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BSG - Entscheidung vom 07.12.2020

B 8 SO 22/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 22/20 B

DRsp Nr. 2021/3605

Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes Hilfen zur angemessenen Schulbildung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I

Im Streit ist die Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung des Klägers zu 3 von Januar bis Juli 2014 und die Verpflichtung seiner Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die Zeit von August 2014 bis Juli 2015.

Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern des geistig behinderten, 1999 geborenen Klägers zu 3, der seit 2006 ein Förderzentrum mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung besuchte. Seit Oktober 2010 lebte er zudem in der heilpädagogischen Wohngruppe für Kinder mit Behinderungen. Der Beklagte übernahm zunächst bis zum 31.12.2013 die Kosten der stationären Unterbringung. Die Weiterbewilligung lehnte er bis Juli 2014 mit der Begründung ab, die Kläger zu 1 und 2 verfügten über vorrangig aufzubrauchendes Vermögen; von August 2014 bis Juli 2015 übernahm er die Kosten wieder und verpflichtete die Kläger zu 1 und 2 zur Zahlung eines Kostenbeitrags iHv 850,50 Euro monatlich (Bescheid vom 18.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 28.11.2014). Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht ( SG ) Lübeck den Bescheid dahin geändert, dass lediglich ein Kostenbeitrag iHv 646,34 Euro zu leisten sei und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 25.4.2016). Die Berufung der Kläger hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 27.11.2019). Es hat zur Begründung ua ausgeführt, wegen des vorrangig aufzubrauchenden Vermögens bestünde von Januar bis Juli 2014 gemäß § 19 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) kein Anspruch auf Kostenübernahme. Ein nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII kostenprivilegierter Fall liege nicht vor. Deshalb sei auch die Verpflichtung der Kläger zu 1 und 2 zur Zahlung des Kostenbeitrags für die Folgezeit rechtmäßig. Dem Beweisantrag der Kläger zur Einholung eines Sachverständigengutachtens sei es nicht gefolgt, weil die Abgrenzung und Zuordnung der einzelnen Eingliederungshilfeleistungen eine Rechtsfrage sei und die notwendigen Sachinformationen für eine Entscheidung hierüber vorlägen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde und machen die grundsätzliche Bedeutung der Sache, Divergenz sowie Verfahrensmängel geltend. Grundsätzlich bedeutsam seien die Rechtsfragen:

1. Handelt es sich bei den Hilfen zur angemessenen Schulbildung bzw der angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (in Abgrenzung zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) um einen unbestimmten Rechtsbegriff?

2. Ist bei der Beurteilung der Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eine personenzentrierte Betrachtungsweise anzuwenden in Bezug auf den konkret beim Sohn der Beschwerdeführer bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf und die Eignung der spezifischen in der vollstationären Einrichtung stattfindenden Fördermaßnahmen, um dem Sohn den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern, sowie in Bezug auf die Erforderlichkeit der vollstationären Betreuung in der Einrichtung?

3. Können die Kosten für die vollstationäre Betreuung eines Minderjährigen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII übernommen werden?

4. Können die Kosten für die vollstationäre Betreuung von Minderjährigen im Rahmen der Privilegierung nach § 92 Abs 2 SGB XII (mit Ausnahme der häuslichen Ersparnis) im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII übernommen werden?

5. Können die Kosten für die vollstationäre Betreuung von Minderjährigen im Rahmen der Privilegierung nach § 92 Abs 2 SGB XII (mit Ausnahme der häuslichen Ersparnis) im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII übernommen werden, wenn die vollstationäre Betreuung der Minderjährigen den Schulbesuch erleichtert?

6. Ist bei der Beurteilung der Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen in Bezug auf den jeweils bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf und die Eignung der spezifischen in der vollstationären Einrichtung stattfindenden Fördermaßnahmen, um feststellen zu können, ob die Leistungen erforderlich sind, um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern, sowie in Bezug auf die Erforderlichkeit der vollstationären Betreuung in der Einrichtung?

7. Kann der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf den konkret beim Sohn der Beschwerdeführer bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf und die Eignung der spezifischen in der vollstationären Einrichtung stattfindenden Fördermaßnahmen mit Verweis darauf abgelehnt werden, dass es sich bei der "angemessenen Schulbildung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der durch die Rechtsprechung auszulegen ist?

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), noch der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Zwar werfen die Kläger mehrere Rechtsfragen auf. Es fehlt aber an einer hinreichenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Darlegung ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl zB BSG vom 2.12.2019 - B 8 SO 52/19 B - juris RdNr 5 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht beantwortet werden können (vgl BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es.

Wenn man die Beantwortung der Frage 1, ob es sich bei "Hilfen zur angemessenen Schulbildung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff nicht bereits als entbehrlich ansieht, weil ihre Beantwortung mit "Ja" außer Zweifel steht, hätten die Kläger jedenfalls unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG , insbesondere der Entscheidung des Senats vom 9.12.2016 (B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 23) darlegen müssen, inwiefern sich die aufgeworfene Frage nicht oder nicht umfassend beantworten lässt. Denn in dieser Entscheidung hat der Senat - was die Kläger selbst vortragen - ua ausgeführt, dass eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer "angemessenen Schulbildung" zu verstehen ist, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Mit den weiteren Ausführungen, das BSG erachte "die Frage, ob Leistungen Hilfen zur angemessenen Schulbildung sind oder Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellen, gerade nicht als Rechtsfragen (sic), sondern als Tatsachenfeststellung", behaupten die Kläger nicht einmal, dass diese Frage noch klärungsbedürftig sein sollte.

