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BSG - Entscheidung vom 06.03.2020

B 9 V 52/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 06.03.2020 - Aktenzeichen B 9 V 52/19 B

DRsp Nr. 2020/5371

Leistungen der Opferentschädigung für die Folgen eines behaupteten Überfalls Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Leistungen der Opferentschädigung für die Folgen eines behaupteten Über falls.

Das LSG hat die Leistungen wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint, weil der Kläger den Überfall weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe. Die medizinischen Befunde widersprächen seinen Angaben zum Tathergang. Diese seien zudem inkonstant und teilweise unplausibel (Urteil vom 26.9.2019).

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht so dargelegt, wie es die Prozessordung verlangt 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist ( BSG Beschluss vom 15.4.2015 - B 10 LW 8/14 B - juris RdNr 4 mwN).

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde. Insbesondere die Formulierung einer Rechtsfrage mit fallübergreifender Bedeutung wird nicht dargelegt.

Der Kläger hält es sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im vorliegenden Fall ein Kausalzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen angenommen werden kann.

Indes ist diese Frage auf seinen konkreten Rechtsstreit mit dem Beklagten zugeschnitten; sie lässt daher die Darlegung zumindest einer fallübergreifenden Rechtsfrage vermissen, die sich auch in anderen Verfahren stellen könnte und deshalb vom Revisionsgericht beantwortet werden müsste (vgl Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - juris RdNr 25).

Der Kläger kritisiert darüber hinaus, das LSG habe nicht eigenständig argumentiert und begründet, sondern sich nur die Ausführungen des SG zu eigen gemacht. Der Beklagte und die Gerichte hätten zu Unrecht einen rechtswidrigen tätlichen Angriff verneint und unzutreffend auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgestellt. Eine solche Rüge unrichtiger Rechtsanwendung und Beweiswürdigung im Einzelfall vermag keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen (vgl Senatsbeschluss vom 2.12.2015 - B 9 V 12/15 B - juris RdNr ). Ohnehin entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG die Beweiswürdigung des LSG vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG , der entsprechend anzuwenden ist.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 48/17
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 3/16