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BSG - Entscheidung vom 03.03.2020

B 9 SB 4/19 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 4/19 BH

DRsp Nr. 2020/12010

Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte nach medizinischer Beweiserhebung einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 verneint (Urteil vom 21.10.2019).

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der PKH-Antrag ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Daran fehlt es. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über ihren Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Die Bewertung des GdB der Klägerin durch das LSG folgt vielmehr den aktuellen normativen Vorgaben sowie der Senatsrechtsprechung ( BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 4/10 R - juris RdNr 25 ff; vgl auch Kainz NZS 2019, 921 f mwN).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass die Klägerin einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein solcher Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit die Klägerin deshalb der Ansicht sein sollte, die Tatsacheninstanzen hätten die medizinischen Befunde sowie Gutachten unzutreffend gewürdigt und damit ihren Gesundheitszustand falsch eingeschätzt, könnte sie mit einem solchen Vortrag keinen Verfahrensfehler aufzeigen, der zu einer Revisionszulassung führen könnte.

Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall der Klägerin, für die ohnehin nichts spricht, nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl Senatsbeschluss vom 24.4.2018 - B 9 SB 3/18 B - juris RdNr 7 mwN).

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 82/16
Vorinstanz: SG München, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 SB 330/13