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BSG - Entscheidung vom 09.07.2020

B 11 SF 2/20 S

Normen:
SGG § 58 Abs. 2
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5
SGG § 74
ZPO § 62 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 2/20 S

DRsp Nr. 2020/11162

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts Ansprüche wegen eines Arbeitsunfalls eines Verstorbenen

Tenor

Das Sozialgericht Dresden wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 2 ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 ; SGG § 74 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Klägerinnen sind Miterben des verstorbenen H. und machen Ansprüche wegen eines Arbeitsunfalls des Verstorbenen geltend. Die Klägerin zu 1. hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Dresden, die Klägerin zu 2. in dem des SG Stuttgart und die Klägerin zu 3 im Gerichtsbezirk des SG Ulm.

Das SG Dresden hat nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Klägerinnen seien Sozialgerichte verschiedener LSG- Bezirke zuständig (Beschluss vom 29.6.2020).

II

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen 58 Abs 2 SGG ). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Klägerinnen Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind (Sächsisches LSG und LSG Baden-Württemberg); das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht ist das BSG .

Rechtsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist § 58 Abs 1 Nr 5 SGG . Danach ist Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist ua dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - RdNr 3; BSG vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S).

Hier sind die Klägerinnen Miterben, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO vorliegt. Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Dresden zu bestimmen. Das SG Dresden ist für den Wohnort der Klägerin zu 1. zuständig, die Klägerinnen haben durch ihren Prozessbevollmächtigen vor diesem Gericht Klage erhoben und es entspricht dem Wunsch der Klägerinnen, den Rechtsstreit am SG Dresden zu führen.

Vorinstanz: SG Dresden, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 40/20