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BSG - Entscheidung vom 21.01.2020

B 5 R 201/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
ZPO § 403
ZPO § 373

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 5 R 201/19 B

DRsp Nr. 2020/2693

Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags Beweisantrag im Rentenverfahren

Tenor

Die Beschwerde d er Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403 ; ZPO § 373 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 22.1.2014. Die Beklagte lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 22.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2015 ab. Mit Urteil vom 9.5.2019 hat das Bayerische LSG die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG München vom 7.9.2017 zurückgewiesen. Der Klägerin seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr möglich. Es gebe kein Gutachten, das ihren Anspruch stütze.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt, zu deren Begründung sie Verfahrensmängel geltend macht 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger in ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Die Klägerin macht vor allem Verfahrensfehler in Form von Verstößen gegen § 103 Satz 1 SGG geltend .

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht 103 SGG )gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 bzw § 373 ZPO )und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit seinem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt hat ( BSG Beschluss 26.11.2019 - B 13 R 159/18 B - juris RdNr 8 mwN). Der Beweisantrag im Rentenverfahren muss sich möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (vgl hierzu Fichte, SGb 2000, 653 , 656). Im Rahmen eines Rentenverfahrens darf es dabei nicht nur auf eine andere Diagnosestellung ankommen, sondern es muss vielmehr der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden (vgl BSG Beschluss 5.11.2019 - B 13 R 40/18 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Ein zur Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nur ein solcher sein, der das Beweisthema konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a mwN). Dazu gehört die Benennung, zu welchen konkreten Tat sachen eine erneute Aufklärung durch einen Arzt welcher Fachrichtung eingeholt werden sollte (vgl BSG Beschluss 5.11.2019 - B 13 R 40/18 B - juris RdNr 8).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie hat aufgezeigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung die Anträge gestellt hat:

ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass bei ihr anhaltende, deutliche und mehrere Aspekte betreffende Orientierungsstörungen bestehen, die eine Erwerbstätigkeit ausschließen;

ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass bei ihr die diagnostizierte Dysthymie therapieresistent ist;

ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass bei ihr seit 22.1.2014 mehrere Episoden einer rezidivierenden depressiven Störung vorliegen;

ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass bei ihr seit 22.1.2014 aufgrund von Einschränkungen bei Auffassungsgabe, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt;

ein Sachverständigengutachten einzuholen einschließlich der Durchführung eines MMPI - 2 - Tests in türkischer Sprache sowie des FPI (Freiburger Persölichkeitsinventar) zum Beweis der Tatsache, dass bei ihr seit 22.1.2014 eine Störung der Gedächtnisleistung vorliegt, die eine geordnete Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich macht;

ein schmerztherapeutisches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass sie seit 22.1.2014 ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat;

ein Sachverständigengutachten von Dr. G. nach § 109 SGG einzuholen.

Für verfahrensfehlerhaft übergangen hält sie die Anträge zu 1. und 5. - 7. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei den Anträgen zu 1., 5. und 6. bereits nicht um ordnungsgemäße Beweisanträge handelt. Zwar ist nicht erforderlich, dass ein konkreter Sachverständiger benannt wird. Dessen Auswahl ist vielmehr nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404 Abs 1 Satz 1 ZPO Sache des Prozessgerichts (vgl BSG Beschluss vom 26.09.2019 - B 5 R 268/18 B - juris RdNr 11). Es fehlt aber im Übrigen an einer hinreichenden Bestimmtheit der Anträge.

Zum ersten Beweisantrag hat die Klägerin bereits nicht angegeben, auf welchem Fachgebiet aus ihrer Sicht die behauptete Orientierungslosigkeit begutachtet werden sollte. Sie bezieht sich auch nur auf einen Befundbericht aus dem Jahr 2015, wonach sie sich außer Haus nicht auskenne und sich verlaufe. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Aussage geeignet ist, eine "mehrere Aspekte betreffende Orientierungslosigkeit" zu belegen. Warum das LSG sich insofern zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen, obwohl die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet sie für in der Lage hielten, eine Wegstrecke von 500 Metern viermal täglich zu Fuß zurückzulegen, legt die Klägerin mit dem Hinweis auf diesen Befundbericht jedenfalls nicht hinreichend dar.

