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BSG - Entscheidung vom 28.07.2020

B 8 SO 57/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 57/19 B

DRsp Nr. 2020/13941

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) im Zeitraum von März 2013 bis Oktober 2015.

Der Beklagte lehnte einen Antrag der 1949 geborenen Klägerin auf Grundsicherungsleistungen vom Februar 2013 mit der Begründung ab, das vorhandene Einkommen aus Renteneinkünften, Ehegattenunterhalt, Wohngeld und Mieteinnahmen übersteige den Bedarf (Bescheid vom 9.7.2013, Widerspruchsbescheid vom 21.1.2014). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Gießen vom 28.10.2015; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts <LSG> vom 14.11.2018). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die als "bereite Mittel" verfügbaren Einkünfte der Klägerin überstiegen ihren Bedarf um rund 300 Euro. Wohngeld sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der Klägerin zufließende Mieteinkünfte stünden ihr ebenfalls als "bereite Mittel" zur Verfügung; eine Abtretung an Dritte sei nicht wirksam erfolgt. Weder Tilgungsraten noch eine Instandhaltungspauschale für das selbst genutzte Hausgrundstück könnten in Abzug gebracht werden. Auch Beiträge zu einer Pflegezusatz- sowie einer Sterbegeldversicherung seien nicht vom Einkommen abzuziehen, da diese Versicherungen weder vorgeschrieben noch angemessen und überdies unmittelbar vor Antragstellung abschlossen worden seien. Unabhängig davon scheide eine Leistungsgewährung für die Vergangenheit auch deshalb aus, weil der Klägerin 2015 eine Rentennachzahlung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen wegen einer rückwirkend zum 1.6.2008 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 30 895,70 Euro zugeflossen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend, wozu sie die Fragen aufwirft, ob bei selbstgenutztem Wohneigentum eine Instandhaltungspauschale als Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei und ob Anwaltskosten, die infolge der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen entstehen, als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen seien. Außerdem liege eine Divergenz vor, da das LSG bezüglich der Mieteinnahmen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sei. Schließlich liege ein Verfahrensfehler vor, da das LSG hinsichtlich der Sterbegeld- und der Pflegezusatzversicherung die individuelle Lebenssituation der Klägerin nicht berücksichtigt, den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) dargelegt noch die geltend gemachte Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensfehler 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) in der gebotenen Weise bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob beim selbstgenutzten Wohneigentum eine Instandhaltungspauschale einkommensmindernd zu berücksichtigen ist, fehlt es an der Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit, denn die Klägerin weist selbst auf die ständige Rechtsprechung des BSG im Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) hin, wonach beim selbstgenutzten Wohneigentum nur tatsächlich anfallende Instandhaltungsaufwendungen, nicht aber eine Pauschale, auch nicht im Hinblick auf § 82 SGB XII und der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII , absetzungsfähig sind (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 15 f; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 1/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 65 RdNr 22). Soweit die Klägerin auf den abweichenden Wortlaut des § 35 SGB XII und die Systemunterschiede verweist und vorträgt, es existiere zum SGB XII keine höchstrichterliche Entscheidung, legt sie nicht schlüssig dar, weshalb die Systemunterschiede im Lichte des menschenwürdigen Existenzminimums auf der Bedarfsseite Unterschiede rechtfertigen könnten. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, dass der erkennende Senat sich trotz des abweichenden Wortlauts von § 35 SGB XII im Bereich der Unterkunftskosten bislang stets der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate angeschlossen hat (vgl etwa BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 14 mwN; BSG vom 7.2.2018 - B 8 SO 40/17 BH - juris RdNr 6; BSG vom 7.3.2019 - B 8 SO 23/18 BH - juris RdNr 6; zuletzt BSG vom 15.5.2020 - B 8 SO 1/20 B - juris RdNr 3).

Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob infolge der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen entstandene Anwaltskosten in Höhe von 50 Euro/Monat als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen sind, fehlt es jedenfalls an der Darlegung der konkreten Klärungsfähigkeit, weil die Klägerin schon nicht darlegt, dass diese insoweit mit der Erzielung des Einkommens "verbundene notwendige" Ausgaben iS des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB XII (vgl dazu etwa Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 4.6.1981 - 5 C 46/80 - BVerwGE 62, 275 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 14) gewesen sind. Dies wäre angesichts des Rechtsinstituts der Prozesskostenhilfe (<PKH> § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>), dem auch Anwaltskosten unterfallen und das den Zweck verfolgt, dem Bedürftigen die Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte in weitgehend gleicher Weise wie dem Bemittelten zu ermöglichen (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 = NJW 1991, 413 ), erforderlich gewesen.

