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BSG - Entscheidung vom 27.05.2020

B 8 SO 15/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 15/20 B

DRsp Nr. 2020/9655

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2020 - L 8 SO 10/17 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) vom 1.1. bis 31.12.2016.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum Grundsicherungsleistungen unter bedarfsmindernder Berücksichtigung seines Renteneinkommens in Höhe von monatlich 202,19 Euro. Die Klage, gerichtet auf höhere Leistungen, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Chemnitz vom 23.12.2016; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts <LSG> vom 21.1.2020). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.7.2014 ( 1 BvL 10/12 ua), das die Regelbedarfssätze für verfassungsgemäß erachtet hat, und nach Prüfung des Anspruchs im Übrigen bestehe kein Anspruch auf höhere Leistungen.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG und legt zugleich Beschwerde ein.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht erkennbar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erkennen. Mögliche Grundsatzfragen hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) - diese sind der Höhe nach mit denen des SGB XII identisch - sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl vor allem BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 ). Das BVerfG hat entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe mit der Verfassung in Einklang steht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, dass diese Frage für den hier streitigen Zeitraum erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Das LSG hat nach Aktenlage auch keine Rechtssätze aufgestellt, die von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 10/17
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 76/16