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BSG - Entscheidung vom 17.12.2020

B 1 KR 84/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 84/19 B

DRsp Nr. 2021/3601

Kosten für eine stationäre psychotherapeutische Behandlung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Aufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.902,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte K (im Folgenden: der Versicherte) befand sich ab August 2010 zunächst für 16 Wochen in stationärer und anschließend neun Wochen in teilstationärer psychiatrischer Behandlung. In diese Zeit fiel die Trennung des Versicherten von Ehefrau und Kind sowie der Auszug aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Eigenheim. Das behandelnde psychiatrische Krankenhaus B stellte im Verlauf seiner Behandlung die Indikation einer stationären Psychotherapie. Nachdem der arbeitsunfähige Versicherte einen erfolglosen Wiedereingliederungsversuch unternommen hatte, behandelte ihn die klagende Krankenhausträgerin in ihrem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus S vom 13.4. bis 15.6.2011 vollstationär ua wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit depressiven und narzisstischen Zügen. Die Klägerin stellte der Beklagten dafür 10.902,93 Euro in Rechnung (11.182,12 Euro abzüglich 280 Euro Eigenanteil des Versicherten), die die Beklagte zunächst beglich, später jedoch den Zahlbetrag in Höhe von 10.902,93 Euro als Erstattungsanspruch gegenüber unstreitigen Vergütungsforderungen der Klägerin aufrechnete, weil - gestützt auf Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - nur eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Versicherten erforderlich gewesen sei. Das SG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (L1, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie), das eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit verneinte, die Klage auf Zahlung von 11.182,93 Euro abgewiesen. Das LSG hat im Berufungsverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten (L2, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) eingeholt, das die stationäre Behandlungsbedürftigkeit bejahte. Das LSG hat die Berufung der Klägerin, zuletzt gerichtet auf Zahlung von 10.902,93 Euro, zurückgewiesen. Zwar sei eine ambulante Behandlung nicht hinreichend, eine vollstationäre Behandlung aber gleichwohl nicht erforderlich gewesen. Erforderlich gewesen sei eine teilstationäre Behandlung (Urteil vom 5.11.2019).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.

a) Die Rüge der Aufklärungspflicht 103 SGG ) erfordert, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das LSG nicht gefolgt ist, dass die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben wird, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angegeben und erläutert wird, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rspr des BSG die Darlegung, dass ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. Der Tatsacheninstanz soll dadurch nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - RdNr 8). Die Warnfunktion des Beweisantrags entfällt jedoch, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind. Erforderlich ist mithin insoweit, dass ein anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretener Beteiligter, um der Warnfunktion gerecht zu werden, in der mündlichen Verhandlung für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennt. Ausreichend ist auch der Hinweis auf die schriftsätzlich gestellten Anträge, sofern diese genau bezeichnet und damit für das Gericht ohne Weiteres auffindbar sind. Von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Feststellung solcher Anträge im Protokoll (vgl § 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 2 , Abs 5 ZPO ) kann nur abgesehen werden, wenn der betreffende Beweisantrag im Berufungsurteil angeführt worden ist (stRspr; vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14).

Die Klägerin benennt keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag. Soweit sie in ihrem weiteren Schriftsatz vom 22.5.2020, mehr als drei Monate nach Ablauf der um einen Monat verlängerten Beschwerdebegründungsfrist, hierzu ausführt, sie habe den Beweisantrag bereits in der Klagebegründung gestellt, dem das LSG durch Einholung eines Sachverständigengutachtens "zunächst" gefolgt sei, ist dieser neue Vortrag schon wegen Verfristung unbeachtlich und zeigt auch nicht auf, dass die Klägerin nach der Klagebegründung spätestens in der am 5.11.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen (weiteren) Beweisantrag gestellt oder einen solchen dort aufrechterhalten hat.

Im Kern wendet sich die Klägerin nur gegen die Beweiswürdigung des LSG. So führt sie schon eingangs ihrer Beschwerdebegründung aus: "Das LSG stützt sein Urteil ersichtlich darauf, dass dem medizinischen Sachverständigengutachten angeblich nicht entnommen werden könne, weshalb eine teilstationäre Behandlung nicht möglich gewesen wäre (siehe S. 14 der Urteilsbegründung). Zu diesem (falschen) Beweisergebnis konnte sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der mündlichen Verhandlung nicht äußern, da während der gesamten Verhandlung nur die ambulante Behandlung thematisiert wurde." Nichts anderes gilt, wenn sie an anderer Stelle ausführt, das LSG sei von der gutachtlichen Bewertung des Sachverhalts durch den Sachverständigen L2 abgewichen und habe eigene medizinische Feststellungen und Wertungen getroffen, ohne offenzulegen, worauf diese Erkenntnisse beruhten. Der bloße Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG kann nicht zur Zulassung der Revision führen, auch wenn er in die Gestalt einer Sachaufklärungsrüge gekleidet ist (vgl BSG vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr ). § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schließt dies - wie oben dargelegt - aus.

