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BSG - Entscheidung vom 28.10.2020

B 4 AS 334/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 334/20 B

DRsp Nr. 2020/17435

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vorlage von Kopien von Kontoauszügen und anderen Dokumenten

Tenor

Die Verfahren B 4 AS 334/20 B und B 4 AS 335/20 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 334/20 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2020 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der jeweils allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage formuliert. Seinem Vorbringen lässt sich allenfalls entnehmen, dass er der Ansicht ist, dass das LSG unrichtig entschieden habe. Soweit sich den kurzen Beschwerdebegründungen entnehmen lässt, dass es um die Frage geht, ob es jemandem, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, obliegt, Kopien von Kontoauszügen und anderen Dokumenten anfertigen zu lassen, ist aber auch die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Hierzu hätte es insbesondere der Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG <Kammer> vom 13.8.2009 - 1 BvR 1737/09 - juris RdNr 3) und des BSG ( BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R - juris; zuletzt BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 7/19 R - juris - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) bedurft. Daran fehlt es völlig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 419/19
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 811/18
Vorinstanz: BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 335/20
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 420/19
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1052/18