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BSG - Entscheidung vom 17.03.2020

B 12 KR 91/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 91/19 B

DRsp Nr. 2020/6969

Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Kapitalauszahlung einer Direktversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalauszahlung einer Direktversicherung.

Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kranken- und bei der beigeladenen Pflegekasse pflegeversichert. Am 1.12.2015 zahlte die A. Lebensversicherungs-AG dem Kläger 49 712,53 € als Leistung einer Direktversicherung, die sein ehemaliger Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für ihn abgeschlossen hatte. Versicherungsnehmer war ausschließlich der Arbeitgeber des Klägers; seit Eintritt seiner Berufsunfähigkeit im November 2001 war die Direktversicherung beitragsfrei.

Die Beklagte berücksichtigte - auch im Namen der beigeladenen Pflegekasse - bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.1.2016 monatlich 1/120 der ausgezahlten Kapitalleistung längstens für zehn Jahre und wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück (Bescheid vom 6.6.2016, Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016).

Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.9.2018). Leistungen einer betrieblich veranlassten Direktversicherung zur Alterssicherung seien nach gefestigter Rechtsprechung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung heranzuziehen, soweit die Prämien zur Direktversicherung während einer Zeit gezahlt worden seien, in welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei. Unberücksichtigt blieben Kapitalleistungen aus einer solchen Direktversicherung lediglich insoweit, wie sie auf Beiträgen basierten, die der Versicherte geleistet habe, nachdem er in die Stellung als Versicherungsnehmer eingerückt sei. Darauf bezugnehmend hat das LSG Rheinland-Pfalz die Berufung zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weder der Kläger noch sein Arbeitgeber Beiträge zur Direktversicherung gezahlt hätten. Der Kläger sei auch nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit nicht in die Versicherungsnehmerstellung eingerückt (Urteil vom 25.9.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sowie der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und es ist der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt ( BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hält die Frage (S 2 der Beschwerdebegründung),

"ob die anteiligen Beitragszahlungen, die ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit im Jahre 2001 von der A. Versicherung gezahlt wurden anteilig beitragspflichtig sind im Zusammenhang mit der Kapitalauszahlung der Lebensversicherung, die im Jahre 2015 fällig wurde"

bzw die Frage (S 6 der Beschwerdebegründung)

nach der rechtlichen Behandlung "der Beitragspflichtigkeit von Beitragszahlungen, die nach eingetretener Berufsunfähigkeit auf versicherungsvertraglicher Regelung von der Versicherung erbracht werden"

für grundsätzlich bedeutsam.

Damit ist keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts 162 SGG ) mit höherrangigem Recht ( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Mit der ersten Frage wird vielmehr nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt; die zweite Frage stellt mit der "Beitragspflichtigkeit von Beitragszahlungen" eine unverständliche Prämisse auf. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

Selbst wenn aber eine Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ( BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17 mwN) hat sich der Kläger aber nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Senat hat ua wiederholt entschieden, dass Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen ( BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Weshalb sich gleichwohl die als klärungsbedürftig erachtete Fragen mit Blick auf die geltend gemachte Besonderheit der Beitragsfreiheit bzw der von der A. Versicherung erbrachten Beitragszahlungen zur Direktversicherung seit eingetretener Berufsunfähigkeit des Klägers nicht oder nicht umfassend anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Der Kläger führt vielmehr selbst aus, dass vorliegend eine andere Fallkonstellation gegeben sei als in der von ihm zitierten Rechtsprechung des BSG . Aus welchem Grund das LSG dann von der genannten Rechtsprechung des BSG abgewichen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 267/18
Vorinstanz: SG Mainz, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 553/16