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BSG - Entscheidung vom 13.07.2020

B 8 SO 24/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 24/20 B

DRsp Nr. 2020/11608

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs 1 SGB XII im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.7.2015.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.7.2014 (Bescheid vom 18.12.2013) und vom 1.8.2014 bis 31.7.2015 (Bescheid vom 29.7.2014). Rechtsmittel gegen die Bescheide wurden nicht eingelegt. In Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts ( SG ) Mainz stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beim Kläger den Nachteilsausgleich "G" ab dem 2.1.2014 fest (Bescheid vom 4.1.2017). Den vom Kläger im Juli 2017 beim Beklagten gestellten Antrag auf rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs ab 2.1.2014 lehnte dieser ab (Bescheid vom 18.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 1.12.2017). Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 5.2.2019; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Rheinland-Pfalz vom 13.2.2020). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) lägen nicht vor, da der von der Klage umfasste Zeitraum außerhalb der Frist des § 116a Nr 2 SGB XII liege und außerdem der Beklagte zu Recht den erst 2017 entstandenen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs abgelehnt habe.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beim Bundessozialgericht ( BSG ) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre insoweit nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Es stellen sich im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, weder im Zusammenhang mit der Frage einer rückwirkenden Bewilligung eines pauschalierten Mehrbedarfs (vgl dazu BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 4; BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 5) noch mit der zeitlichen Beschränkung einer rückwirkenden Leistungserbringung 116a Nr 2 SGB XII ; vgl BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr ; vgl zur Parallelvorschrift des § 40 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr 10, RdNr 17; BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 34 RdNr 30 und BSG vom 22.01.2018 - B 14 AS 238/17 B - juris RdNr 5).

Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

Nach Aktenlage liegt auch kein Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) vor.

Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung bezweifelt, kann dies nicht Gegenstand einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde sein ( BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § Nr 7).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 43/19
Vorinstanz: SG Mainz, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 13/18