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BSG - Entscheidung vom 24.06.2020

B 4 AS 7/20 R

Normen:
SGG § 86 Hs. 1
SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2
SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 1
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
SGB II § 19 Abs. 3 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
SGG § 86 Hs. 1
SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 1
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
SGB II § 19 Abs. 3 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
SGB II § 11 Abs. 3 S. 4
SGB II § 11a
SGB II § 11b Abs. 1
SGB II § 12 Abs. 1
SGB II § 19 Abs. 3 S. 2
SGB II a.F. § 22 Abs. 1 S. 4
SGB II a.F. § 22 Abs. 3
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1
SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3
SGB II § 46 Abs. 5
SGB II § 46 Abs. 6
SGB II § 46 Abs. 7
SGB III § 330 Abs. 2
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1 und S. 4
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1

BSG, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 7/20 R

DRsp Nr. 2020/11722

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer bedarfsmindernden Berücksichtigung von Betriebskostenerstattungen Unerheblichkeit des Resultierens aus Zeiten ohne Leistungsbezug oder aus Zeiten mit lediglich teilweiser Bedarfsdeckung wegen eigenen Einkommens Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses Keine verfassungskonforme Auslegung von § 22 Abs. 3 Halbs. 2 Alt. 2 SGB II

1. Ein Verwaltungsakt wird jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht kraft Gesetzes Gegenstand eines anhängigen Vorverfahrens gegen einen Verwaltungsakt, der einen anderen Zeitraum betrifft. 2. Nebenkostenerstattungen, die nicht die Kosten für Haushaltsenergie betreffen, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur dann nicht, wenn und soweit sie auf Zahlungen des Leistungsempfängers beruhen, die dieser während des Leistungsbezugs aus eigenen Mitteln erbracht hat, weil der Leistungsträger statt der tatsächlichen nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. September 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 4; SGB II § 11a ; SGB II § 11b Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 1 ; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II a.F. § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II a.F. § 22 Abs. 3 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB II § 46 Abs. 5 ; SGB II § 46 Abs. 6 ; SGB II § 46 Abs. 7 ; SGB III § 330 Abs. 2 ; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1 und S. 4; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob Betriebskostenerstattungen aus Zeiten, in denen der Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hatte, auf seinen Bedarf anzurechnen sind. Konkret geht es um die Höhe der Leistungen für Oktober bis Dezember 2018.

Der Beklagte bewilligte dem 1969 geborenen Kläger, der jedenfalls in der Zeit vom 1.1. bis 30.11.2017 nicht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestanden hatte, Leistungen für Unterkunft und Heizung für Dezember 2017 in Höhe von 213,47 Euro (Bescheid vom 24.4.2018). Er berücksichtigte hierbei die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 392,90 Euro, denen aber nach Anrechnung auf den Regelbedarf noch zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 179,43 Euro gegenüberstand. Aus der bisher bewohnten Wohnung zog der Kläger am 1.6.2018 in eine neue Wohnung.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte ihm (neben dem Regelbedarf) Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten in Höhe von monatlich insgesamt 300 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2018 bis 31.7.2019 (Bescheid vom 26.7.2018).

Am 31.8.2018 rechnete die Vermieterin der früheren Wohnung des Klägers die Heizkosten für das Jahr 2017 ab. Hiernach stand dem Kläger ein Guthaben in Höhe von 483,66 Euro zu, welches ihm am 12.9.2018 zufloss. Der Beklagte änderte daraufhin seine Bewilligung und bewilligte für Oktober 2018 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung, für November 2018 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 116,34 Euro sowie für Dezember 2018 bis Juli 2019 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von (unverändert) monatlich 300 Euro; den Bescheid vom 26.7.2018 hob er "insoweit" auf (Bescheid vom 14.9.2018). Dabei berücksichtigte er das Heizkostenguthaben im Oktober 2018 in Höhe von 300 Euro und im November 2018 in Höhe von 183,66 Euro als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindernd. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.10.2018 Widerspruch.

