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BSG - Entscheidung vom 14.09.2020

B 4 AS 212/20 B

Normen:
SGB II § 7 Abs. 4
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 212/20 B

DRsp Nr. 2020/16559

Leistungsausschluss nach dem SGB II wegen des Bezugs einer russischen Altersrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Beklagte nahm gegenüber der Klägerin die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 zurück, weil diese wegen des Bezugs einer russischen Altersrente nach § 7 Abs 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen sei und forderte die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 2791,38 Euro. Das SG hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin eine Erstattung von 2566,02 Euro verlangt wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin die Leistungsbewilligung für die streitigen Monate in einem größeren Umfang aufgehoben worden ist als dies dem tatsächlichen Betrag der russischen Altersrente entsprach. Die Klägerin habe Anspruch auf SGB II -Leistungen in der bewilligten Höhe mit Ausnahme der als Einkommen zu berücksichtigenden russischen Altersrente. Zwar sei sie nach § 7 Abs 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe aber Anspruch auf Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII . Unschädlich sei, dass der Beklagte in den Bescheiden eine unzutreffende Rechtsgrundlage ( SGB II anstelle von SGB XII ) angegeben habe.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Beigeladene eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung der Beigeladenen wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie formuliert zwar mehrere Fragen zu dem Verhältnis von Jobcentern in zugelassener kommunaler Trägerschaft und dem zuständigen Sozialhilfeträger, welche ua die Kenntnisse von Vorgängen bei der jeweils anderen Behörde und mögliche Erstattungsansprüche untereinander betreffen.

Die Beigeladene zeigt für die aufgeworfenen Fragen jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise eine Klärungsfähigkeit auf. Dies ist jedoch erforderlich, weil das Rechtsmittel einer Beigeladenen deren Beschwer bzw Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Die ergangene Entscheidung muss sie materiell beschweren. Liegt - wie vorliegend - keine Verurteilung der Beigeladenen vor, ist eine materielle Beschwer nur gegeben, wenn auch sie durch die Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung des nur ihr gesondert übertragenen eigenständigen Aufgabenbereichs beeinträchtigt sein kann, die Beigeladene also etwa zum Ausgleich gegenüber dem verurteilten Beklagten verpflichtet wäre (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 2c, Keller, aaO, Vor § 143 RdNr 8 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beigeladene nicht ausreichend dargelegt, aus welchen rechtlichen Regelungen bzw Grundsätzen sich die von ihr behauptete Erstattungsverpflichtung gegenüber dem beklagten Jobcenter in kommunaler Trägerschaft oder dem Bund ergeben soll. Bezogen auf die materielle Beschwer der Beigeladenen findet insofern auch die erforderliche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum nicht statt (vgl etwa zu dem Verhältnis zwischen dem Jobcenter eines zugelassenen kommunalen Trägers und dessen Stellung als Sozialhilfeträger BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 48; vgl zu den Voraussetzungen von wechselseitigen Erstattungsansprüchen zwischen dem zugelassenen kommunalen Träger und der Bundesrepublik BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 50/14 R - SozR 4-4200 § 6b Nr 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1382/16