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BSG - Entscheidung vom 11.09.2020

B 5 R 118/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen B 5 R 118/20 B

DRsp Nr. 2020/14979

Festlegung eines maßgeblichen Antragsdatums Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 22.4.2020 hat das LSG Baden-Württemberg die Klage mit dem Antrag, "bei dem Antragsdatum bezüglich der Rehabilitationsmaßnahme von einem Datum 23.09.2015 gemäß in der Anlage beigefügter Kopie des formlosen Antragsschreibens auszugehen", als unzulässig erachtet und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 2.8.2019 zurückgewiesen. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger erhobene Leistungsklage sei nicht statthaft. Auch fehle es an der Klagebefugnis. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Festlegung über das maßgebliche Antragsdatum unabhängig von einem konkreten (Erwerbsminderungs-)Rentenverfahren treffe. Darüber hinaus hat das LSG ein Rechtsschutzbedürfnis verneint. Der Kläger verfolge sein eigentliches Rechtsschutzziel mit gesonderten Rechtsbehelfen gegen die Krankenkasse nach Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht einen Verfahrensmangel geltend 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Dar- über hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Das Vorbringen des Klägers enthält keine hinreichende Bezeichnung einer möglichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ). Hierzu hätte er ausführen müssen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat bzw welches Vorbringen des Rechtsuchenden verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen kann (vgl zB BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53; aus jüngster Zeit BSG Beschluss vom 27.1.2020 - B 5 RE 3/19 B - RdNr 14). Dabei gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass der Rechtsansicht eines Beteiligten gefolgt wird (vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 16).

Daran fehlt es hier. Der Kläger gibt wörtlich seine Ausführungen in den Schriftsätzen an das SG vom 22.10.2018 und vom 25.7.2019 wieder und zitiert aus den Entscheidungsgründen des LSG zur Unzulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage. Er trägt dazu lediglich vor, das Gericht habe "den gesamten Vortrag des Klägers in den beiden gerichtlichen Verfahren" übersehen "als hätte man nichts geschrieben" und "so als sei nicht alles fünfmal wiederholt worden". Soweit der Kläger konkret auf ein im Verwaltungsverfahren verfasstes Schreiben an die Beklagte vom 10.9.2018 verweist, gibt er zwar ausdrücklich wieder, dass darin eine Korrektur des Antragsdatums 23.9.2015 im Bescheid vom 10.7.2018 begehrt worden sei. Die Beschwerdebegründung verhält sich aber nicht dazu, dass das LSG das Schreiben vom 10.9.2018 im Tatbestand seiner Entscheidung nicht nur anführt, sondern auch dessen Inhalt wiedergibt. Zudem fehlen nähere Ausführungen dazu, inwieweit die Entscheidung des LSG auf einer möglichen Gehörsverletzung beruhen könnte. Das LSG hat die Unzulässigkeit der Klage nicht nur damit begründet, dass eine allgemeine Leistungsklage nicht statthaft war. Vielmehr hat es seine Entscheidung auch auf ein fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis gestützt. Ausführungen dazu enthält die Beschwerdebegründung keine.

Soweit sich der Kläger gegen eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, kann die Nichtzulassungsbeschwerde darauf nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 und aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2798/19
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4688/18