Den Zulassungsgrund der Divergenz hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde ebenfalls nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 B 7 AL 142/02 BSozR 3 - 1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil die Klägerin schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG oder einen solchen des BSG formuliert. Sie trägt lediglich vor, dass das LSG "bezüglich Mieteinnahmen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung" abweiche. Es verkenne, dass die Mieteinnahmen der Klägerin nicht zuflössen und deshalb für die Bedarfsdeckung tatsächlich nicht zur Verfügung stünden. Damit macht sie lediglich einen Subsumtionsmangel geltend. Sie behauptet gerade nicht, dass das LSG dem BSG widersprochen und von rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine Divergenz besteht aber nicht schon dann, wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (vgl BSG vom 3.4.2020 - B 12 KR 95/19 B - juris RdNr 6; BSG vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 8 mwN).

Die Klägerin hat auch Verfahrensfehler des LSG nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36).

Wer sich - wie hier - auf eine fehlerhafte Sachaufklärung (Verletzung der Amtsermittlungspflicht) nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen; hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise, dh mit einem in der mündlichen Verhandlung neben dem Sachantrag zumindest als Hilfsantrag formulierten Antrag, durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll ( BSG vom 8.5.2001 - B 3 P 4/01 B - juris RdNr 7; BSG vom 3.12.2019 - B 13 R 137/18 B - juris RdNr 10) aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN) oder (wenn dem Protokoll kein Beweisantrag zu entnehmen ist) das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil (ggf nach seiner Berichtigung <§ 139 SGG> - BSG vom 15.2.1988 - 9/9a BV 196/87 - SozR 1500 § 160 Nr 64 S 68 f) wiedergibt (stRspr; vgl zB BSG vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin rügt nur die "fehlende Sachaufklärung in Bezug auf die Sterbegeld- und Pflegezusatzversicherung" und eine unterlassene "fundierte Aufklärung des Gesundheitszustands", behauptet aber nicht, einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt oder zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, verkennt sie, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge nicht dadurch umgangen werden können, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (stRspr; vgl zB BSG vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 16.11.2017 - B 1 KR 11/17 B - juris RdNr 8).

Der von der Klägerin gestellte Antrag, ihr einen neuen Rechtsanwalt beizuordnen, war abzulehnen. Die Beiordnung eines neuen Anwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. Der Anwaltswechsel muss nachvollziehbar begründet sein und darf nicht mutwillig erscheinen (vgl Reichling in BeckOK/ZPO, Stand 1.7.2020, § 121 RdNr 64). Ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts scheidet dagegen insbesondere aus, wenn die Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt ohne sachlichen Grund mutwillig zerstört hat (Geimer in Zöller, ZPO , 32. Aufl 2018, § 121 ZPO RdNr 34 mwN). Die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts kommt nur in Betracht, wenn das Mandat mit dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt aus wichtigem Grund beendet wurde (vgl Fischer in Musielak/Voit, ZPO , 17. Aufl 2020, § 121 RdNr 26; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO , 40. Aufl 2019, § 121 RdNr 3), wofür jedoch vorliegend nichts ersichtlich ist; die Klägerin hat zwar gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten erkennen lassen, sie halte die Entscheidung des LSG inhaltlich aus verschiedenen Gründen für falsch und dazu solle umfassend vorgetragen werden, was aber die Revision nicht eröffnen kann (s oben). Mit der dann erfolgten Mandatskündigung hat die Klägerin das Vertrauensverhältnis zu der beigeordneten Anwältin ohne sachlichen Grund mutwillig zerstört, weshalb ein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts ausscheidet (vgl Bundesgerichtshof <BGH> vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ). Ebenso scheidet die von der Klägerin sinngemäß hilfsweise beantragte Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 202 SGG iVm § 78b ZPO aus, da auch diese Vorschrift voraussetzt, dass der Beteiligte die Entpflichtung des zuvor beigeordneten Anwalts nicht durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten verursacht hat (vgl BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25/16 B - juris RdNr 23 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 297/15
Vorinstanz: SG Gießen, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 16/14