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BSG - Entscheidung vom 11.08.2020

B 12 KR 8/20 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 3

BSG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 8/20 BH

DRsp Nr. 2021/3610

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 4/20 BH v. 11.08.2020

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2020 ( L 8 KR 445/19) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3 ;

Gründe

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten, den diese aufgrund einer Mitteilung des Jobcenters über den Leistungsbezug des Klägers nach dem SGB II bereits aufgehoben haben. Die dennoch aufrechterhaltene Klage ist wegen Unzulässigkeit in beiden Instanzen erfolglos geblieben.

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.6.2020 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 4.6.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich auch formlos mögliche) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dabei muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular vorgelegt werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ).

Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH am 23.6.2020 beim BSG eingegangen und damit innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am Montag, den 20.7.2020 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 Satz 1 SGG , § 178 Abs 1 Nr 3 ZPO ). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Form des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars hat der Kläger indessen nicht vorgelegt. Die mit seinem Antrag eingegangene Kopie der ersten Seite des Bescheids des Jobcenters Frankfurt am Main vom 6.2.2020 genügt den gesetzlichen Formvorschriften nicht. Sie kann die Vorlage der Erklärung auf dem dafür vorgesehenen Formular auch inhaltlich nicht ersetzen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden für eine Bewilligung von PKH ab Ende Juni 2020 aus dieser Seite und der danach bis "zur Klärung der Auszahlung des offenen Betrages in Höhe von 3050,00 Euro" lediglich vorläufig erfolgten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht hinreichend deutlich.

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen verhindert war, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) rechtfertigen könnten.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 445/19
Vorinstanz: SG Frankfurt am Main, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1938/18