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BSG - Entscheidung vom 06.04.2020

B 9 SB 47/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 109

BSG, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 47/19 B

DRsp Nr. 2020/8679

Feststellung einer Schwerbehindeng Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 109 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass er schwerbehindert ist.

Mit Beschluss vom 12.4.2019 hat das LSG wie vor ihm das SG und die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf einen höheren GdB als 40 abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt; es sei dem nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. K. nicht gefolgt, ohne diesen erneut anzuhören.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen; der Kläger hat die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach eine Verletzung von § 103 SGG rügen, so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dabei muss die Beschwerde aufzeigen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (Senatsbeschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6 mwN).

Mit seinem Hinweis auf den Schriftsatz vom 19.9.2018 aus dem Berufungsverfahren hat der Kläger keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der pauschale Hinweis auf einen längeren Schriftsatz ausreicht, einen Beweisantrag hinreichend konkret zu bezeichnen. Die Beschwerde setzt sich aber auch nicht damit auseinander, ob die im genannten Schriftsatz enthaltene Passage, "sofern das Gericht dies trotz ausführlicher Darlegung von Dr. K. nicht als ausreichend betrachten sollte, wird ausdrücklich gebeten, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. K. hinsichtlich des von ihm ermittelten Gesamt-GdB einzuholen", einen hinreichend bestimmten Beweisantrag erkennen lässt. Eine Bitte ist schon kein Antrag, der das Gericht zu einem bestimmten prozessualen Handeln bestimmen soll. Anders als ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag eignet sich eine solche Bitte oder Anregung nicht dazu, das LSG vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungsplicht zu warnen und davon zu überzeugen, weiter Beweis zu erheben (vgl Senatsbeschluss vom 1.10.2014 - B 9 SB 53/14 B - juris RdNr 13).

Zudem behauptet die Beschwerde mit Bezug auf die zitierte Passage weder eine bestimmte Tatsache noch umreißt sie zumindest hypothetisch, was eine Beweisaufnahme darüber ergeben würde. Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema schließlich bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen. Liegen bereits Gutachten zum Gesundheitszustand vor, bedarf es genauer Angaben, weshalb ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll. Für den Sachverständigenbeweis bedeutet dies, dem Berufungsgericht noch klärungsbedürftige Punkte aufzuzeigen (vgl Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 11 mwN). Auch daran fehlt es.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 SB 16/18
Vorinstanz: SG Köln, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 1541/15