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BSG - Entscheidung vom 17.07.2020

B 1 KR 24/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 24/19 B

DRsp Nr. 2020/12784

Besoldung eines im Ehrenamt alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Medizinischen Dienstes einer KV Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. März 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118 500,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe

I

Der Beklagte zu 1, ein späterer Bundestagsabgeordneter, und der Beklagte zu 2, ein Meister des Friseurhandwerks, waren im Ehrenamt alternierende Vorsitzende des Verwaltungsrats des klagenden Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) N. (der Beklagte zu 1 von 2001 bis 2009, der Beklagte zu 2 von 2000 bis 2009). Geschäftsführer des Klägers war Herr V., der am 21.11.1989 in das mit der Vergütungsgruppe B 3 besoldete Amt eines "Direktors des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung N." eingewiesen worden war (im Folgenden: der Geschäftsführer). Zuvor war er bereits langjährig Beamter der Landesversicherungsanstalt H. gewesen.

Der Geschäftsführer fühlte sich in seiner neuen Funktion nach einiger Zeit nicht mehr amtsangemessen besoldet. Eine Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe lehnte das zuständige Landesministerium ab. Auf Veranlassung des Geschäftsführers bewilligten ihm zwei frühere alternierende Verwaltungsratsvorsitzende ab 1.6.1997 eine monatliche Pauschale zur Abgeltung der Mehrarbeit in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages zwischen den Besoldungsgruppen B 3 und B 5, widerriefen die Pauschale jedoch mit Wirkung zum 1.8.1999. Der Beklagte zu 2 unterzeichnete am 23.2.2001 die Bewilligung einer "Zulage" für den Geschäftsführer, die dieser rückwirkend ab 1.2.2001 erhielt (ebenfalls Differenzbetrag zwischen den Besoldungsgruppen B 3 und B 5). Der klagende MDK N. stellte ab März 2002 dem MDK B. im Rahmen einer Kooperation eigenes Leitungspersonal (Dr K.) an zwei Tagen in der Woche zur Verfügung und erhielt hierfür vom MDK B. eine pauschale Vollkostenabgeltung. Die Beklagten unterzeichneten einen Vermerk, nach dem diese Abgeltungssumme unter dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer und Leitenden Arzt Prof Dr S. sowie Dr K. aufzuteilen war. Die beiden Letztgenannten erhielten von März 2002 bis September 2009 danach 199 317,19 Euro. Ein von beiden Beklagten unterzeichneter Vermerk vom 20.12.2004 sah für die Zeit ab Januar 2005 eine "Zulage" für den Geschäftsführer in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages zwischen den Besoldungsgruppen B 3 und B 7 vor. Ab 1.1.2007 bewilligten die Beklagten dem Geschäftsführer eine monatliche Pauschale von 2249,55 Euro, deren Erhöhung in Abhängigkeit von der Grundvergütung erfolgte. Außerdem bewilligten beide Beklagten gemeinsam dem Geschäftsführer für die Jahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen (12 000 Euro bzw 7 000 Euro). Sämtliche Handlungen der Beklagten erfolgten ohne Inkenntnissetzung, geschweige denn Billigung des Verwaltungsrats.

Das Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung deckte diese Vorgänge bei einer 2008/2009 vorgenommenen Gesamtverwaltungsprüfung auf. Die Gesamtsumme der rechtswidrigen Zahlungen an den Geschäftsführer bezifferte der Kläger auf 213 814,64 Euro. Zunächst forderte der klagende MDK von den Beklagten 413 075,77 Euro und erhob Ende 2009 eine entsprechende Zahlungsklage beim SG Hannover. Nach Abtrennung und Verweisung der den Beklagten zu 1 betreffenden Klage an das SG Braunschweig hat der Kläger wegen Einbehalts von Vergütungen und Absprachen mit dem Geschäftsführer sowie Zahlungen einer Versicherung des Klägers die Klageforderungen insgesamt auf 118 500,23 Euro reduziert.

