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BSG - Entscheidung vom 05.05.2020

B 12 KR 2/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB V § 240 Abs. 4
SGB V § 227

BSG, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 2/20 B

DRsp Nr. 2020/14974

Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB V § 240 Abs. 4 ; SGB V § 227 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der vom 1.10.2017 bis zum 31.3.2019 bei der Beklagten zu 1) nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V gesetzlich krankenversicherte Kläger gegen die Bemessung seiner Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung. Die Beklagte zu 1) setzte die Beiträge jeweils ausgehend von der jährlichen Mindestbemessungsgrundlage fest. Das SG Gelsenkirchen hat die Klage dagegen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.5.2019). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. An der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sowie an der Erhebung von Zusatzbeiträgen nach § 242 SGB V beständen keine Zweifel. Daher sei auch das Fortsetzungsfeststellungsbegehren hinsichtlich der - in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen - Festsetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung unbegründet (Urteil vom 14.11.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde sowie einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger das Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse formgerecht eingereicht hat, liegen jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor.

Das BSG darf nach § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Allein deren inhaltliche Unrichtigkeit kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter einen der genannten Zulassungsgründe im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen könnte.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Eine solche Rechtsfrage ist vorliegend nicht ersichtlich. Zu der Verfassungsmäßigkeit der hier nach §§ 227 , 240 Abs 4 SGB V anzuwendenden Mindestbeitragsbemessungsgrenze und der Erhebung von Zusatzbeiträgen liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor ( BSG Urteil vom 6.11.1997 - 12 RK 61/96 - SozR 3-2500 § Nr 30; BVerfG Beschluss vom 19.12.1994 - 1 BvR 1688/94 - SozR 3-1300 § 40 Nr 3; BVerfG Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 R 21/06 R - BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1), so dass es insoweit an der Klärungsbedürftigkeit fehlt (vgl BSG Beschluss vom 17.12.2018 - B 12 KR 96/18 B - juris RdNr 6).

Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer (anderen) Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Auch hierfür ist nichts ersichtlich.

Schließlich fehlen Anhaltspunkte für durchgreifende Verfahrensrügen. Dass das Urteil des Berufungsgerichts den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , §§ 62 , 128 Abs 2 SGG ) verletzt hätte, ist nicht zu erkennen. Der Kläger trägt zwar vor, er sei am 14.11.2019, dem Tag der mündlichen Verhandlung, erkrankt und habe seine Abwesenheit entschuldigt. Er hat nach Aktenlage aber erst nachträglich am 17.11.2019 als Hinderungsgrund für seine Teilnahme eine Erkältung mitgeteilt. Somit war für das Gericht am Sitzungstag nicht ersichtlich, dass die Verhandlungsfähigkeit unzumutbar eingeschränkt gewesen sein soll; allein der Umstand, dass das persönliche Erscheinen angeordnet war (vgl § 111 SGG ), stand der Durchführung des Termins in Abwesenheit des - unentschuldigten - Klägers und der anschließenden Entscheidung nicht entgegen (vgl BSG Urteil vom 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 - juris RdNr 18). Die Ladung zur Sitzung ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 16.10.2019 durch Einlegung in den Briefkasten rechtzeitig zugestellt worden.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Da der Kläger die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen kann 73 Abs 4 SGG ), entspricht das von ihm selbst eingelegte Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 399/19
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 112/18