Am 5.11.2018 rechnete die Vermieterin der früheren Wohnung des Klägers die sonstigen Betriebskosten für das Jahr 2017 ab. Hiernach stand dem Kläger ein Guthaben in Höhe von 25,56 Euro zu, welches ihm am 14.11.2018 zufloss. Der Beklagte änderte daraufhin seine Bewilligung für Dezember 2018 und bewilligte dem Kläger für diesen Monat Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 274,44 Euro; die bisherigen Bescheide wurden "insoweit" aufgehoben (Bescheid vom 15.11.2018). Der Bescheid enthielt die Belehrung, dass hiergegen der Rechtsbehelf des Widerspruchs erhoben werden könne.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte mit Schreiben vom 20.11.2018 aus, der Änderungsbescheid vom 15.11.2018 sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.9.2018 geworden. Inhaltlich sprächen dieselben Gründe gegen die Anrechnung des Betriebskostenguthabens wie gegen die Anrechnung des Heizkostenguthabens. Der Beklagte wies den gegen den Bescheid vom 14.9.2018 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.12.2018). Der Bescheid vom 15.11.2018 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Das SG hat den Änderungsbescheid vom 14.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 hinsichtlich der Änderungen für November 2018 aufgehoben und hinsichtlich der Änderungen für Oktober 2018 dahingehend abgeändert, dass nur ein Heizkostenguthaben in Höhe von 22,25 Euro die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindernd angerechnet wird (Urteil vom 19.9.2019). Zudem hat es den Änderungsbescheid vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 dahingehend abgeändert, dass im Dezember 2018 nur ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 1,18 Euro die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindernd angerechnet wird. Heizkostenguthaben dürften nicht als bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistungsempfänger in Zeiten selbst "erwirtschaftet" worden seien, in denen er nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Die Auslegung, dass unter nicht anerkannte Aufwendungen iS des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II in der seit dem 1.8.2016 geltenden Fassung auch solche Aufwendungen fielen, die ein später Leistungsberechtigter außerhalb des Leistungsbezuges getätigt habe, folge aus einer verfassungskonformen Auslegung der neu gefassten Vorschrift. Es würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten darstellen, die ein Guthaben durch "Eigenmittel" aus der Regelleistung, und solchen, die ein Guthaben durch außerhalb des Leistungsbezuges eingenommene Mittel erwirtschaftet hätten. Nicht zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall der Anteil der Rückzahlung von Heiz- und Betriebskosten an den Kläger, der auf Zeiträume zurückgehe, in denen er nicht im Leistungsbezug gestanden habe (Januar bis November 2017), und ein Anteil im Kalendermonat Dezember 2017. Dieser Anteil sei, da im Falle des Klägers die Unterkunftskosten vollumfänglich berücksichtigt worden seien, aber aufgrund Einkommens des Klägers insofern nur teilweise Leistungen erbracht worden seien, nach dem Bruchteil der Leistungserbringung zu errechnen.

Der Beklagte rügt mit seiner vom SG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II . Diese Norm sei dahingehend auszulegen, dass nur solche Rückzahlungen außer Betracht blieben, die aufgrund von Eigenleistungen während des Leistungsbezuges erbracht worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Regelung. Diese Auslegung führe auch zu keinem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG .

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. September 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des SG . Aus § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II als lex specialis folge, dass die dort genannten Guthaben/Rückzahlungen nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II angerechnet werden dürften. Die Regelung bezwecke letztlich, dass ein Guthaben bzw eine Rückzahlung aus einer Nebenkosten- oder Heizkostenabrechnung dem Leistungsträger dann zustehe, wenn dieser auch zuvor die entsprechenden Vorauszahlungen gegenüber dem Leistungsberechtigten erbracht habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision des Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG ). Das SG hat die Bescheide vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018 zu Unrecht teilweise abgeändert. Die Klage ist unbegründet, denn diese Bescheide sind rechtmäßig.

1. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des SG die Bescheide vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 (§ 95 SGG ), soweit hierdurch die mit dem Bescheid vom 26.7.2018 erfolgte Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober bis Dezember 2018 teilweise aufgehoben und Leistungen für Unterkunft und Heizung (zur Abtrennbarkeit dieses Streitgegenstandes siehe nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr 24 RdNr 16 mwN) in geringerer Höhe bewilligt worden sind. Hiergegen richtete sich die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG ), deren Ziel die Aufhebung der genannten Bescheide war, sodass der Bescheid vom 26.7.2018 wieder wirksam geworden wäre.

