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BSG - Entscheidung vom 14.07.2020

B 12 KR 26/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2
SGG § 169 S. 2-3
SGB V § 240

BSG, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 26/20 B

DRsp Nr. 2020/12652

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus Leistungen einer Pensionskasse

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGB V § 240 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die in der freiwilligen Krankenversicherung auf Leistungen einer Pensionskasse zu entrichtenden Beiträge.

Der im Jahr 1940 geborene, seit 1.7.2007 zumindest zeitweise selbstständig tätige Kläger war seit 1.5.2007 zunächst bei der G. Ersatzkasse und ist seit 1.1.2010 bei der Rechtsnachfolgerin, der beklagten Krankenkasse, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Seit 1978 unterhielt er einen Versicherungsvertrag bei einer Pensionskasse, deren Beiträge bis 31.12.1992 der Kläger zu 20 %, seine damalige Arbeitgeberin zu 80 % trug. Seit 1993, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, trug der Kläger die Beiträge allein.

Gegen die Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung auf die seit 2005 neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einem weiteren Versorgungsbezug gezahlte, laufende Rente der Pensionskasse (Bescheid vom 5.6.2007, Änderungsbescheide vom 16.1.2008, 1.7.2008, 15.12.2008, 20.1.2009, 2.7.2009, 28.1.2010, 14.1.2011, 1.7.2011, Widerspruchsbescheid vom 13.7.2011, Bescheide vom 29.6.2012, 13.12.2012, 26.6.2013, 2.7.2014, 9.1.2015, 24.6.2015, 16.6.2016, 4.1.2017, 4.7.2017, 16.7.2018, 18.7.2018, 19.12.2018, 9.7.2019, 19.11.2019, 20.11.2019) hat sich der Kläger erfolglos mit Klage ( SG Urteil vom 19.11.2015) und Berufung gewandt. Das LSG hat darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragserhebung auf Bezüge von Pensionskassen ankomme, weil der Kläger als freiwillig Versicherter mit seiner ganzen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen herangezogen werde, und dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 1000 Euro auferlegt (Urteil vom 27.2.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht hinreichend dargelegt.

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Der Vortrag des Klägers erschöpft sich darin darzulegen, dass das LSG zu Unrecht aus § 240 SGB V geschlossen habe, dass auch auf den Teil seiner Einkünfte der Pensionskasse (wenn auch reduzierte) Beiträge zu erheben seien, die er nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst gezahlt habe. Damit macht der Kläger lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung geltend. Das kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen.

Auch eine verfassungsrechtliche Frage mit grundsätzlicher Bedeutung formuliert der Kläger nicht. Der Kläger zitiert lediglich das Gleichbehandlungsgebot und meint, es könne nicht sein, dass freiwillig Versicherte auf andere Einkünfte Beiträge entrichten müssten als Pflichtversicherte.

Selbst wenn sein Vorbringen als Rechtsfrage hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 240 SGB V mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verstanden werden sollte, genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden ( BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit der Kläger sich gegen die ihm auferlegten Verschuldenskosten wendet. In diesem Zusammenhang hat der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe geltend gemacht. § 192 Abs 3 Satz 2 SGG erlaubt dem Senat eine Aufhebung der Kostenentscheidung des LSG im Rahmen der unzulässigen Beschwerde nicht ( BSG Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - juris RdNr 14). Da die Beschwerde zu verwerfen ist, kann der Kostenausspruch des LSG nicht (isoliert) geändert werden (vgl BSG Beschluss vom 10.7.2016 - B 11 AL 30/16 B - juris RdNr ). Eine Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG wäre eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann (stRspr; zuletzt BSG Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14-15 mwN).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 719/18
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 90/15