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BSG - Entscheidung vom 16.07.2020

B 13 R 240/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 240/19 B

DRsp Nr. 2020/13226

Höhere Rente unter Bewertung von Zeiten der Ausbildung in Schule und Hochschule im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Im Streit steht eine höhere Rente der Klägerin unter Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung von September 1969 bis April 1976 im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung.

Der beklagte Rentenversicherungsträger hat Schul- und Hochschulzeiten der Klägerin - wie nach § 74 Satz 4 SGB VI vorgesehen - keine Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenberechnung zugeordnet. Hiergegen wendet sich die Klägerin und ist damit sowohl im Widerspruchs-, als auch Klage- und Berufungsverfahren erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 24.9.2019). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit ihrer Beschwerde zum BSG begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das zuvor benannte Urteil des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Der Senat lässt es dahinstehen, ob der klägerische Beschwerdeschriftsatz schon deshalb nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG entspricht, weil er nicht von einem vor dem BSG zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten gefertigt worden ist. Es liegt aufgrund von Sprache und Stil der dortigen Ausführungen die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeschrift nicht von der Prozessbevollmächtigten selbst, sondern dem Vertreter der Klägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren verfasst worden ist. Letzter ist als Rentenberater nicht postulationsfähig vor dem BSG . Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt als Prozesshandlung aber nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG dem Vertretungszwang. Dieser soll eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten sicherstellen. Der Prozessbevollmächtigte muss dafür mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernehmen. Es genügt nicht, wenn er ohne erkennbare eigene Prüfung lediglich ein von einem nicht postulationsfähigen Vertreter verfasstes Schreiben unterzeichnet und an das BSG weiterreicht (vgl BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 15). Unabhängig davon wird jedoch auch der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht hinreichend dargelegt.

Zu dessen Darlegung muss in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 19.10.2011- B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; jüngst Senatsbeschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 7).

Die Klägerin misst folgender - ihrer Ansicht nach klärungsfähigen und -bedürftigen - Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Sind die Vorschriften der §§ 74 Abs. 4 (Anm.: gemeint ist § 74 Satz 4), 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI zur Bewertung der Schulausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung verfassungswidrig und verstoßen somit gegen die subjektiven Rechte der Klägerin?"

Zur Begründung der Klärungsfähigkeit führt sie aus, der Rechtsstreit wäre anders zu entscheiden gewesen, wenn die Vorschriften des § 74 Abs 4 (tatsächlich § 74 Satz 4) und § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI für verfassungswidrig erklärt worden wären. Die Klägerin habe 80 Monate Schul- und Hochschulausbildung nicht bewertet bekommen. Dies führe schlussendlich zu einem jährlichen Verlust eines Rentenzahlbetrags in Höhe von 2481,48 Euro. Was jedoch genau der Streitgegenstand des Rechtsstreits ist, teilt sie nicht mit. Wie und mit welcher Begründung das LSG entschieden hat, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

Auch mangelt es an weiteren Ausführungen zum Sachverhalt. Selbst wenn man annehmen wollte der bloße Hinweis auf die beigefügte "Rentenauskunft" lasse die Feststellung zu, der beklagte Rentenversicherungsträger habe die Schul- und Hochschulzeit als Anrechnungszeit dem Grunde nach anerkannt, kann der Senat den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen, ob und wenn ja ab wann der Rentenversicherungsträger ihr durch welchen Verwaltungsakt eine Rente bewilligt hat. Im Hinblick auf die in der Rechtsfrage benannte Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI ist dies jedoch eine entscheidungserhebliche Tatsache. Denn nur wenn der Rentenbeginn bekannt ist, kann beurteilt werden, ob die Vorschrift des § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangt.

Die Wiedergabe des der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist auch Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es dem Revisionsgericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen (Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - juris RdNr 7 f; Senatsbeschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.8.2003 - B 8 KN 7/03 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 3.11.1999 - B 7 AL 152/99 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 7 ff). Dem kommt gerade beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erhebliches Gewicht zu, weil die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann (Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 10 f mwN). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 3 f; BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN).

