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BSG - Entscheidung vom 11.12.2020

B 9 SB 52/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 52/20 B

DRsp Nr. 2021/2722

Feststellung eines Grades der Behinderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 30 wegen orthopädischer Leiden und Migräne.

Mit Urteil vom 21.7.2010 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG den Anspruch verneint. Die beidseitige Knieprothese der Klägerin rechtfertige nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen keinen höheren GdB als 30; die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule seien nur mit einem GdB von 10 zu bewerten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.) noch eine Divergenz(2.) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

1. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden.

Bereits diese erforderlichen Darlegungen der tatsächlichen Grundlagen enthält die Beschwerde nicht. Es fehlt dafür an der zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Darlegung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen(Senatsbeschluss vom 28.6.2018 - B 9 SB 53/17 B - juris RdNr 5).

Soweit die Klägerin im Übrigen einen Verfahrensfehler darin zu erkennen meint, das LSG habe die Ausführungen des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen unzureichend berücksichtigt, wendet sie sich letztlich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsbeschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN).

2. Die für eine Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) notwendigen Voraussetzungen legt die Klägerin ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen(vgl Senatsbeschluss vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - juris RdNr 21 mwN).

Die danach erforderliche Darlegung widerstreitender Rechtssätze enthält die Beschwerde nicht. Vielmehr kritisiert sie im Einzelnen die GdB-Beurteilung und deren mangelnde Begründung durch das LSG. Damit rügt sie der Sache nach nur einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 24.8.2017 - B 9 SB 24/17 B - juris RdNr 16 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 120/18
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 408/17