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BSG - Entscheidung vom 12.08.2020

B 14 AS 380/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6

BSG, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 380/19 B

DRsp Nr. 2020/13692

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2019 - L 12 AS 1862/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass der Streit im Ausgangsverfahren um den die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II (hier in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung der Neufassung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) dazu über die vom erkennenden Senat bereits in der Entscheidung vom 23.6.2016 zu B 14 AS 42/15 R entwickelten Maßstäbe hinaus (BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr 6, RdNr 12 ff) Anlass geben würde, ist nicht erkennbar.

Kein Anhalt besteht weiter dafür, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist schließlich nicht ersichtlich, dass Verfahrensmängel geltend gemacht werden könnten, auf denen die angefochten Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, die Entscheidung des LSG sei für ihn überraschend gewesen.

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1862/17
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 4909/15