Auch im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage mangelt es an hinreichenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung. Bereits die Rechtsfrage genügt nicht den Formerfordernissen. Die Klägerin benennt zwar in ihrer Frage mit den Vorschriften der §§ 74 und 263 SGB VI solche des revisiblen Rechts. Es bleibt jedoch angesichts der Formulierung der Frage offen, wodurch diese Vorschriften die Klägerin in ihrem subjektiven Recht verletzen sollen. Auch der Prüfungsgegenstand erschließt sich aus der Frage selbst nicht. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Senatsbeschluss vom 13.8.2018 - B 13 R 393/17 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; s auch Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181).

Die weiteren Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit, die die Klägerin im Wesentlichen unter dem Aspekt der Erheblichkeit (Klärungsfähigkeit) abhandelt, genügen den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ebenfalls nicht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder höchstrichterlich bereits geklärt ist (Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 80/18 B - juris RdNr 9). Ersteres scheint auch die Klägerin anzunehmen. Zwar mangelt es an einem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerin zur einfachrechtlichen Rechtslage. Aus der Zusammenschau ihrer gesamten Ausführungen kann jedoch geschlossen werden, dass sie davon ausgeht, die Anwendung und das Ergebnis der Prüfung der §§ 74 Satz 4 und 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI lasse nur den Schluss zu, die behaupteten Schul- und Hochschulleistungen seien mit 0,00 EP zu bewerten.

Auch kann ihren Ausführungen wohl entnommen werden, dass sie davon ausgeht, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.4.2011 (B 13 R 55/10 R - juris) habe die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet. Der Senat hatte befunden: "Die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 SGB VI (jeweils idF des RVNG vom 21.7.2004) ist mit dem GG vereinbar. Die Regelungen verstoßen weder gegen Art 14 Abs 1 noch gegen Art 3 Abs 1 GG und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (Abweichung von BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R = SozR 4-2600 § 71 Nr 1). Die Ausbildung ist vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (vgl BVerfG vom 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 ua = BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7, BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S und BSG vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R = SozR 4-2600 § 72 Nr 3)."

Soweit eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beschieden ist, bedarf es zur hinreichenden Darlegung im Rahmen der Grundsatzrüge jedoch Ausführungen dazu, dass und warum diese Rechtsprechung unter Zugrundelegung juristischer Maßstäbe keine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage zulassen soll oder erneuter Klärungsbedarf entstanden ist. Dabei erfordert die inhaltliche Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung Vorbringen dazu, weshalb eine bereits ins Feld geführte Argumentation nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint ( BSG Beschluss vom 5.2.2018 - B 10 EG 21/17 B - juris RdNr 8 mwN). Dem werden die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Sofern die Klägerin der Rechtsauffassung des Senats nicht zu folgen vermag, reicht es zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit nicht aus, lediglich bereits bekannte in den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichend abgehandelte Argumente zu wiederholen oder Zitate aus Entscheidungen des BVerfG ohne Anknüpfung an ein konkretes Tatbestandsmerkmal anzuführen (vgl BSG Beschluss vom 9.8.2007 - B 11b AS 29/07 B - juris RdNr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14g, jeweils mwN). Ebenso wenig machen die aufgezeigten Schlaglichter verfassungsrechtlicher Erwägungen die ausschließlich sozialpolitischen Erwägungen der Klägerin zu einer fundierten Begründung der Notwendigkeit der erneuten Überprüfung der von ihr angegriffenen Entscheidung des erkennenden Senats. Für die Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit von höchstrichterlich bereits grundsätzlich entschiedenen Rechtsfragen müssen vielmehr in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG völlig neue, noch nicht erwogene juristische Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 23.6.2010 - B 12 KR 14/10 B - juris RdNr 11; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316, jeweils mwN). Hieran mangelt es.

Die Klägerin bringt auch nicht vor, dass und mit welchen Gründen der hier einschlägigen Senatsentscheidung im Schrifttum oder in der Rechtsprechung substanziell widersprochen worden ist (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 23.6.2010 - B 12 KR 14/10 B - juris RdNr 11; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316, jeweils mwN). Allein die Darstellung einer bestimmten eigenen Gesetzesauslegung reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit von grundsätzlich vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfragen nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14d mwN). Auch genügt es für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht, die einschlägige Rechtsprechung von BSG bzw BVerfG anzuzweifeln oder für unrichtig zu halten ( BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 14 AS 72/18 B - juris RdNr 4).

Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 598/19
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5382/18