a) Gegenstand des Vorverfahrens war ursprünglich der Bescheid vom 14.9.2018, soweit darin der Bescheid vom 26.7.2018 aufgehoben worden ist, nämlich hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2018 in voller Höhe (von 300 Euro) und für November 2018 teilweise (in Höhe von 183,66 Euro), und entsprechend geringere Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden sind (für Oktober 2018 keine Leistungen und für November 2018 in Höhe von 116,34 Euro). Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 10.10.2018. Soweit in dem Bescheid vom 14.9.2018 unverändert Leistungen für Dezember 2018 bis Juli 2019 bewilligt worden sind, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung (vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 14; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93, RdNr 12), die mangels Verwaltungsaktsqualität nicht zulässigerweise mit dem Widerspruch hätte angefochten werden können.

b) Der Bescheid vom 15.11.2018 ist nicht nach § 86 Halbsatz 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird gemäß § 86 Halbsatz 1 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Dabei wird nur der neue Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X - nicht aber der Bescheid als solcher - Gegenstand des Vorverfahrens. Dieser neue Verwaltungsakt muss zudem gerade einen Verwaltungsakt abändern, der bereits Gegenstand des Vorverfahrens ist. Enthält ein Bescheid also mehrere Verwaltungsakte oder teilbare Verwaltungsakte und wird nur ein Teil dieser Verwaltungsakte mit dem Widerspruch angefochten, knüpft die Regelung des § 86 Halbsatz 1 SGG nur an den Verwaltungsakt an, der auch Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist (vgl zu § 96 Abs 1 SGG BSG vom 25.3.1997 - 4 RA 23/95 - juris RdNr 13, insoweit in BSGE 80, 149 und SozR 3-8585 § 2 Nr 3 nicht abgedruckt; BSG vom 18.8.1999 - B 4 RA 25/99 B - SozR 3-1500 § 96 Nr 9 S 19 f, juris RdNr 14). Dabei liegt eine Abänderung nur vor, wenn der zweite Verwaltungsakt den Regelungsgehalt des Ausgangsverwaltungsaktes erweitert oder modifiziert ( BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 45/03 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 2 RdNr 10 = juris RdNr 17; Behrend in Hennig, SGG , § 86 RdNr 7 [Oktober 2013]) oder ihn ersetzt ( BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 45/03 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 2 RdNr 10 = juris RdNr 17; BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 19 ff). Erforderlich ist eine zumindest teilweise Identität des durch die Regelungen erfassten Streitgegenstandes ( BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 45/03 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 2 RdNr 10 mwN; Behrend in Hennig, SGG , § 86 RdNr 7 [Oktober 2013]). Ein bloß thematischer Zusammenhang oder eine Entscheidung sachlich gleichen Inhalts, jedoch für andere Zeiträume als im angegriffenen Verwaltungsakt, reicht nicht aus.

Der Bescheid vom 15.11.2018 enthält eine Regelung lediglich für Dezember 2018. Da Gegenstand des Vorverfahrens nur die Regelungen im Bescheid vom 14.9.2018 über die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung für Oktober und November 2018 waren, konnte der Bescheid vom 15.11.2018 daher nicht gemäß § 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 14.9.2018 werden.

Für eine analoge Anwendung des § 86 Halbsatz 1 SGG bei fehlender Teilidentität ist mangels Regelungslücke (zu diesem Erfordernis etwa BSG vom 28.3.2017 - B 1 KR 15/16 R - BSGE 123, 10 = SozR 4-1300 § 107 Nr 7, RdNr 18; BSG vom 11.9.2018 - B 1 KR 7/18 R - BSGE 126, 277 = SozR 4-7610 § 812 Nr 8, RdNr 25 mwN; BSG vom 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - SozR 4-6065 Art 61 Nr 1 RdNr 29) jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende kein Raum (wie hier auch für vertragsärztliche Honorarstreitigkeiten BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 45/03 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 2 RdNr 13 mwN; vgl auch BSG vom 25.11.2015 - B 3 KR 12/15 R - SozR 4-5420 § 9 Nr 2 RdNr 16; im Ergebnis einhellige Meinung in der Literatur, siehe stellvertretend nur: Becker in Roos/Wahrendorf, BeckOGK, § 86 RdNr 14, Stand 1.9.2019; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 86 SGG RdNr 3; Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017 , § 86 RdNr 21, 23 mwN; aA für das Sozialhilferecht für die Einbeziehung von Erstattungsbescheiden in ein Vorverfahren BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 31/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 4 RdNr 15 und für Folgezeiträume in einem obiter dictum zuletzt BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris RdNr 11; ferner BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris RdNr 10; BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris RdNr 11, insoweit in BSGE 108, 123 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 7 nicht abgedruckt; wie hier hingegen bereits zu § 96 Abs 1 SGG aF BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 30; BSG , Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris RdNr 13; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 27; vgl zum Gleichlauf von § 86 Halbsatz 1 SGG und § 96 Abs 1 SGG auch BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 19 ff); die bloße Zweckmäßigkeit oder - ohnehin ambivalente - Gesichtspunkte der Prozessökonomie allein rechtfertigen die analoge Anwendung einer Rechtsnorm nicht.