Zum fünften Beweisantrag - Einholung eines Sachverständigengutachtens einschließlich der Durchführung eines MMPI - 2 - Tests in türkischer Sprache sowie des FPI zum Beweis der Tatsache, dass bei ihr seit dem 22.1.2014 eine Störung der Gedächtnisleistung vorliegt - verhält sich die Beschwerdebegründung ausschließlich zur Sinnhaftigkeit der Durchführung der Persönlichkeitstests. Aus dem Beweisantrag geht weder hervor, wie sich die behauptete Gedächtnisstörung im Einzelnen äußert noch in welcher Weise sie sich konkret auf die Erwerbsfähigkeit auswirken soll. Die allgemeine Formulierung, die Störung mache eine geordnete Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich, ist insofern nicht ausreichend. Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung damit, dass eine leichtgradige Einschränkung der Merkfähigkeit entsprechend den Feststellungen des neurologisch-psychiatrischen Gutachters Dr. S. bereits berücksichtigt worden ist. Dargelegt ist schließlich auch nicht, warum das LSG sich zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen, nachdem die im sozialgerichtlichen Verfahren gehörten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen keine Veranlassung zur Durchführung von Persönlichkeitstests gesehen bzw diese für nicht zur weiteren Klärung geeignet gehalten haben (Dr. M.). Soweit die Klägerin geltend machen will, dass die Tests die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben belegen würden, ist nicht konkret bezeichnet, welche vom LSG nicht berücksichtigte Beeinträchtigung damit untermauert werden soll. Sofern die Klägerin meint, die Ablehnung des Beweisantrages habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt, vermag dies ihre Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu begründen. Ein Beschwerdeführer kann nicht im Wege einer Gehörsrüge als Verfahrensfehler geltend machen, dass das LSG seinem Vorbringen in seiner Entscheidung inhaltlich nicht gefolgt ist und sich zu Beweiserhebungen nicht veranlasst gesehen hat. Die Beschwerdebegründung darf die insoweit einschlägigen, aber nur eingeschränkt möglichen Verfahrensrügen nicht umgehen: Den Ausschluss der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung 160 Abs 2 Nr Halbsatz 2 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG )und die besonderen Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung ( BSG Beschluss vom 28.6.2019 - B 1 KR 50/18 B - juris RdNr mwN). Im Übrigen gewährt auch Art 103 Abs 1 GG keinen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.3.2016 - 2 BvR 1576/13 - juris RdNr 71).

Soweit die Klägerin rügt, dass ihrem Antrag auf Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens nicht entsprochen worden sei, bezeichnet sie keinen hinreichend konkreten Beweisantrag. Es mangelt insofern bereits an einer Darlegung konkreter, vom LSG nicht berücksichtigter gesundheitlicher Beeinträchtigungen und ihrer Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Sie bezieht sich im Übrigen im Wesentlichen auf die Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. K. und bemängelt, dass dessen Aussagen zu schmerztherapeutischen Aspekten vom LSG als fachfremd angesehen und von Dr. S. nicht thematisiert worden seien. Dabei setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass Dr. K. selbst seine Diagnose auf psychologisch/schmerztherapeutischem Gebiet als "fachfremd" bezeichnete, lediglich den "konkreten Verdacht auf eine schwere Somatisierungsstörung" äußerte und eine weitere Begutachtung auf "psychologisch/schmerztherapeutischem Gebiet" für sinnvoll hielt. Warum Dr. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, sodann nähere Ausführungen zu dem von Dr. K. geäußerten Verdacht hätte machen müssen, erschließt sich nach der Beschwerdebegründung nicht. Dr. S. hat den Aspekt der Somatisierung bei der Beantwortung der Beweisfragen berücksichtigt. Dass die Klägerin diesen Gesichtspunkt nicht für ausreichend gewichtet hält, betrifft die Beweiswürdigung durch das LSG und vermag eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen. Das gilt auch für ihre Ausführungen dazu, dass der Sachverständige ihre Einschränkungen der Auffassungsgabe, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit falsch eingeschätzt habe.

2. Die weitere Rüge der Kläger in, das LSG hätte ihren Antrag nach § 109 SGG auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht ablehnen dürfen, ist von vornherein nicht geeignet, einen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beachtlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr, zuletzt BSG Beschluss vom 12.11.2019 - B 9 SB 58/19 B - juris RdNr 6 mwN). Selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten formgültigen Antrags nach § 109 SGG würde keine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - juris RdNr 6).

3. Soweit die Klägerin das Fehlen von Entscheidungsgründen 136 Abs 1 Nr 6 SGG )geltend machen will, ist ihr Vortrag unschlüssig. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG Beschluss vom 3.9.2019 - B 8 SO 38/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 7 mwN). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Entscheidungstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen Frage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - juris RdNr 7 mwN).

4. Unter dem Punkt "Weitere Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht und Schlussbetrachtung" rügt die Klägerin schließlich im Wesentlichen Mängel im Gutachten von Dr. S. und eine fehlerhafte Rezeption des Gutachtens durch das LSG. Die Klägerin benennt insofern aber weder einen von ihr gestellten Beweisantrag noch einen etwaigen Verstoß gegen ihr Fragerecht nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397 , 402 , 411 Abs 4 ZPO . Sie wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 690/17
Vorinstanz: SG München, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 1667/15