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BSG - Entscheidung vom 03.09.2020

B 14 AS 155/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 155/19 B

DRsp Nr. 2020/14965

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2019 - L 19 AS 162/19 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das SG hat die Klage des Klägers, der freiberuflicher Rechtsanwalt ist, abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 1.10.2018, dem Kläger zugestellt am 2.11.2018). Anstelle der Berufung hat der Kläger am Samstag, dem 1.12.2018 beim LSG über das besondere Anwaltspostfach (beA) mit Schriftsatz vom 30.11.2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das LSG hat das Verfahren zunächst als Berufung eingetragen und den Kläger mit Schreiben vom 6.12.2018 hiervon unterrichtet. Auf Hinweis des LSG mit Schreiben vom 24.1.2019, das Verfahren werde nunmehr als Nichtzulassungsbeschwerde geführt, hat der Kläger vorsorglich erneut Berufung erhoben und Wiedereinsetzung beantragt. Das LSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 31.1.2019) und die Berufung - diese unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung - als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 7.3.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf Verfahrensrügen (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Verfahrensrügen jedenfalls unbegründet sind.

Das gilt insbesondere für die Rüge, das LSG habe mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig die Monatsfrist nach § 151 Abs 1 SGG verletzt, weil die "Berufungsschrift vom 30.11.2018" am LSG am 1.12.2018 eingegangen sei und das LSG diese anfangs zu Recht als solche behandelt und mit der Eintragung in das Berufungsregister "für das Gericht verbindlich" als Berufung qualifiziert habe. Diese Möglichkeit besteht nicht, weil die Umdeutung eines - wie vorliegend ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittels in eine Berufung im Verwaltungsprozess ausgeschlossen ist (vgl nur BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 14 = juris RdNr 21 mwN). Dass das LSG die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst irrtümlich als Berufung angesehen und als solche in das Verfahrensregister eingetragen hat, ändert hieran nichts.

Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge weiter, soweit sie die unterbliebene Wiedereinsetzung als Verstoß gegen § 67 SGG beanstandet. Die Voraussetzung hierfür, nämlich dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist nicht dargetan. Wie er selbst einräumt, hat er innerhalb der Berufungsfrist anstelle der eröffneten Berufung Nichtzulassungsbeschwerde und damit ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des SG erhoben, die dieses nicht getroffen hatte. Dass der ihm selbst zuzurechnende Fehler 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO ) unbeachtlich wäre, weil das LSG hierauf pflichtwidrig nicht aufmerksam gemacht habe, ist nicht erkennbar. Offenkundig fehl geht insoweit die Auffassung, das LSG hätte zur Kompensation solcher Fehler einen richterlichen Bereitschaftsdienst an Wochenenden vorhalten müssen, um die "Ausschöpfung der Rechtsmittelfristen sicherstellen" zu können (vgl nur BSG vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - RdNr 13 mwN). Dass besondere Umstände vorgelegen hätten, nach denen der Fehler im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs noch am letzten Tag der Berufungsfrist am Montag, dem 3.12.2018, tatsächlich aufgefallen ist oder zwingend hätte auffallen müssen, ist weder dem Akteninhalt noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 162/19
Vorinstanz: SG Köln, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 442/17