c) Der Bescheid vom 15.11.2018 ist aber - wovon auch das SG zu Recht ausgegangen ist - gleichwohl Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Denn der Kläger hat gegen diesen Bescheid durch das anwaltliche Schreiben vom 20.11.2018 jedenfalls konkludent Widerspruch erhoben, da er in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auch gegen die Änderung der Leistungsbewilligung für Dezember 2018 wendet. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2018 auch über diesen Widerspruch entschieden. Dass er im Widerspruchsbescheid von dessen Einbeziehung nach § 86 Halbsatz 1 SGG ausging, ist unschädlich; die Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt Gegenstand einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde über seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (vgl § 78 Abs 1 Satz 1 SGG ) war; dies ist hier auch in Bezug auf den Bescheid vom 15.11.2018 der Fall.

3. Die Revision des Beklagten ist auch begründet. Das SG hat die Bescheide vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018 zu Unrecht teilweise abgeändert. Diese Bescheide sind rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X .

Gemäß § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II sind die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs 2 , Abs 3 Satz 1 und 4 SGB III ) entsprechend anwendbar. Einschlägig ist im vorliegenden Fall § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III . Danach ist, wenn die in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die im Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ua dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

a) Bei dem Bescheid vom 26.7.2018, der durch die Bescheide vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018 teilweise geändert worden ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Nach Erlass des Bescheides vom 26.7.2018 ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich - zugunsten oder zulasten des Betroffenen - auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt ( BSG vom 9.8.2001 - B 11 AL 17/01 R - SozR 3-4300 § 119 Nr 4 S 17, juris RdNr 14 mwN; BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 14/05 R - BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15, RdNr 15). Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat nach Erlass des genannten Bescheides Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II erzielt, das in dem Bescheid vom 26.7.2019 noch nicht berücksichtigt war, und war daher in vermindertem Umfang leistungsberechtigt.

Nach § 19 Abs 1 Satz 1 und § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II ist demgegenüber das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; stRspr; siehe nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 RdNr 10; zuletzt BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 15/18 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 86 RdNr 14).

Bei der Erstattung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen handelt es sich um Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (stRspr seit BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37; zuletzt BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - RdNr 13). Von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist hier nicht abzuweichen ( BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 16; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 16). Solche Rückzahlungen erfolgen nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt ( BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 16).

b) Allerdings unterliegen Nebenkostenerstattungen dem Sonderregime des § 22 Abs 3 SGB II (hier anwendbar in der seit dem 1.8.2016 geltenden Fassung des Art 1 Nr 20 Buchst b des Neuntes Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (Halbsatz 1); Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht (Halbsatz 2).

Die dem Kläger zugeflossenen Erstattungszahlungen unterfallen dem § 22 Abs 3 SGB II , da Heizkosten- und sonstige Betriebskostenerstattungen den KdU iS des § 22 Abs 3 SGB II zuzuordnen sind (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 13; BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr 55, RdNr 13; BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 15). Ihrer Berücksichtigung als bedarfsmindernd steht weder der Umstand entgegen, dass die Erstattung teilweise aus einer Zeit resultiert, in der der Kläger gar keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, noch dass die Erstattung teilweise aus einer Zeit resultiert, in der der Beklagte dem Kläger wegen eigenen Einkommens nur für einen Teil seines Bedarfs für Unterkunft und Heizung Alg II gedeckt hat.

Ursprünglich bestimmte § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Art 1 Nr 21 Buchst a Doppelbuchst bb des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706), dass Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, und dass Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht bleiben. Diese Regelung wurde - redaktionell geändert (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 16) - mit Wirkung zum 1.1.2011 in § 22 Abs 3 SGB II verortet (idF des Art 2 Nr 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Das BSG hat zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF und zu § 22 Abs 3 SGB II aF wiederholt dargelegt, dass hierdurch für Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen sind, die in § 19 Satz 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (seit dem 1.1.2011 § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II ) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II aF (jetzt § 11b Abs 1 SGB II ) modifiziert werden (etwa BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 17 mwN; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 159/11 R - juris RdNr 15; BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr 55, RdNr 13).