2. Soweit die Klägerin damit darauf verweist, dass eigene medizinische Sachkunde des Gerichts den Beteiligten vor der Entscheidung mitzuteilen sei, fehlt es an hinreichenden Darlegungen eines Gehörsverstoßes in Gestalt einer Überraschungsentscheidung. Die Ausführungen der Klägerin zur medizinischen Sachkunde beziehen sich nur auf die von ihr gerügte fehlerhafte Beweiswürdigung. Die Klägerin greift die Argumentation des LSG an, das es zwar, gestützt auf das Gutachten von L2, als überzeugend ansieht, dass die notwendige Therapiedichte nicht ambulant möglich gewesen sei. Der Versicherte sei jedoch weder obdachlos gewesen noch habe die Gefahr bestanden, dass er "das häusliche/familiäre Konfliktfeld wieder aufsuchen" müsse. Der Sachverständige habe sich hinsichtlich der teilstationären Behandlung - im Gegensatz zur ambulanten Behandlung - "deutlich zurückhaltender" geäußert, nämlich: Es sei nur mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte Motivation und Flexibilität für eine erneute tagesklinische Behandlung nur mit erheblichen Einschränkungen aufgebracht hätte. Das LSG hat deshalb den Nachweis einer vollstationären Behandlungsbedürftigkeit als nicht erbracht angesehen. Es genügt jedoch nicht, dass sich die Beschwerde hier letztlich nur gegen diese Beweiswürdigung des LSG richtet. Die Beweiswürdigung kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - wie ausgeführt - nicht gerügt werden.

3. Die Rüge der Klägerin, das LSG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es in der mündlichen Verhandlung den Gesichtspunkt der teilstationären Behandlung nicht angesprochen habe, wird den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

Nach § 128 Abs 2 SGG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können. Die Regelung erfasst einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG , Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ; vgl BSG vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 23; BSG vom 15.3.2017 - B 5 R 366/16 B - juris RdNr 15). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (vgl BVerfG <Kammer> vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - BVerfGK 1, 211 = NJW 2003, 2524 ; BSG vom 3.2.2010 - B 6 KA 45/09 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 7.2.2013 - B 1 KR 68/12 B - juris RdNr 8). Das Gericht muss die Beteiligten über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnisse vorher unterrichten, ihnen insbesondere auch Gelegenheit geben, sich zu äußern (vgl BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § Nr 12 S 19). Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt allerdings nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl nur BVerfG <Kammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 37 mwN). Es gibt hingegen keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN; BSG vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 22). Hat das Gericht sich jedoch hinsichtlich bestimmter Sach- oder Rechtsfragen geäußert, so kann es nicht ohne vorherige Information der Beteiligten über eine mögliche andere Auffassung seinerseits in dieser Frage auf eine abweichende Beurteilung seine Entscheidung gründen, weil dies gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt und eine Überraschungsentscheidung darstellt ( BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 308/13 B - juris RdNr 8).

Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 128 Abs 2 SGG rügt, muss hierzu ausführen, zu welchen vom Gericht zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnissen sich der Rechtsuchende nicht hat äußern können, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl allgemein zu den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG vom 3.11.2014 - B 12 KR 48/14 B - juris RdNr 13). Der Verfahrensmangel ist nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (vgl BSG vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9).

Eine solche unerwartete Verfahrenswendung legt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar. Die Gutachten sind der Klägerin bekannt gewesen. Angesichts dessen, dass sich der Versicherte bereits zuvor in teilstationärer Behandlung befunden hatte, und der unterschiedlichen Bewertungsmöglichkeiten des 96 Seiten umfassenden Gutachtens von L2, lag jedenfalls die Möglichkeit nicht völlig fern, dass das Berufungsgericht nur eine teilstationäre Behandlung als erforderliche Behandlung in Erwägung ziehen könnte. Die Klägerin legt nicht dar, was sie davon abgehalten haben könnte, zumindest hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten nach den Grundsätzen des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens in Höhe der für die teilstationäre Behandlung geltenden Vergütungsregelungen zu beantragen, hierzu vorzutragen und ggf ergänzende Beweisanträge zu stellen. Ungeachtet dessen legt die Klägerin auch ansonsten nicht dar, warum es ihr in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, vorsorglich medizinisch fachkundig den Aspekt zu erörtern, dass eine teilstationäre Behandlung nicht ausreichend gewesen sei. Denn sie trägt selbst vor, dass in der mündlichen Verhandlung der Ärztliche Direktor des Krankenhauses der Klägerin zugegen gewesen sei und das LSG davon habe überzeugen können, dass eine ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen nicht indiziert gewesen sei. Warum es ihm nicht möglich gewesen sei, vorsorglich Entsprechendes zur teilstationären Behandlung vorzutragen, ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass der Nichteintritt ihrer bloßen Erwartung, das Gericht werde sich nur zwischen ambulant oder vollstationär entscheiden, nach den oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäben eine Gehörsverletzung darstelle. Soweit die Klägerin auf den Beschluss des BSG vom 3.2.2010 - B 6 KA 45/09 B - juris RdNr 8 verweist, wonach das dortige Berufungsgericht den Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung auf seine vom Gutachten abweichende medizinische Einschätzung hätte hinweisen müssen, legt die Klägerin nicht dar, weshalb die dortigen Ausführungen des BSG auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar seien. Dort ist das Berufungsgericht schon "im Ausgangspunkt" weder den Feststellungen im Gutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme gefolgt. Die medizinischen Ausführungen des dortigen Berufungsgerichts haben in einem "ersichtlich eklatanten" Widerspruch zur Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen gestanden. Die Klägerin macht nicht deutlich, dass sich das LSG hier mit seiner Beweiswürdigung in einem ersichtlich eklatanten Widerspruch zur Ansicht des Sachverständigen L2 befunden habe. Letztlich greift auch hier die Klägerin im Gewande einer Gehörsrüge nur die Beweiswürdigung des LSG an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO , diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2979/18
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 553/16