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BSG - Entscheidung vom 10.06.2020

B 3 P 16/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen B 3 P 16/19 B

DRsp Nr. 2020/13216

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Abmahnung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2019 - L 9 P 17/16 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss vom 26.8.2019 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 17.3.2016 - S 16 P 104/13 - zurückgewiesen, durch das die Klage auf Aufhebung einer im Zusammenhang mit einem Maßnahmebescheid ausgesprochenen Abmahnung, hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abmahnung, abgewiesen worden war. Das LSG hat sich der Auffassung des SG angeschlossen, dass die Klage auf Aufhebung der Abmahnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil sich die Abmahnung nach Erledigung des Maßnahmebescheids ebenfalls erledigt habe, und dass es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage am Feststellungsinteresse fehle.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beruft sich auf den Zulassungsgrund der Abweichung des LSG von einer Entscheidung des BSG 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

II

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 26.8.2019 ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil Rechtssätze des BSG , von denen das LSG abgewichen sein könnte, nicht bezeichnet werden. Hierfür genügt nicht der klägerische Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 15.3.2018 - B 3 P 17/17 B -, in dem "offengelassen" worden sei, ob auch die Prozesskosten des Sozialrechtsstreits selbst Schäden sein könnten, welche ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Wenn nach diesem Beschwerdevorbringen das BSG eine Frage offengelassen hat, fehlt es bereits an einem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG , von dem das LSG im Grundsätzlichen abgewichen sein könnte, und scheidet deshalb eine Revisionszulassung wegen Divergenz von vornherein aus.

Den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung lässt sich ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 SGG nicht entnehmen.

2. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 , § 52 Abs 2 GKG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 P 17/16
Vorinstanz: SG Dresden, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 104/13