§ 22 Abs 3 SGB II stellt (wie zuvor § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF) zum einen insoweit eine Ausnahme von § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II19 Satz 3 SGB II aF) dar, als hierdurch die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird (zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 17 - auch zum Folgenden; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 17 ; zu § 22 Abs 3 SGB II aF BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 20). Bis zum 31.12.2010 galt gemäß § 19 Satz 3 SGB II aF grundsätzlich, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen war, minderte es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Seit dem 1.1.2011 enthält § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II eine wirkungsgleiche Regelung, nach der Einkommen und Vermögen zunächst die Bedarfe nach den §§ 20 , 21 und 23 SGB II deckt, (und erst dann) darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 SGB II (vgl dazu Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB II , 5. Aufl 2020, § 19 RdNr 25 ff). § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II wirkt sich damit entlastend für den Bund aus (Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB II , 5. Aufl 2020, § 19 RdNr 29).

Auf diesen Vorrang der Einkommensberücksichtigung zugunsten der Agentur für Arbeit hat der Gesetzgeber zunächst mit der Schaffung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF mit Wirkung zum 1.8.2006 reagiert, weil ihm der Nachrang zulasten des kommunalen Trägers unbillig erschien (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 12; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 17; zu den Motiven Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31.5.2006, BT-Drucks 16/1696, S 26 f). Nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF und § 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die nach Maßgabe der § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 , § 46 Abs 5 bis 7 SGB II von den kommunalen Trägern zu tragenden KdU statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31.5.2006, BT-Drucks 16/1696, S 26 f; BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 20). § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF und § 22 Abs 3 SGB II sind damit Spezialvorschriften in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzurechnen sind.

Ebenso modifiziert § 22 Abs 3 SGB II (wie zuvor § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF) den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens (zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 18). Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens bestimmt § 22 Abs 3 SGB II als lex specialis zu § 11 Abs 3 SGB II (dazu auch Senatsurteil vom heutigen Tag - B 4 AS 8/20 R), dass für die Einkommensanrechnung und Minderung der entstehenden Aufwendungen erst die Zeit ab dem Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist.

Das BSG hat zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF und zu § 22 Abs 3 SGB II aF wiederholt entschieden, dass nicht entscheidend ist, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 19 - auch zum Folgenden; zu § 22 Abs 3 SGB II aF BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 21). § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF und § 22 Abs 3 SGB II aF differenzierten nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, war den Normen nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammten, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestanden hatte, zu berücksichtigen waren, war es auch unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hatte (zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 19 ; zu § 22 Abs 3 SGB II aF BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 21). Der Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF und des § 22 Abs 3 SGG aF stand auch nicht entgegen, wenn Betriebskostenguthaben aus einem früheren Mietverhältnis stammten ( BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 19).

Der bedarfsmindernden Berücksichtigung der dem Kläger im Oktober und November 2018 zugeflossenen Heizkosten- und Betriebskostenrückzahlungen steht § 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II also nicht entgegen, weil sowohl der Umstand, dass sich diese Rückzahlungen zum Teil auf einen Zeitraum außerhalb des Leistungsbezuges und auf eine frühere Wohnung bezogen haben, als auch der Umstand, dass sich die Rückzahlungen zum Teil auf vom Beklagten wegen vorhandenen Einkommens nur anteilig übernommene Unterkunfts- und Heizungskosten bezogen haben, für die Anwendung der genannten Vorschriften unschädlich waren.

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 22 Abs 3 Halbsatz 2 SGB II , wonach (Variante 1) Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie (die hier ohnehin nicht betroffen sind) oder (Variante 2) nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben. Dass die Erstattungen (überwiegend) aus Zeiten stammen, in denen der Kläger nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand, steht der Berücksichtigung als Einkommen nach Maßgabe des § 22 Abs 3 SGB II nicht entgegen. Rückzahlungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges werden nicht durch § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II ausgenommen (ebenso Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 RdNr 97 [März 2019]).