Das SG Braunschweig hat den Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 118 500,25 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Urteil vom 27.11.2015), das SG Hannover hat den Beklagten zu 2 ebenfalls verurteilt, an den Kläger 118 500,25 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Urteil vom 28.3.2017). Das LSG hat die Berufungen der Beklagten verbunden und im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat lediglich insoweit die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben, als dort die Verurteilung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung wegen der Trennung der Verfahren als prozessual ausgeschlossen angesehen und im Tenor abgelehnt worden war (Klageabweisung im Übrigen). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt: Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner. Der Kläger könne seinen Haftungsanspruch nach § 42 SGB IV im Wege der echten Leistungsklage gegen die Beklagten geltend machen. Eine notwendige Beiladung von Prof Dr S. und Dr K. scheide aus, weil diese im maßgeblichen Zeitraum Arbeitnehmer des Klägers gewesen seien, der Haftungsanspruch sich aber gegen Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans richte, hier gegen die Beklagten. Die Beklagten hätten ihre Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie entgegen dem Binnenrecht hinsichtlich der bewilligten zusätzlichen Vergütungen des Geschäftsführers den Verwaltungsrat übergangen und hinsichtlich der Verwendung der Vollkostenabgeltung entgegen den Vorgaben des Verwaltungsrats gehandelt hätten. Sie hätten ihre Amtspflichten auch grob fahrlässig verletzt. Auch die Bewilligung der Zulagen bzw Pauschalen und Einmalzahlungen sei nach dem maßgeblichen Beamtenrecht evident rechtswidrig gewesen. Der Haftung der Beklagten stehe nicht entgegen, dass sie ehrenamtlich tätig gewesen seien. Sie sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen. Insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, wie hoch die Vergütung eines nicht verbeamteten Geschäftsführers gewesen wäre, habe es nicht bedurft (Urteil vom 19.3.2019).

Die Beklagten wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerden des Beklagten zu 1 (dazu 1. bis 3.) und des Beklagten zu 2 (dazu 4. bis 6.) sind unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN und BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5).

1. Der Beklagte zu 1 bezeichnet keine Umstände, die eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes 103 SGG ) ergeben können.

a) Soweit er rügt, das LSG habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil es den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Hinblick auf die tatsächliche Schadenshöhe ohne hinreichende Begründung abgelehnt habe, verweist er hierzu lapidar "auf die unter Beweisantrag gestellte Argumentation". Damit hat er weder einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnet noch die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Er hat auch die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände nicht dargelegt, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (zu diesen und weiteren in stRspr aufgestellten Voraussetzungen für die Darlegung einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vgl zB: BSG vom 16.3.1979 - 10 BV 127/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34; BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG vom 31.7.2019 - B 8 SO 20/19 B - juris RdNr 9; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11 = juris RdNr 5).

b) Der Beklagte zu 1 rügt im Zusammenhang mit der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens ferner, das LSG sei zu Unrecht von einem Schadenseintritt ausgegangen. Ein Schaden sei hinsichtlich der Begünstigung von Prof Dr S. und Dr K. gar nicht entstanden, weil andernfalls Prof Dr S. selbst zur Rückzahlung des Empfangenen verpflichtet wäre. Auch dies enthält nicht die Darlegung eines Verfahrensfehlers. Ungeachtet des ohnehin schwer nachvollziehbaren Gedankengangs macht er damit die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils in seinem Einzelfall geltend. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

2. Soweit der Beklagte zu 1 rügt, Prof Dr S. hätte beigeladen werden müssen, werden von ihm selbst keine Umstände bezeichnet, die den Verfahrensfehler ergeben sollen. Der Beklagte zu 1 behauptet nur, das LSG habe die Beiladung zu Unrecht abgelehnt. Sofern dem Hinweis auf die Begründung der Beschwerde des Beklagten zu 2 zu entnehmen sein sollte, dass der Beklagte zu 1 sich die im Zeitpunkt der eigenen Beschwerdebegründung schon dort vorliegende Begründung (im Schriftsatz vom 8.4.2019) für die Darlegung des Verfahrensfehlers zu eigen machen will, wird auch damit ein Verfahrensfehler nicht ansatzweise bezeichnet. Auch dort fehlt eine Begründung. Es findet sich nur die Behauptung, dass die Beiladung zu Unrecht nicht erfolgt sei.

