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BSG - Entscheidung vom 13.10.2020

B 11 AL 27/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 156 Abs 1 S. 1 Nr. 4

BSG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 27/20 B

DRsp Nr. 2020/16558

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 156 Abs 1 S. 1 Nr. 4 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger, der zulässigerweise als Rechtsanwalt in eigener Sache auftritt, den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage, wenn er einleitend ausführt, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil grundlegende Abgrenzungsfragen im System der gesetzlichen Altersversorgung bei der Auslegung des § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III betroffen seien. Erst aus seinen abschließenden Ausführungen, in denen er die "Frage der Anwendbarkeit des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III auf das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen" für grundsätzlich bedeutsam hält, wird deutlich, dass es in der Sache um die Anwendung des § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III bei Leistungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen gehen dürfte.

Ob der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III (vgl zusammenfassend nur Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III , K § 156 RdNr 56 ff, 64, Stand Juni 2016) die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ausreichend dargelegt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls vermag der Senat anhand der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, also deren Klärungsfähigkeit im vorliegenden Rechtsstreit, nicht zu beurteilen. Denn zum einen fehlen jegliche Ausführungen zum Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Es reicht nicht aus, sich allein mit der rechtlichen Argumentation der Instanzgerichte auseinanderzusetzen. Zum anderen deutet das Abstellen auf Leistungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen auf die tragende Anwendbarkeit von Landesrecht hin, dessen Überprüfung wegen § 162 SGG jedoch nur unter engen Voraussetzungen Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 162 RdNr 5 ff). Auch zu diesen Voraussetzungen trägt der Kläger nichts vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 85/19
Vorinstanz: SG Frankfurt am Main, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 277/18