Der Gesetzgeber hat § 22 Abs 3 Halbsatz 2 SGB II mit Wirkung zum 1.8.2016 (lediglich) dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben. Er ließ sich hierbei von der Erkenntnis leiten, dass Leistungsberechtigte nach § 20 Abs 1 Satz 4 SGB II über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entscheiden, wodurch deutlich werde, dass Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt in eigener Budgetverantwortung regeln sollen (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des SGB II vom 6.4.2016, BT-Drucks 18/8041, S 40 - auch zum Folgenden). Wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Aufwendungen beschränkt würden, entschieden sich Leistungsberechtigte bislang häufig dafür, den nicht als Bedarf anerkannten Teil der Aufwendungen entweder eigenverantwortlich aus dem Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu erbringen. Dies sei teilweise verbunden mit einem möglichst sparsamen Verbrauchsverhalten, um beispielsweise bei der spateren Betriebskostenabrechnung die aus Eigenmitteln verauslagten Beträge erstattet zu bekommen. Nach bisheriger Rechtslage mindere die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, sodass ein Teil der Ruckzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe mindere. Das sei unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmitteln entspreche. Durch die Änderung sei künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung beziehe.

Bereits der Wortlaut des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II legt dessen Erstreckung auf Rückzahlungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges nicht nahe. Mit der Wendung "nicht anerkannte Aufwendungen" knüpft die Norm ersichtlich an die Formulierungen "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt" in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II , den Begriff "anerkannt" in § 22 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 SGB II und an "anzuerkennen" in § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II an. § 22 Abs 3 SGB II ist damit auf Konstellationen ausgerichtet, in denen Leistungen nach dem SGB II erbracht wurden, Bedarfe für Unterkunft und Heizung aber wegen Unangemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen nicht oder nur teilweise anerkannt wurden (in diesem Sinne auch S. Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 22 SGB II RdNr 29). Dieser Befund deckt sich mit dem aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Regelungsmotiv und der Regelungsintention des Gesetzgebers (siehe oben), der gerade die Situation vor Augen hatte, dass ein Leistungsbezieher seinen Regelbedarf für den nicht anerkannten Teil der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verwendet hat, und ihm durch den Zufluss einer hierauf bezogenen Erstattung nicht nachträglich im Ergebnis ein Teil des Regelbedarfs gekürzt werden soll.

Entsprechend steht § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II auch der Berücksichtigung von Rückzahlungen nicht entgegen, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen vorhandenen Einkommens nicht oder nur teilweise erbracht worden sind. Entgegen der Auffassung des SG schließt daher § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II die Berücksichtigung der Erstattungszahlungen an den Kläger nicht aus, soweit sich diese Zahlungen auf Dezember 2017 bezogen. Denn der Beklagte hatte bei der Anspruchsberechnung für Dezember 2017 die tatsächlichen KdU in voller Höhe als Bedarf anerkannt. Dass der Beklagte wegen vorhandenen Einkommens im Dezember 2017 nur einen Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als Leistung bewilligte, erfüllt das Tatbestandsmerkmal "nicht anerkannte Aufwendungen" nicht. § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II schließt nur Rückzahlungen, die sich auf "nicht anerkannte Aufwendungen" beziehen, von der Berücksichtigung aus. Damit erfasst werden nur solche Aufwendungen, die mangels Angemessenheit nicht erkannt werden. Wird der Bedarf für die angemessenen Aufwendungen teilweise durch Einkommen gedeckt und führt deswegen teilweise nicht zu einem Leistungsanspruch, berührt dies die Anerkennung als angemessene Aufwendungen nicht.

d) Entgegen der Auffassung des SG ist § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Rückerstattungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges außer Betracht zu bleiben hätten. Unabhängig davon, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung den allgemeinen methodischen Grenzen der Gesetzesauslegung unterworfen ist (BVerfG vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - BVerfGE 148, 69 , 130 f = juris RdNr 150; BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris RdNr 118 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen), die unter anderem der Wortlaut einer Norm und der eindeutige Willen des Gesetzgebers bilden (etwa BVerfG vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 , 93 ff = juris RdNr 86, 93 mwN; BVerfG vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - BVerfGE 148, 69 , 130 f = juris RdNr 150 mwN; BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris RdNr 118 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen), sodass hier fraglich ist, ob bereits Normwortlaut und Entstehungsgeschichte einer anderen Auslegung entgegenstehen, gibt Verfassungsrecht jedenfalls keinen Anlass für die vom SG favorisierte Auslegung (vgl zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF bereits BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 22-23).

