auch die Klärungsbedürftigkeit der Fragen a und b nicht hinreichend dargelegt wird, weil die Beschwerdebegründung keine vertiefte Betrachtung des Wortlauts der §§ 15 , 16 FRG sowie § 250 SGB VI enthält. Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit dieser Fragen.

Zu Frage a hätte in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden müssen, dass im Falle der Klägerin eine Anrechnung von Ersatzzeiten im streitbefangenen Zeitraum zumindest auch deshalb unterblieben ist, weil "ausländische Beitragszeiten" vorlagen, die nicht "deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichstehen". Nach dem mitgeteilten Sachverhalt handelt es sich bei den streitigen Zeiten jedoch durchgängig um ausländische Beitragszeiten, deren zugrundeliegende Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 15 Abs 1 Satz 2 FRG einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichsteht und deswegen als Zeiten, in denen Versicherungspflicht bestand, nach § 250 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht als Ersatzzeiten zu berücksichtigen waren. Dass darüber hinaus auch andere Zeiten, die "deutschen Pflichtbeitragszeiten" nicht nach § 15 FRG in diesem Umfang gleichgestellt waren, als Ersatzzeiten unberücksichtigt geblieben sind, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden.

Desgleichen ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass bei der Klägerin im Sinne der Frage b die Anerkennung von Ersatzzeiten deshalb ausgeschlossen worden wäre, weil sie eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nicht zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG und damit zur Versicherungspflicht geführt hat. Vielmehr wurde die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten gerade deshalb abgelehnt, weil sie eine Beschäftigung ausgeübt hat, die zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG und damit zur Versicherungspflicht iS des § 250 Abs 1 Satz 1 SGB VI geführt hat. Dass das BSG nach Zulassung der angestrebten Revision über die Fragen a und b entscheiden könnte, erscheint daher ausgeschlossen.

c) Auch bezüglich der Frage d fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Es is t aufgrund der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass für die Klägerin Zeiten "gemäß § 15 und § 16 FRG neben den Beitragszeiten" anerkannt worden sind, "die im System der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geleistet worden sind." Nach dem eingangs der Beschwerdebegründung mitgeteilten Sachverhalt verhält es sich stattdessen so, dass für die Zeit vor dem 14.12.1975 Entgeltpunkte "nach § 1 i.V.m. §15 und § 16 FRG " errechnet worden sind. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden jedoch erst "nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen" für spätere Zeiträume geleistet.

Sofern die Klägerin - was hier allenfalls angedeutet wird - mit dieser Frage an den von ihrem Prozessbevollmächtigten in früheren Verfahren vorgetragenen Gedanken einer "rentenrechtlichen Gesamtposition" anknüpfen möchte, ist insbesondere die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG unter diesem Gesichtspunkt bereits geklärt (vgl BSG Beschluss vom 19.4.2011 - B 13 R 323/10 B - juris RdNr 9).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1104/14
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 384/12