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BSG - Entscheidung vom 04.03.2020

B 8 SO 61/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 61/19 B

DRsp Nr. 2020/7252

Erstattung von Kosten für Leistungen einer konduktiven Therapie nach Petö Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A. G., N., beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für in Anspruch genommene Leistungen der konduktiven Therapie nach Petö in Höhe von insgesamt 6067,11 Euro.

Der 2002 geborene Kläger leidet ua an einer beinbetonten spastischen bilateralen Cerebralparese und ist schwerbehindert. Seit dem Schuljahr 2013/2014 besucht er eine Regelrealschule. Seine Anträge auf Übernahme der Kosten einer konduktiven Therapie nach Petö lehnten die beigeladene Krankenkasse (bestandskräftiger Bescheid vom 25.8.2014) und (nach erneuter Antragstellung) der beklagte Sozialhilfeträger ab (Bescheid vom 1.12.2014; Widerspruchsbescheid vom 16.3.2015). Während des Klageverfahrens führte der Kläger im Frühjahr 2016, im Herbst 2016 und im April 2017 jeweils eine Blocktherapie nach Petö im Zentrum für konduktive Förderung O. durch. Die auf Erstattung der hierfür angefallenen Kosten gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Köln vom 11.5.2017; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 25.7.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe weder gegen den Beklagten noch den Beigeladenen als erstangegangenen Rehabilitationsträger einen Anspruch auf Kostenerstattung. Bei den durchgeführten Blocktherapien handele es sich nicht um Hilfen zur angemessenen Schulbildung iS des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung , weil sie vorliegend der medizinischen Rehabilitation gedient haben. Die Maßnahme sei unmittelbar auf die Förderung der krankheitsbedingt defizitären motorischen und auch sonstigen Fähigkeiten gerichtet gewesen; dass dies mittelbar auch positive Auswirkungen auf den Schulbesuch gehabt habe, genüge nicht. Es gebe keine Indizien dafür, dass der Kläger ohne die durchgeführte Therapie die Schule nicht hätte besuchen können. Als Leistung der medizinischen Rehabilitation gehöre die Therapie nach Petö aber nicht zu den zulasten des Beigeladenen verordnungsfähigen Heilmitteln.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Divergenz der Entscheidung zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 29.9.2009 (B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 6) geltend; zudem beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt ( BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17 und BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 22.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59 und BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § Nr 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger formuliert schon keine abstrakt klärungsbedürftige und konkret klärungsfähige Rechtsfrage. Die eingangs formulierte Frage, wieso das LSG sämtliche Klagen auf Kostenübernahme für eine Therapie nach Petö ablehne, wenn doch das BSG grundsätzlich behinderten Personen einen Anspruch auf Kostenübernahme hierfür zubillige ( BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 6), genügt dafür ebenso wenig wie die (sinngemäßen) Ausführungen, dass eine grundsätzliche Auseinandersetzung des BSG mit der Rechtsfrage erforderlich sei, ob die Differenzierung des (theoretischen) Ansatzes der Petö- Therapie geeignet sei, die in der genannten Entscheidung aufgeführten Kriterien zu erfüllen, und schließlich die Frage, ob das LSG sämtliche von ihm entschiedenen Fälle mit pauschalen Behauptungen zurückweisen könne, obwohl ärztliche Berichte und auch die Berichte der Konduktoren bestätigten, dass der Kläger nach Durchführung der Therapie aufgeschlossener und mit regem Interesse am Schulunterricht teilnehme. Der Kläger meint zwar, im Wege der Rechtsfortbildung sei klarzustellen, unter welchen Kriterien eine Kostenübernahme für eine Therapie nach Petö zu bewilligen sei, weil die Therapie der sozialen Integration diene. Es hätte aber zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung aus diesem Grund - wie eingangs ausgeführt - einer Auseinandersetzung mit der gesamten dazu vorliegenden Rechtsprechung bedurft und der Darstellung, weshalb solche Kriterien nicht bereits abschließend gebildet sind bzw der Fortentwicklung bedürfen. Diese umfassende Auseinandersetzung kann nicht deshalb unterbleiben, weil der Kläger eine Entscheidung des BSG aus jüngerer Zeit offensichtlich für falsch hält, was nur daraus deutlich wird, dass er am Rande mit einem Satz ausführt, "die Auswirkungen des Urteils des BSG aus dem Jahr 2018 (seien) zu revidieren". Allein der Vortrag, das LSG habe aus Sicht des Klägers in sämtlichen ähnlich gelagerten Verfahren fehlerhaft entschieden, vermag die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht zu begründen; denn der Kläger behauptet zwar, dass das LSG stets rechtswidrig vorgehe, zeigt aber nicht die Grundsätzlichkeit von in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsfragen auf. Er hält die Rechtsfragen vielmehr mit der Entscheidung des BSG vom 29.9.2009 ausdrücklich in seinem Sinne für geklärt; allein dass er sämtliche Entscheidungen des LSG im Zusammenhang mit der Therapie nach Petö für falsch hält, begründet die grundsätzliche Bedeutung nicht.

Soweit der Kläger zudem eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG behauptet, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.

Der Kläger stellt schon keinen abstrakten Rechtssatz dar, den das LSG in Abweichung von der von ihm genannten Entscheidung des BSG (vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 6) aufgestellt haben sollte. Er behauptet nur, dass das vom LSG herangezogene Kriterium, die Petö-Therapie würde an der Behinderung selbst ansetzen, dazu führe, dass grundsätzlich keine Kostenübernahme erfolgen könne. Ein solcher "Rechtssatz" findet sich im Urteil aber nicht wieder; das LSG führt vielmehr selbst (unter Bezugnahme auf BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 5/17 R) auf Seite 17 der Urteilsgründe aus, dass eine Leistungserbringung, die an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetze, auch mit dem Ziel durchgeführt werden könne, die sozialen Folgen der Behinderung zu mildern oder zu beseitigen und dies die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen könne.

Schließlich wird aus dem Vortrag auch nicht deutlich, an welcher Stelle in der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des BSG (vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 6) der Senat einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben soll, der die generelle Geeignetheit der Therapie nach Petö als Maßnahme der sozialen Rehabilitation betrifft; ebenso wenig wird bezeichnet, wo sich in dieser Entscheidung der Rechtssatz finden soll, dass nur in Ausnahmesituationen eine Therapie nach Petö keine soziale Rehabilitation darstellen könne. Unerheblich für die Darlegung der Divergenz ist der Ausgang der jeweiligen Verfahren. Schließlich hält der Kläger zwar die Beweiswürdigung des LSG für unzutreffend; das kann eine Divergenz aber ebenso wenig wie eine grundsätzliche Bedeutung begründen.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 SGG , § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>) bietet, ist dem Kläger, der bislang trotz Erinnerung eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, schon deshalb keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 317/17
Vorinstanz: SG Köln, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 159/15