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BSG - Entscheidung vom 26.02.2020

B 4 AS 22/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 22/20 B

DRsp Nr. 2020/4374

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgrund allein zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Regelmä- ßig nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; zB BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 206/12 B - juris RdNr 6 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher vortragen, dass und weshalb die Rechtsfrage dennoch klärungsbedürftig geblieben ist ( BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § Nr 65). Daran fehlt es. Der Kläger verweist lediglich darauf, dass es in der Vergangenheit, also vor der Entscheidung des BSG vom 28.11.2018 (B 14 AS 31/17 R - SozR 4-4200 § 42a Nr 2, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen), in der Literatur und Rechtsprechung "zunehmend Zweifel" gegeben habe, "dass die Aufrechnungsbefugnis des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II auf Darlehen für Mietkautionen anwendbar ist". Seine Behauptung, dass auch weiterhin von einer Klärungsbedürftigkeit auszugehen sei, weil der Entscheidung "nicht in geringfügigem Umfang" in Literatur und Fachzeitschriften widersprochen worden sei, belegt er nicht. Insbesondere setzt er sich bezogen auf die von ihm angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken auch nicht mit den verfassungsrechtlich motivierten Vorgaben in dem Urteil des BSG vom 28.11.2018 (aaO) zur Gesetzesanwendung der streitigen Norm auseinander, die in der Literatur ausführlich gewürdigt worden sind (vgl etwa Blüggel in jurisPR-SozR 9/2019, Anm 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 223/17
Vorinstanz: SG Gießen, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 533/16