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BSG - Entscheidung vom 06.04.2020

B 10 EG 17/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
BEEG § 2b Abs 1 S. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen B 10 EG 17/19 B

DRsp Nr. 2020/7254

Keine Verschiebung des Bemessungszeitraums für Elterngeld wegen der Betreuung eines kranken Geschwisterkinds Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; BEEG § 2b Abs 1 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Die Beschwerdeführerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihre im August 2017 geborene Tochter. Sie habe sich vor der Geburt um ihren behinderten Sohn gekümmert und deshalb weniger verdient. Dieser Einkommensverlust sei ebenso zu behandeln wie derjenige durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Der Bemessungszeitraum für ihr Elterngeld müsse entsprechend verschoben werden.

Mit Beschluss vom 20.8.2019 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld verneint. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( BEEG ) bietet keine Rechtsgrundlage dafür, den Bemessungszeitraums des Elterngelds wegen der Betreuung eines kranken Geschwisterkinds zu verschieben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Es sei verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber den Einkommenswegfall wegen der Pflege eines behinderten älteren Geschwisterkinds nicht einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gleichgestellt habe.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN).

Insoweit hat es die Klägerin bereits versäumt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt und damit die Klärungsfähigkeit möglicher Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren ausreichend darzulegen. Das BSG hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, deren Feststellungen es nach § 163 SGG binden. Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit muss der Beschwerdeführer daher zunächst den Sachverhalt schildern, wie ihn das Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt hat. Nur auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht beurteilen, ob eine Rechtsfrage überhaupt entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist ( BSG , Beschluss vom 21.6.2016 - B 9 V 18/16 B - juris RdNr 14 mwN).

Unabhängig davon formuliert die Klägerin schon keine klare Rechtsfrage, die sich auf ein genau bezeichnetes Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Norm bezieht. Soweit sie schließlich in allgemeiner Form die Verfassungsmäßigkeit des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG bezweifelt, verfehlt sie die für die Klärungsbedürftigkeit notwendigen Darlegungsanforderungen. Denn die Behauptung eines höchstrichterlich zu klärenden Verfassungsverstoßes darf sich nicht darauf beschränken, das angeblich verletzte Grundrecht zu benennen. Vielmehr muss die Beschwerde die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der gerügten Verfassungsnorm auswerten und in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden, einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl Senatsbeschluss vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 8 mwN). Entsprechender substantiierter Beschwerdevortrag fehlt jedoch.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 7/19
Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 23/17