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BSG - Entscheidung vom 24.06.2020

B 9 V 22/20 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 9 V 22/20 B

DRsp Nr. 2020/10823

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Ablehnung eines PKH-Antrages

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. April 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. W. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin beansprucht Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz . Diesen Anspruch hat das LSG verneint (Beschluss vom 15.4.2020).

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.5.2020 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss erhoben. Zudem hat sie mit Schriftsatz vom 4.6.2020 Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

II

Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Damit kommt auch die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH nicht in Betracht 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, also vor der Begründung die Entscheidung über den Antrag auf PKH abgewartet werden sollte. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift vom 18.5.2020 ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde zu begründen. Die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung war daher zu wahren (vgl BSG Beschluss vom 2.11.2017 - B 4 AS 356/17 B - juris RdNr 2 mwN). Innerhalb der bis zum 16.6.2020 laufenden Beschwerdebegründungsfrist 160a Abs 2 Satz 1 SGG ) ist jedoch von der Klägerin keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel) dargelegt oder bezeichnet worden 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Allein der Hinweis auf das klägerische Vorbringen in den Vorinstanzen reicht insoweit nicht aus.

Der Senat war nicht verpflichtet, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprechend seiner Bitte im Schriftsatz vom 4.6.2020 einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, falls "weitere Darlegungen" (…) für erforderlich" erachtet würden. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten; gerade dies ist der Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG .

§ 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 14.3.2018 - B 9 SB 2/18 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 5/19
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VE 45/15