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BSG - Entscheidung vom 14.07.2020

B 12 KR 17/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2
SGG § 169 S. 2-3
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 17/20 B

DRsp Nr. 2020/12651

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Zulassung der Revision nur bei Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen im Rechtsstreit um die Beitragspflicht von Zahlungen einer Pensionskasse in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, inwieweit Zahlungen der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der D. R., ab 2009: Pensionskasse R. (im Folgenden: Pensionskasse) als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

Der als Rentner bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger war vom 15.12.1982 bis 30.9.1991 als Rundfunkgebührenbeauftragter für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt freiberuflich tätig. Vom 1.1.1984 bis 30.9.1991 war er ordentliches Mitglied der Pensionskasse. Danach wurde seine Mitgliedschaft antragsgemäß in eine beitragspflichtige außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt. Seit 1.3.1997 erhält der Kläger monatliche Zahlungen der Pensionskasse. Diese legte die Beklagte der Beitragserhebung zugrunde. Die mit dem Ziel der Erstattung der seit Januar 2004 auf die Zahlungen der Pensionskasse geleisteten Beiträge vor dem SG Hannover erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 2.6.2016). In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18.2.2020 erklärte die Beklagte, dass der Anteil aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers bei der Berechnung der Beiträge nicht mehr berücksichtigt werde. Hinsichtlich der nicht verjährten Beiträge von 2004 bis 31.12.2013 werde der Beschluss des BVerfG zügig umgesetzt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.2.2020). Entscheidend für eine Einordnung als private Eigenvorsorge sei ein Neuabschluss oder eine Wesensänderung eines vorbestehenden Vertrags. Der Kläger habe seine Mitgliedschaft jedoch lediglich fortgesetzt. Auch könne der Satzung der Pensionskasse nicht entnommen werden, dass er in die Rolle eines Versicherungsnehmers eingerückt sei. Vielmehr würde der Rahmen des Betriebsrentenrechts weiter für die Altersvorsorge des Klägers genutzt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder - das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Beschwerdebegründung vom 27.5.2020 stützt sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ), legt diesen aber nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Der Kläger bildet aus der angefochtenen Entscheidung folgenden Rechtssatz: "§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. SGB V ist auf die streitgegenständlichen Zahlungen anwendbar, da es sich nicht um private Vorsorgezahlungen handelt, sondern um Einzahlungen die im betrieblichen Zusammenhang stehen und unabhängig vom Status als außerordentliches Mitglied, anfallen." Ihm stellt er - in wörtlicher Wiedergabe - ein Zitat einer Entscheidung des BVerfG (Kammerbeschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 - NJW 2018, 3169 RdNr 21) gegenüber. Anders als das LSG stelle das BVerfG darauf ab, ob die versicherte Person den institutionellen Charakter des Betriebsrentenrechts verlassen habe, indem diese die Versicherungsleistung selbst finanziere. Das LSG habe die Bewertung des BVerfG verkannt.

Hierdurch legt der Kläger eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Er entnimmt bereits dem angefochtenen Urteil keinen abstrakten Rechtssatz, sondern nur das Ergebnis des Subsumtionsvorgangs anlässlich des konkreten Sachverhalts. Auch berücksichtigt der Kläger nicht hinreichend, dass das LSG sein Urteil ausdrücklich auf die vom Kläger angeführte Entscheidung des BVerfG stützt. Darüber hinaus legt der Kläger nicht hinreichend dar, inwieweit überhaupt eine Abweichung im Grundsätzlichen gegeben sein soll. Denn auch nach der zitierten Rechtsprechung des BVerfG wird bei einer "unveränderten Fortsetzung des vorherigen Vertrages" nach Ende des Arbeitsverhältnisses der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts weiter genutzt. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger somit keine Divergenz als Abweichung im Grundsätzlichen, sondern eine vermeintliche Falschanwendung des Rechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG im Einzelfall, konkret insbesondere bei der Frage des Vorliegens einer Fortsetzung des Vertrags. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Schließlich legt der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Abweichung nicht dar. Er befasst sich nicht damit, dass nach der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG der Anteil aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers bei der Berechnung der Beiträge nicht mehr berücksichtigt würde.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 343/16
Vorinstanz: SG Hannover, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 457/13