Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 29.07.2020

B 11 AL 17/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 17/20 B

DRsp Nr. 2020/12790

Geltendmachung einer Winterbeschäftigungsumlage Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 988,95 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz und einer grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Erforderlich ist, dass das LSG über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende, entscheidungserhebliche Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017 , § 160 RdNr 119).

Die Beschwerdebegründung der Beklagten wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Beklagte wendet sich in der Sache gegen die Aufhebung ihrer Bescheide durch das LSG, mit denen sie eine Winterbeschäftigungsumlage von dem Kläger als ehemaligem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gefordert hat. Sie macht geltend, das LSG weiche mit dem Rechtssatz, dass eine gesetzliche Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheides gegenüber einem Gesellschafter einer GbR für die Zahlungspflicht der Gesellschaft nicht bestehe, von drei Entscheidungen des BSG ab und beruhe auch auf diesen Abweichungen. Allerdings versäumt es die Beklagte, worauf der Kläger zu Recht hinweist, aufzuzeigen, dass hier überhaupt ein Haftungsbescheid, der sich auf eine Zahlungspflicht der GbR bezieht, im Streit ist. Es wird nicht deutlich, ob der Kläger als Selbstschuldner oder aber als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird (vgl zu dieser Unterscheidung Bigge, jurisPR-SozR 11/2020 Anm 3). Zwar führt die Beklagte aus, es lägen bestandskräftige Leistungsbescheide gegen die GbR vor, zeigt aber nicht auf, wann diese ergangen sein sollen. Vielmehr deuten ihre Ausführungen zum Sachverhalt darauf hin, dass die Zahlungsansprüche von vornherein nur gegenüber dem Kläger geltend gemacht wurden, dieser also möglicherweise als Selbstschuldner - durch Leistungsbescheide - und nicht als jemand, der für eine fremde Schuld haftet, in Anspruch genommen werden sollte. Bleibt dies aber nach dem Vortrag der Beklagten offen, ist der Senat nicht in der Lage, aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Divergenz, die sich allein auf die Haftung bezieht, zu beurteilen.

Auch den Darlegungsanforderungen an eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) wird die Beschwerdebegründung deshalb nicht gerecht. Auch insoweit wäre die (konkrete) Klärungsfähigkeit im vorliegenden Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) aufzuzeigen gewesen, woran es fehlt. Auf die weiteren Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO , weil weder der Kläger noch die Beklagte als Leistungsempfänger iS von § 183 SGG am Rechtsstreit beteiligt sind.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 GKG . Die streitbefangenen Verwaltungsakte bezogen sich auf eine Geldleistung in dieser Höhe, sodass die Sonderregelung zur Nichtberücksichtigung von Nebenforderungen nach § 43 Abs 1 GKG keine Anwendung findet (zur Berücksichtigung von Säumniszuschlägen vgl BSG vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 16 ff).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 4432/18
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1231/17