Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 16.06.2020

B 11 AL 22/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 22/20 B

DRsp Nr. 2020/10814

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Leistungseinstellung oder Erstattungsforderung ohne entsprechenden Aufhebungsbescheid

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Die Darlegung einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG erfordert, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen ist, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21 , 29, 54, 67).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil der Kläger schon keine Entscheidung des BSG benennt, von der das angegriffene Urteil abweichen soll. Er behauptet lediglich, es sei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Leistungseinstellung oder Erstattungsforderung ohne entsprechenden Aufhebungsbescheid gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße und daher rechtswidrig sei. Er setzt sich jedoch nicht mit der auch vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des BSG auseinander, nach der eine Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Rückabwicklung nach § 158 Abs 4 Satz 2 SGB III weder erforderlich noch zulässig ist und die BA als Gläubigerin des Arbeitsentgeltanspruchs die Verfügung des Arbeitgebers an den Nichtberechtigten (ehemaligen Arbeitnehmer) genehmigen kann ( BSG vom 16.10.1991 - 11 RAr 137/90 - SozR 3-4100 § 117 Nr 7; BSG vom 24.6.1999 - B 11 AL 7/99 R - SozR 3-4100 § 117 Nr 18; BSG vom 4.12.2000 - B 11 AL 213/00 B - juris). Soweit der Kläger sich mit der Erstattungsforderung mit dem Vorbringen wendet, dass ihm der Arbeitgeber auf Grundlage eines ärztlichen Attestes habe außerordentlich kündigen können, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1824/17
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 4137/16