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG ) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; siehe nur BVerfG vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 ua - BVerfGE 98, 365 , 385; BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50 , 76, RdNr 74). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - BVerfGE 79, 1 , 17; BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50 , 76, RdNr 74). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (BVerfG vom 31.1.1996 - 2 BvL 39/93 ua - BVerfGE 93, 386 , 396; BVerfG vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 , 133 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176), bei dem eine Vergünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 , 431; BVerfG vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164 , 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1). Dabei gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50 , 76, RdNr 74 mwN). Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen oder Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl BVerfG vom 2.2.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 , 205 zur Vermögensberücksichtigung; vgl zur Einkommensberücksichtigung BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33 - juris RdNr 18; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 20).

Der hier die Differenzierung rechtfertigende Grund liegt darin, dass demjenigen, der nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Mittel aus seinem Regelbedarf finanziert hat, nicht im weiteren Verlauf des Leistungsbezuges der Regelbedarf im Ergebnis "gekürzt" werden soll. Zwar ist der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung nicht verpflichtet gewesen, weil auch in dieser Konstellation dem Betroffenen im Zeitpunkt des Zuflusses der Erstattungszahlung diese Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen und im Einklang mit dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 2 SGB II ; dazu zuletzt BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - RdNr 26, 28) deren Verwendung erwartet werden darf (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 22 mwN). Indes bewegt es sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ausgestaltungsermessens, hiervon aus dem genannten nachvollziehbaren Grund eine Ausnahme zu machen. Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet gewesen, diese Ausnahme auch auf Rückerstattungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges zu erstrecken (vgl auch BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 22-23, wo zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF auf den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung abgestellt wird), zumal er damit in Konflikt mit Konstellationen gekommen wäre, in denen Zahlungen ebenfalls aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges resultieren, etwa Nachzahlungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis ( BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 14), Steuererstattungen ( BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 17 f; BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - juris RdNr 10 f) oder Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung ( BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - RdNr 17 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Insofern ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass es für die Einkommensberücksichtigung unerheblich ist, ob die Nachzahlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt "erarbeitet" wurde ( BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 14). Dass damit bereichsspezifisch Personen schlechter behandelt werden, die von Geldzuflüssen profitieren, die etwa aus einer eigenen Arbeitsleistung resultieren, liegt im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende begründet, das gerade bei fehlendem eigenem Einkommen aktiviert wird und in dem selbst erwirtschaftetes Einkommen grundsätzlich anspruchsschädlich ist (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 22 mwN).

e) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Zufluss vom 12.9.2018 in Höhe von 483,66 Euro den Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung im Folgemonat minderte. Da der Zufluss vom 12.9.2018 den Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung im Oktober 2018 von 300 Euro überschreitet, war der Differenzbetrag von 183,66 Euro im November 2018 bedarfsmindernd zu berücksichtigen. § 22 Abs 3 SGB II bestimmt nicht, dass Rückzahlungen und Guthaben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung "in" dem Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift mindern, sondern dass sie dies "nach" dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift tun. Eine zeitliche Begrenzung der Berücksichtigung auf einen einzelnen Monat lässt sich also bereits dem Normwortlaut nicht entnehmen. Eine solche Begrenzung würde auch der Intention des § 22 Abs 3 SGB II nicht gerecht. Diese Regelung soll nicht die Position des Leistungsberechtigten verbessern, sondern - wie dargelegt - die kommunalen Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verhältnis zum Bund entlasten. Aus diesem Grund sind die Rückzahlungen in den Folgemonaten bedarfsmindernd zu berücksichtigen, bis sie vollständig "verbraucht" sind (ebenso etwa Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 99 [März 2019]; Luik in Eicher/Luik, SGB II , 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 174; so wohl auch schon BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 11).

Der Zufluss der Betriebskostenerstattung in Höhe von 25,56 Euro am 14.11.2018 minderte den Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung im Dezember 2018, sodass in diesem Monat dieser Bedarf nur noch in Höhe von 274,44 Euro bestand; dem trägt der Änderungsbescheid vom 15.11.2018 zutreffend Rechnung.

Auf die Frage, ob § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II im Anwendungsbereich des § 22 Abs 3 SGB II entsprechend anwendbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an (siehe hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - B 4 AS 8/20 R). Denn die Voraussetzungen des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II sind nicht erfüllt: Selbst im Oktober 2018 ist der Alg II-Leistungsanspruch des Klägers nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung entfallen; er war hinsichtlich des Regelbedarfs weiterhin leistungsberechtigt und hat entsprechende Leistungen auch erhalten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 7/19