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BSG - Entscheidung vom 25.02.2020

B 14 AS 2/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 2/19 B

DRsp Nr. 2020/6567

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage für eine Revisionszulassung

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 2/19 B, B 14 AS 3/19 B, B 14 AS 4/19 B, B 14 AS 5/19 B und B 14 AS 6/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren B 14 AS 2/19 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. August 2018 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. T. beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat der Kläger in den Begründungen der Beschwerden nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht.

Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Kläger in allen Verfahren

die Frage:

"…, ob überhaupt von einer Partnerschaft ausgegangen werden kann und ob insoweit das Tatsachengericht bei seinen Feststellungen von dem zutreffenden Rechtsbegriff - hier der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - ausgegangen ist.", soweit erkennbar mit den Teilfragen:

(a) "… ob eine Partnerschaft und gemeinsame Haushaltsführung während eines Bedürftigkeitszeitraums aufgrund von Geschehnissen oder Verhaltensweisen nach dem Bedürftigkeitszeitraum bejaht werden kann." und

(b) "… ob allein eine vom LSG angenommene fehlende strikte Trennung der finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf eine Kostenbeteiligung für gemeinsam in der Wohnung anfallende Kosten eine Wirtschaftsgemeinschaft begründet oder ob nicht eine tatsächliche Haushaltsführung von beiden Partnern notwendig ist."

Mit der Hauptfrage bezeichnet der Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage. Vielmehr zielt die Frage auf eine Überprüfung der rechtlichen Würdigung des LSG im Einzelfall, das seiner Entscheidungsfindung nach den Darstellungen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde die Merkmale des gemeinsamen Haushalts, des Wirtschaftens aus einem Topf und des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen als die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft prägend angesehen hat.

Mit der Teilfrage (a) bringt der Kläger vor, Zahlungen an ihn seien mit Rückzahlungspflichten verbunden gewesen und das LSG habe diese Rückzahlungspflichten fehlerhaft als unklar oder angeblich nicht genau feststellbar bewertet. Dabei legt der Kläger zum einen nicht dar, aus welchem Grund rechtlich noch zu klären sein soll, welchen Charakter Zahlungen an denjenigen haben können, der Hilfebedürftigkeit geltend macht. Zum anderen rügt er im Ergebnis die Beweiswürdigung durch das LSG. Hierbei handelt es sich um den Vorwurf der Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG . Eine solche Rüge ist aber weder über die Einbindung in eine als Rechtsfrage behauptete Frage, noch über § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG möglich.

Die Teilfrage (b) bezieht sich ebenfalls auf die Beweiswürdigung im Einzelfall des Klägers ("eine vom LSG angenommene") und ist schon deswegen keine im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu klärende Rechtsfrage. Im Übrigen ersetzt die Behauptung, die Rechtsfrage sei weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden, eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zum "Wirtschaften aus einem Topf" (vgl nur BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 23) nicht.

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 246/16
Vorinstanz: SG Landshut, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 684/14
Vorinstanz: BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3/19
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 379/18
Vorinstanz: SG Landshut, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 248/14
Vorinstanz: BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 4/19
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 382/18
Vorinstanz: SG Landshut, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 635/15
Vorinstanz: BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 5/19
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 383/18
Vorinstanz: SG Landshut, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 546/15
Vorinstanz: BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 6/19
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 384/18
Vorinstanz: SG Landshut, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 555/15