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BSG - Entscheidung vom 12.08.2020

B 14 AS 205/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 205/20 B

DRsp Nr. 2020/13691

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Bezeichnung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Zur formgerechten Bezeichnung einer Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67 ; SozR 4-1500 § Nr 13). Dabei muss sie deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt wird und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 67).

Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Verweis auf die dem Urteil des BSG vom 18.9.2014 entnommene Aussage einerseits (Verweis auf BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 18) und die zitierten Passagen des LSG andererseits ein Widerspruch im Grundsätzlichen im dargelegten Sinne bezeichnet ist. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass es für die Entscheidung des LSG hierauf überhaupt ankam bzw für die Entscheidung des Senats in dem angestrebten Revisionsverfahren ankommen würde. Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, hat das LSG seine Entscheidung doppelt begründet ("Hinzu kommt - und dies stellt eine selbständig tragende Erwägung des Senats dar -, …"). Ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes mehrfach begründet, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Klärungsfähigkeit und Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird (stRspr; vgl etwa BSG vom 7.12.2010 - B 11 AL 74/10 B - juris RdNr 7; Becker SGb 2007, 261 , 267; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 13f mwN), was nicht geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 96/19
Vorinstanz: SG Bremen, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1960/18