3. Der Beklagte zu 1 verweist schließlich darauf, das LSG habe nicht berücksichtigt, dass sich der Kläger mit dem Geschäftsführer vergleichsweise über eine Schadenswiedergutmachung von 100 000 Euro geeinigt habe. Hierdurch sei ein (weitergehender) Haftungsanspruch gegen ihn, den Beklagten zu 1, hinsichtlich der Begünstigung des Geschäftsführers ausgeschlossen. Er rügt damit nur die - revisionszulassungsrechtlich unbeachtliche - angebliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils (vgl 1. b).

4. Der Beklagte zu 2 hat hinsichtlich des von ihm ebenfalls gerügten - angeblichen - Verfahrensfehlers der unterlassenen Beiladung von Prof Dr S. auch mit seiner weiteren Begründung in seinem Schriftsatz vom 9.6.2019 nicht die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 SGG aufgezeigt. Entsprechende substantiierte Ausführungen wären aber schon deshalb geboten gewesen, weil nur eine unterbliebene notwendige Beiladung einen Verfahrensmangel darstellt, der die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eröffnet und auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl BSG vom 18.7.2017 - B 13 R 110/17 B - juris RdNr ). Das Unterlassen einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG stellt hingegen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im vorgenannten Sinn dar (vgl BSG vom 10.4.2017 - B 6 KA 22/17 B - juris RdNr 6). Der Beklagte zu 2 führt zur Begründung des Verfahrensfehlers der unterlassenen Beiladung insoweit nur aus, Prof Dr S. sei "betroffen und begünstigt und die Entscheidung hätte ohne Weiteres einheitlich ergehen müssen". Dies gelte unabhängig davon, ob er Angestellter gewesen sei. Damit benennt der Beklagte zu 2 aber gerade keinen möglichen Grund dafür, warum die Entscheidung gegenüber den Beklagten in einem Haftungsprozess gegen sie als Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans nach § 42 SGB IV einerseits und gegenüber Prof Dr S. im Rahmen einer privatrechtlichen Haftung andererseits einheitlich hätte ergehen müssen.

5. Soweit der Beklagte zu 2 sinngemäß auch die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes 103 SGG ) rügt, weil das LSG kein Sachverständigengutachten zur Vergütung eines nicht verbeamteten Geschäftsführers eingeholt hat, hat auch er weder einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnet noch die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Auch er hat die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände nicht dargelegt, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zu diesen Voraussetzungen 1. a). Vielmehr greift er nur die entgegenstehende Rechtsauffassung des LSG an. Das LSG hat die Berücksichtigung des fiktiven Sachverhalts einer Geschäftsführertätigkeit auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrages schon deswegen abgelehnt, weil eine solche Möglichkeit aus tatsächlichen Gründen hier ausgeschlossen gewesen sei. Weder hätte das zuständige Ministerium einer - ohnehin nie beantragten - Beurlaubung zugestimmt noch habe der Geschäftsführer seinen Beamtenstatus - vorübergehend oder endgültig - aufgeben wollen. Letzteres räumt der Beklagte zu 2 selbst ein.

6. Der Beklagte zu 2 rügt ausführlich die angebliche Unrichtigkeit des Urteils unter den rechtlichen Aspekten des Nichteintritts eines Schadens und seiner fehlenden groben Fahrlässigkeit sowie ergänzend unter dem Aspekt seiner Miteinbeziehung in die Vermögensschadensversicherung des Klägers. Die Behauptung der Unrichtigkeit eines Berufungsurteils kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl 1. b). Soweit er schließlich rügt, das LSG habe die Wertung im Urteil des Verwaltungsgerichts (Klage des Geschäftsführers gegen Bescheide des Dienstherrn wegen Schadensersatzforderungen), dass der Geschäftsführer und die Beklagten kollusiv zusammengewirkt hätten, lediglich durch "Abschreiben" übernommen und sich nicht selbst damit auseinandergesetzt, wendet er sich gegen eine vom LSG ohnehin nur berichtend wiedergegebene Bewertung eines anderes Gerichts im Kontext der vom LSG mit ganz anderen Argumenten bejahten groben Fahrlässigkeit. Auf eine - vermeintliche - fehlerhafte Beweiswürdigung kann aber - wie eingangs dargelegt - eine Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

7. Der erkennende Senat sieht von einer weiteren Begründung ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 159 Satz 1 VwGO , die Entscheidung über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 61/16
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 78/10