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BSG - Entscheidung vom 27.07.2020

B 14 AS 51/19 B

Normen:
SGB II § 15 Abs. 3 S. 3
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 51/19 B

DRsp Nr. 2020/12789

Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines wegen Zeitablaufs erledigten Eingliederungsverwaltungsakts Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24 S 31; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36 S 53).

Solche Umstände zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Macht sie wie hier geltend, das LSG habe zu Unrecht das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines wegen Zeitablaufs erledigten Eingliederungsverwaltungsakts 15 Abs 3 Satz 3 SGB II ) verneint, muss detailliert dargelegt sein, inwiefern dem Berufungsgericht die bestimmte (konkrete) Gefahr einer bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen gleichartigen Entscheidung aufgezeigt worden ist, damit allein anhand dessen beurteilt werden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Dem genügt das Vorbringen nicht. Soweit der Kläger danach im Berufungsverfahren vorgetragen habe, eine "Wiederholungsgefahr sei hier sehr wohl anzunehmen, da der Beklagte in seinen aktuellen Eingliederungsbescheiden weiterhin die hier beanstandeten Floskeln verwende" und ihm "auch weiterhin Pflichten auferlege, die mit den vom Beklagten selbst übernommenen Pflichten in keiner Weise korrespondieren" sind damit keine konkreten Umstände benannt, die Anlass dazu hätten geben können, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des erledigten Eingliederungsverwaltungsakts zu prüfen (zu § 15 Abs 3 Satz 3 SGB II vgl nur BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16). Dies war vor allem angezeigt, weil - so das Vorbringen des Klägers - der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 26.9.2016 die ab 1.8.2016 geltende neue Rechtslage noch nicht umgesetzt habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 316/17
Vorinstanz: SG Bremen, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2394/16