Auch hinsichtlich der Frage 2 hätten die Kläger darlegen müssen, weshalb sich die Antwort nicht bereits aus dem Urteil des Senats vom 6.12.2018 (B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 17 - RdNr 17) ergibt. Sie tragen selbst vor, das BSG habe eine personenzentrierte Betrachtungsweise vorgegeben. Ihr weiterer Hinweis, das Urteil des BSG befasse sich zwar mit der personenzentrierten Betrachtungsweise, jedoch in Hinblick auf eine allenfalls teilstationäre Maßnahme der Offenen Ganztagsschule, genügt den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht. Vielmehr wäre darzulegen gewesen, dass und weshalb die entwickelten Maßstäbe nicht auf die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung übertragen werden können. Zudem fehlt es bei der Frage 2 an der Darlegung der Breitenwirkung, weil sich die Frage ausdrücklich nur auf die konkrete Situation des Klägers zu 3 bezieht.

Bei den Fragen 3, 4 und 5 hätte es einer Darlegung bedurft, inwieweit sie nicht durch die Senatsrechtsprechung beantwortet sind, wonach als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl zB BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 2/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 18 RdNr 14). Bei der Frage 5 tragen die Kläger im Übrigen selbst vor, nach dem Senatsurteil vom 6.12.2018 (B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 17 RdNr 16) genüge die "Erleichterung des Schulbesuchs"; sie legen jedoch nicht dar, inwieweit die Frage dann noch klärungsbedürftig sein sollte.

Bei den Fragen 6 und 7 hätte es ua einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Notwendigkeit zur Einholung von Sachverständigengutachten allgemein bedurft, wonach ein Gericht (ärztliches) Fachwissen insbesondere dort heranzuziehen hat, wo ihm eine eigene Sachkunde fehlt (vgl zB BSG vom 17.6.2020 - B 5 R 1/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23, RdNr 44 mwN; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 365/04 B - juris RdNr 9; BSG vom 2.6.1959 - 2 RU 20/56 - juris RdNr 16 insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr 33 zu § 103 SGG D a 11) sowie einer Darlegung, inwieweit hieraus Rückschlüsse für die aufgeworfenen Fragen gezogene werden können. Bei der Frage 7 fehlt es wiederum zusätzlich an der Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich nur auf die konkrete Situation des Klägers zu 3 bezieht.

Auch eine Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kläger nicht. Sie legen schon nicht dar, dass das LSG bewusst einen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa nur das Recht fehlerhaft angewandt hat (sog Subsumtionsfehler; BSG vom 4.3.2020 - B 8 SO 61/19 B - juris RdNr 7). Sie formulieren schon keinen konkreten Rechtssatz im Urteil des LSG. Zudem wird dem LSG zwar Rechtsprechung des BSG entgegengehalten, aber ohne konkrete Rechtssätze des BSG zu bezeichnen und aufzuzeigen, inwieweit ein vom LSG aufgestellter Rechtssatz hierzu in Widerspruch steht. Im Kern machen die Kläger die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, was die Zulassung der Revision aber nicht begründen kann (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § Nr 7).

Auch ein Verfahrensmangel wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §§ 109 SGG und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 11). Daran fehlt es.

Soweit die Kläger als Verfahrensmangel geltend machen, das LSG sei ihrem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, stellen sie die Umstände des Berufungsverfahrens nicht in einer Weise dar, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt. Die Kläger rügen insoweit eine Verletzung des § 103 SGG . Hierzu muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG vom 22.4.2020 - B 13 R 10/19 B - juris RdNr 8 mwN). Dem genügt der Vortrag der Kläger nicht.

Es kann dahinstehen, ob die Anforderungen zur Darlegung des Verfahrensmangels bereits verfehlt werden, weil die Kläger (im Rahmen ihrer Ausführungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen 6 und 7) nicht im Einzelnen darlegen, dass sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll aufrechterhalten bzw erneuert haben (vgl zB BSG vom 29.4.2019 - B 9 SB 8/19 B - juris RdNr 10). Jedenfalls haben sie in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die es im Hinblick auf die Entbehrlichkeit eines Sachverständigenbeweises ausdrücklich dargestellt hat, zur Durchführung der beantragten Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu zB BSG vom 24.7.2019 - B 5 R 31/19 B - juris RdNr 42). Vielmehr tragen sie im Kern selbst vor, dass das LSG gerade wegen seiner aus ihrer Sicht fehlerhaften - Rechtsauffassung, keinen Beweis erhoben habe.

Schließlich ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet, soweit die Kläger geltend machen, dem Urteil fehlten wesentliche Entscheidungsgründe. Nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthält das Urteil die Entscheidungsgründe; gemäß § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dabei muss das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl zB BSG vom 4.9.2018 - B 12 KR 16/17 R - juris RdNr 25 mwN); es braucht nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Die Begründungspflicht ist schließlich selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl zB BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 65/19 B - juris RdNr 17 mwN). Die Kläger behaupten zwar, das LSG habe sich unzureichend mit den vom BSG vorgegebenen Maßstäben einer individuellen Betrachtungsweise auseinandergesetzt; daraus folge zwangsläufig ein Begründungsmangel. Damit rügen sie aber allein die - vermeintlich - unrichtige Rechtsanwendung durch das LSG; dass die vom LSG vertretene Auffassung im Sinne der aufgezeigten Maßstäbe unzureichend begründet wäre, ist damit nicht ausreichend dargestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 29/16
Vorinstanz: SG Lübeck, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SO 249/14