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BSG - Entscheidung vom 16.07.2020

B 1 KR 43/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
NZS 2020, 910

BSG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 43/19 B

DRsp Nr. 2020/11165

Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Hyperthermiebehandlung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Eine Zitierung des Orientierungssatz der Juris-Veröffentlichung, der nicht Bestandteil der Entscheidung ist, benennt keinen entscheidungstragenden Rechtssatz einer Entscheidung zur Bezeichnung einer Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger führt den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolger seiner bei der Beklagten versichert gewesenen, verstorbenen Ehefrau, S., fort. Diese war mit ihrem Begehren auf Kostenübernahme für eine (inzwischen selbstbeschaffte) Hyperthermie-Behandlung ihrer Krebserkrankung bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung - unter Verweis auf die Gründe des SG -Urteils - ua ausgeführt: Die Hyperthermie-Behandlung gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) durch Anlage II Nr 42 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen habe. Aus dem eingeholten MDK-Gutachten ergebe sich außerdem, dass neue Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Hyperthermie nicht vorlägen. Ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs 1a SGB V scheitere bereits daran, dass hierfür regelmäßig kein Raum bestehe, wenn der GBA - wie hier - zu einer negativen Bewertung gelangt sei. Auch ohne Berücksichtigung des GBA-Beschlusses seien die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach § 2 Abs 1a SGB V nicht gegeben, da die Hyperthermie keinen über die - hier noch nicht ausgeschöpfte - Standardtherapie hinausgehenden Nutzen biete (Beschluss vom 25.10.2017).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- Beschluss.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels sind die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen, Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen, und schließlich darlegen, dass die Berufungsentscheidung auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG vom 26.9.2017 - B 1 KR 37/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 37 RdNr 4; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.

Er benennt bereits keinen entscheidungstragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BVerfG. Der vom Kläger wörtlich zitierte Satz:

"Es ist nicht ausgeschlossen, die im Beschluss des BVerfG (2005-12-06, 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 ) für eine noch nicht anerkannte, aber auch noch nicht ausdrücklich ausgeschlossene neue Behandlungsmethode aufgestellten Grundsätze auch in einem Fall anzuwenden, in welchen eine neue Behandlungsmethode bereits ausdrücklich vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde (entgegen BSG , 2006-11-07, B 1 KR 24/06 R, NJW 2007, 1385 <1388 f>). (…)"

findet sich so nicht in der in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG vom 29.11.2007 ( 1 BvR 2496/07 - SozR 4-2500 § 27 Nr 17 RdNr 34). Es handelt sich um den Orientierungssatz der Juris-Veröffentlichung, der nicht Bestandteil der Entscheidung und damit auch nicht entscheidungstragend ist. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vielmehr dem Beschwerdegericht des dortigen Verfahrens aufgegeben (soweit es zu dem Ergebnis komme, dass die durchgeführte Hyperthermie-Therapie zur Schmerzbehandlung in rechtsfehlerfreier Form vom GBA vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen wurde) in rechtlicher Hinsicht in eigenständiger Würdigung zu entscheiden, ob die im Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 ( 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) für eine im dortigen verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht anerkannte, aber auch noch nicht ausdrücklich ausgeschlossene neue Behandlungsmethode aufgestellten Grundsätze auch in den Fällen gelten, in welchen eine neue Behandlungsmethode bereits ausdrücklich vom GBA ausgeschlossen wurde.

Der Kläger legt auch nicht hinreichend dar, dass die Berufungsentscheidung auf der gerügten Divergenz beruht. Dazu ist erforderlich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - anders hätte ausfallen müssen (vgl BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9; BSG vom 30.10.2013 - B 6 KA 6/13 B - juris RdNr 17). Daran fehlt es. Der Kläger legt nicht dar, warum es für die Entscheidung auf die Frage, ob ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs 1a SGB V schon deswegen ausscheidet, weil der GBA die Hyperthermie durch Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 SGB V aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen hat, überhaupt ankommen soll. Das LSG hat nämlich seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 1a SGB V auch unabhängig von dem Beschluss des GBA nicht vorliegen, da - gestützt auf die sachverständige Einschätzung des MDK - eine spürbare positive Einwirkung der Hyperthermie-Behandlung auf den Krankheitsverlauf nicht nachgewiesen werden kann. An diese Feststellung ist der erkennende Senat gebunden 163 SGG ), da sie der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat (dazu 2.).

2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36 mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.

Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss 1. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, 3. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darlegen und 4. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen ( BSG vom 13.2.2020 - B 1 KR 98/18 B - juris RdNr 10; BSG vom 2.10.2019 - B 12 KR 42/19 B - juris RdNr 3; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - juris RdNr 5). Daran fehlt es. Der Kläger gibt weder eine Rechtsauffassung des LSG wieder noch benennt er einen Beweisantrag, den er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 138/15
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 53/13
Fundstellen
NZS 2020, 910