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BSG - Entscheidung vom 17.02.2020

B 14 AS 55/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 55/19 B

DRsp Nr. 2020/10415

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Auslegung eines Antrags als Zugunstenantrag

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sie keine Abweichung des der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Urteils von Entscheidungen des BSG aufzeigt. Selbst dann wäre es ihr nicht gelungen, die Entscheidungserheblichkeit einer Abweichung darzutun.

Soweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 13.2.2014 (B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28) rügt, ergibt sich aus den wiedergegebenen Gründen des LSG eine solche Divergenz gerade nicht. Vielmehr hat das LSG - nach den Darstellungen der Klägerin und wie vom BSG vorgegeben - überprüft, ob der Antrag der Klägerin im sog Zugunstenverfahren entweder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt oder eine bestimmte Fragestellung rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufgeworfen hat, die den Einzelfall iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmen können. Soweit es bei der Prüfung des Antrags der Klägerin eine bestimmte (oder objektiv bestimmbare) Fragestellung nicht gefunden hat, liegt hierin allenfalls ein Subsumtionsfehler, der nicht zu einer Divergenz führt (vgl BSG vom 28.8.1991 - 5 BJ 32/91).

Soweit die Klägerin eine Abweichung von den Urteilen des BSG vom 4.2.1999 ( B 7 AL 120/97 R - SozR 3-6050 Art 71 Nr 11) und vom 10.3.1994 (B 7 RAr 38/93) wegen des dort anerkannten Meistbegünstigungsgrundsatzes geltend macht, ist nicht dargelegt, wie diesen beiden (zu der Auslegung von Anträgen auf Alhi auch als solche auf Alg ergangenen) Entscheidungen vom LSG widersprochen worden sein soll, weil auch das LSG den Antrag der Klägerin als Zugunstenantrag ausgelegt hat. Zugleich ist nicht dargetan, inwiefern in den vorgenannten Entscheidungen zum materiellen Inhalt von Anträgen aufgestellte Rechtssätze auf Anträge im sog Zugunstenverfahren übertragbar sein sollen (vgl zur Begrenzung des Prüfauftrags bei § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 13).

Letztlich ist zu den von der Klägerin gerügten Divergenzen ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt.

Zur schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit hätte dargetan werden müssen, inwieweit es auf eine Divergenz im Ausgangsverfahren rechtlich angekommen ist und inwiefern sie demzufolge Einfluss auf die Rechtsstellung der Klägerin hatte. Maßstab der Darlegung ist, ob das Urteil bei Zugrundelegen der Auffassung der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders hätte ausfallen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 395). Hieran fehlt es.

Die Klägerin macht allein geltend, bei Auslegung ihres Zugunstenantrags als auf den Einzelfall bezogen sei ihr Antrag zulässig gewesen und der Beklagte habe die Bewilligungs- und Änderungsbescheide im genannten Zeitraum vollständig oder aber eingeschränkt auf die Heizkosten zu prüfen gehabt. Diese Darlegungen verkennen, dass Ziel des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X letztlich nicht die Überprüfung von Entscheidungen, sondern die Abänderung deren Inhalts zugunsten des Antragstellers ist. Dass die Klägerin Anspruch auf höhere Leistungen gehabt hätte, behauptet sie in ihren Ausführungen zum Beruhen der Entscheidung des LSG auf den geltend gemachten Abweichungen indes nicht.

PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ).

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 59/16
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 4327/11