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BSG - Entscheidung vom 14.12.2020

B 3 KR 41/20 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 41/20 B

DRsp Nr. 2021/3861

Gewährung von Krankengeld Verfristeter Antrag auf Zulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2020 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin die beklagte Krankenkasse zur Gewährung von Krankengeld (Krg) über den 21.8.2017 hinaus bis zum 16.11.2017 verurteilt und im Übrigen die Berufung mit dem Begehren von Krg über den 16.11.2017 hinaus zurückgewiesen. Die Klägerin habe in Anwendung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - SozR 4-2500 § 46 Nr 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) Anspruch auf Krg über den 21.8.2017 hinaus, nicht jedoch über den 16.11.2017 hinaus, weil die im Berufungsverfahren vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.11.2017 zuvor zur Überzeugung des Senats nicht zur Kenntnis der Beklagten gelangt sei.

Hiergegen wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Auf die fristgebundene Nichtzulassungsbeschwerde 160a Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 SGG ) ist die Revision nach § 160 Abs 2 SGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr ), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

1. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfahrensmangel geltend. Ein Verfahrensmangel, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, wird in der Beschwerdebegründung indes nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ).

Soweit die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG rügt, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG nicht gefolgt sein soll. Der Beschwerdebegründung ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass und warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiterer Amtsermittlung hätte gedrängt sehen sollen (zur Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung des LSG bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16b, 23, § RdNr 16c, 16f). Soweit dem Beschwerdevorbringen zudem eine Rüge der Beweiswürdigung des LSG zu entnehmen sein sollte, könnte auch dies nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen.

Getragen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin ersichtlich davon, dass der vom LSG zu seiner Überzeugung der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unzutreffend sei, was sich erst nach dem angefochtenen Urteil herausgestellt habe und was durch unwahren Vortrag der Beklagten vor dem LSG veranlasst worden sei. Träfe dies zu und erwiese sich die Entscheidung des LSG in diesem Sinne als unrichtig, folgte jedoch auch hieraus nach § 160 Abs 2 SGG kein Revisionszulassungsgrund. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zulässig (vgl nur Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , § 160 RdNr 77 und 79, Stand 14.10.2020).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist verfristet. Ihr Antrag auf Zulassung der Revision ist am 16.9.2020 beim BSG eingegangen und wahrt auf das ihr am 3.7.2020 zugestellte Urteil des LSG nicht die einmonatige Einlegungsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG für die selbständige Beschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 1 SGG . Eine sog unselbständige Anschluss-Nichtzulassungsbeschwerde - hier zur fristgemäßen Beschwerde der Klägerin - ist nach dem SGG im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ( BSG vom 21.2.1991 - 6 BKa 40/90 - SozR 3-1500 § 160 Nr 3; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 2b; Voelzke in jurisPK- SGG , § 160a RdNr 46, Stand 14.10.2020). Nur hinzu kommt, dass die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung geltend macht, ohne eine Rechtsfrage zu formulieren, und eine Abweichung des LSG vom BSG rügt, ohne Rechtssätze zu bezeichnen, die im Grundsätzlichen voneinander abweichen.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3695/18
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1599/18